Batterien

Hersteller und Importeure müssen ihren Handel mit Batterien elektronisch bei der Stiftung EAR anzeigen.
Das Batteriegesetz, abgekürzt BattG, dient der Erfassung, der Rücknahme sowie der umweltgerechten Verwertung von in Deutschland vertriebenen Batterien. Hierunter fallen alle Formen von Batterien aus handelsüblichen Elektrogeräten, aber auch Industriebatterien sowie Fahrzeugbatterien. Da Batterien nicht nur Schadstoffe enthalten, sondern auch wertvolle Rohstoffe, sieht das Gesetz sowohl Stoffverbote für die Hersteller von Batterien, als auch Recyclingquoten für gesammelte Batterien vor.
Änderungen mit dem Batteriegesetz 2021: Übergangsfristen
Für Hersteller, die das Inverkehrbringen von Batterien bereits im BattG-Melderegister des UBA angezeigt haben, hat der Gesetzgeber eine Übergangsfrist von einem Jahr geschaffen. Demnach haben Hersteller, die sich bis zum 31.12.2020 im UBA-BattG-Melderegister erfolgreich angezeigt haben, bis spätestens 01.01.2022 Zeit, sich von der stiftung ear registrieren zu lassen.

1. Registrierung der Batterien

Wer gewerblich Batterien in Deutschland erstmals in den Verkehr bringt, muss sich vor dem Inverkehrbringen als Hersteller/ Importeur registrieren. Die Registrierungsaufgaben übernimmt die stiftung elektro-altgeräte register (stiftung ear).
Die registrierten Unternehmen können von jedem Internetnutzer eingesehen werden; aber auch von Konkurrenten oder Rechtsanwälten - kommen Sie Ihrer Verpflichtung nach, sonst ist mit Abmahnungen zu rechnen!
Auch Hersteller/ Importeure von Produkten, bei denen Batterien bereits eingebaut oder Batterien beigelegt sind, müssen sich bei der EAR registrieren. 

2. Kennzeichnungspflicht

Kennzeichnungs- und Hinweispflichten: Die Batterien (bei kleinen Batterien die Verpackung) sind mit der durchgestrichenen Mülltonne zu kennzeichnen (mind. 3 Prozent der Batteriefläche, mind. aber 0,5cm x 0,5cm). Darüber hinaus muss der Kunde gut sicht- und lesbar darauf hingewiesen werden, dass die Batterien an der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückgegeben werden können, dass der Endnutzer zur Rückgabe der Altbatterien gesetzlich verpflichtet ist und welche Bedeutung die verwendeten Symbole haben.
Wiederaufladbare Geräte- und Fahrzeugbatterien sind mit der Angabe ihrer Kapazität (in Milliamperestunden oder Amperestunden) zu kennzeichnen.  Nicht wiederaufladbare Geräte- und Fahrzeugbatterien sind von der Verordnung nicht erfasst.

3. Beteiligung an einem Rücknahmesystem

Hersteller von Batterien müssen sich zusätzlich an einem Rücknahmesystem beteiligen. Derzeit bestehen neben dem Gemeinsamen Rücknahmesystem GRS Batterien weitere herstellereigene Rücknahmesysteme:
  • GRS Batterien – gemeinsames Rücknahmesystem
  • REBAT – herstellereigenes Rücknahmesystem der CCR Deutschland AG
  • ÖcoReCell – herstellereigenes Rücknahmesystem der IFA Ingenieurgesellschaft mbH
  • ERP Dtl. GmbH – herstellereigenes Rücknahmesystem

4. Pflicht für Händler und Batterienutzer

Alle Vertreiber müssen sicherstellen, dass sie nur Batterien von gemeldeten Unternehmen (Hersteller oder Importeur) auf den Markt bringen. Die Vertreiber sind verpflichtet, Altbatterien an oder in unmittelbarer Nähe der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückzunehmen. Im Versandhandel gilt das Versandlager als Verkaufsstelle.
Die Rücknahmepflicht beschränkt sich dabei auf jene Altbatterien, die der Vertreiber als Neubatterien im Sortiment führt oder geführt hat sowie auf haushaltsübliche Mengen. Produkte, die Batterien enthalten, fallen hingegen unter das ElektroGesetz beziehungsweise unter die Altfahrzeugverordnung. Darüber hinaus ist der Vertreiber verpflichtet, die zurückgenommenen Gerätebatterien der GRS zur Abholung bereitzustellen. Wenn er die zurückgenommenen Batterien einem zugelassenen, herstellereigenen Rücknahmesystem übergeben möchte, ist dies drei Monate im Voraus der GRS schriftlich anzuzeigen.
Zusammenfassend haben es betroffene Unternehmen nun mit mehreren Registern umweltrechtlichen Ursprungs zu tun: Dem Elektroaltgeräteregister (EAR) nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) und dem Register nach Verpackungsgesetz (VerpackG). Hinzu kommen Meldungen an das Gemeinsame Rücknahmesystem Batterien (GRS), an Dienstleister, die das Unternehmen zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem ElektroG einsetzt, und an die Dualen Systeme.