Elektrogerätegesetz

Das Elektrogesetz formuliert Anforderungen und Stoffverbote für Hersteller und Vertreiber von Elektrogeräten.
Das Elektrogesetz (ElektroG) regelt die Rücknahme und Verwertung von Elektro- und Elektronikaltgeräten bzw. die Einschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe bei der Produktion solcher Geräte. Das ElektroG gilt für alle Geräte, die im Anhang des Elektrogesetzes aufgelistet sind.
Die Hersteller bzw. Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten unterteilt das Gesetz in folgende Herstellertypen:
  • b2c (business to consumer) = Die Bezeichnung spricht Hersteller von Elektrogeräten an, die in privaten Haushalten genutzt werden können. Auch "dual-use-Geräte", die im gewerblichen sowie privaten Bereich genutzt werden können, sind b2c-Geräte.
  • b2b (business to business) = Die Bezeichnung spricht Hersteller von Elektrogeräten an, die gewerblich genutzt werden. Der Hersteller muss glaubhaft darlegen, dass die Geräte ausschließlich in anderen als privaten Haushalten genutzt werden bzw. gewöhnlich nicht in diesen genutzt werden.

Aufgaben für b2b- und b2c-Gerätehersteller:

1. Schritt: b2c- und b2b-Gerätehersteller:

Registrierung bei der Stiftung EAR (Elektro-Altgeräte-Register).
Die Hersteller bzw. Importeure registrieren sich mit ihrer Gesamtmenge an Elektrogeräten beim EAR und müssen die Rücknahme, Wiederverwendung oder Entsorgung sicherstellen.

2. Schritt: Rücknahmepflicht - Einrichtung von Rücknahmestellen:

§ 17 regelt die neuen Rücknahmepflichten von alten Elektro- und Elektronikgeräten durch die Vertreiber. Der stationäre Handel ist ab einer Verkaufsfläche von > 400 m² zur Rücknahme verpflichtet; der Online-Handel laut § 17(2) ab einer  Lager- und Versandfläche von > 400 m².
1:1 Rücknahme: Der Händler ist verpflichtet, für jedes verkaufte Gerät ein gleichartiges Altgerät zurückzunehmen, sollte dies gewünscht sein.
0:1 Rücknahme: Der Händler muss Elektrokleingeräte von einer Kantenlänge bis zu 25 cm zurücknehmen auch ohne Kauf eines Neugerätes.
Auch Online-Händler müssen die eingerichteten Rücknahmestellen bei der Stiftung EAR anzeigen. Händler, die Altgeräte freiwillig zurücknehmen, müssen ebenfalls die Rücknahmestellen anzeigen.

3. Schritt: b2c-Gerätevertreiber, von im Ausland hergestellten Geräten:

Pflicht zur Abgabe einer "insolvenzsicheren Garantieleistung".
Für Geräte, die in privaten Haushalten genutzt werden können (b2c-Geräte), muss das inverkehrbringende Unternehmen eine insolvenzsichere Garantie bei den Amtsgerichten hinterlegen. Die Finanzielle Garantie muss erstmalig im Voraus bei der Erstregistrierung und danach immer im Rahmen der jährlichen Aktualisierung für einen 12-monatigen Garantiezeitraum nachgewiesen werden.

4. Schritt: b2c-Gerätehersteller:

Kennzeichnung der Elektrogeräte:
  • Handelsmarke, Warenzeichen, Registrierungsnummer
  • Kennzeichnung auf Produkt oder ggf. auf Verpackung, Gebrauchsanweisung oder Garantieschein
  • Symbol der durchgestrichenen Abfalltonne
Führen des Registrierungsnachweises im allgemeinen Geschäftsverkehr und Information privater Haushalte über Rückgabe- bzw. Verwertungsmöglichkeiten.

5. Schritt: b2c- und b2b-Gerätehersteller:

Pflicht der monatlichen bzw. jährlichen Berichterstattung an das EAR.