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Abfall

Mit Inkrafttreten des KrW-/AbfG ist der europäische Abfallbegriff in nationales Recht umgesetzt worden (Abfallkataloge, Notifizierung, OECD-Liste). Ob eine Sache unter den Abfallbegriff fällt, hat weitreichende Auswirkungen, nämlich dass Transport, Lagerung und Behandlung abfallrechtlichen Kontrollmechanismen unterliegen, während Produkte als zielgerichtet hergestellte, verkaufbare Güter einer derartigen Überwachung nicht bedürfen.
Kriterien des Abfallbegriffs nach KrW-/AbfG, verkürzt:
  • es handelt sich um eine bewegliche Sache
  • diese ist einer Stoffgruppe nach Anh. I KrW-/AbfG zugehörig
  • es besteht ein Entledigungswille.
Ein Entledigungswille liegt vor bzw. ist anzunehmen, wenn
  • die Sache einem Verfahren zugeführt wird, das im KrW-/AbfG (Anh. I und II) als Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren genannt ist oder
  • die Sache keinem Zweck mehr dient oder
  • es um Sachen geht, die ungewollt anfallen (z.B. Schlacken), Zweck der Handlung ist ein anderer oder
  • von der Sache ein Gefährdungspotential ausgeht, das nur durch ordnungsgemäße Entsorgung unschädlich gemacht werden kann.

Abfallbeauftragter

Betreiber von genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), Betreiber von Anlagen, in denen regelmäßig gefährliche Abfälle anfallen und Betreiber ortsfester Sortier-, Verwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlagen, haben mindestens einen innerbetrieblichen oder externen Abfallbeauftragten zu bestellen und diesen der zuständigen Behörde anzuzeigen.
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Rechtsquellen:
§§ 54, 55 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz; Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall
zuständige Behörde:
Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung IV Staatliches Umweltamt Frankfurt (Stadtgebiet Frankfurt); Abteilung IV Staatliches Umweltamt Wiesbaden (Main-Taunus-/Hochtaunuskreis) – Dezernat für industrielle Abfallwirtschaft
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Abfallwirtschaftskonzepte und -bilanzen

Abfallwirtschaftskonzepte dienen zusammen mit Abfallbilanzen dem Unternehmen als “internes Planungsinstrument”, um die anfallenden Abfälle und deren Entsorgung vorausschauend zu analysieren bzw. zu planen. Eine generelle Pflicht zur Erstellung besteht nicht.
Das freiwillige Abfallwirtschaftskonzept wird für jeden Standort aufgestellt und hat folgende Angaben zu enthalten:
  • Art, Menge und Verbleib aller Abfälle zur Beseitigung sowie der gefährlichen Abfälle zur Verwertung
  • Getroffene und geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen
  • Begründung, warum Abfälle nicht verwertet werden können
  • Vorgesehene Entsorgungswege für die nächsten 5 Jahre
  • Auslandsentsorgung
Ein Abfallwirtschaftskonzept ist für 5 Jahre zu erstellen.
Demgegenüber betrachtet die Abfallbilanz die Entsorgungssituation des vergangenen Jahres. Auch hier ist die generelle Pflicht entfallen mit Ausnahme der Eigenentsorger, die eine Abfallbilanz vorlegen müssen, sofern sie von den Pflichten der Nachweisverordnung befreit werden wollen.
Es sind in den Abfallwirtschaftskonzepten ausschließlich die Abfallschlüssel und Bezeichnungen des Europäischen Abfallverzeichnisses zu verwenden.
Formulare nach der Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung
Rechtsquellen:
§ 19 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung
zuständige Behörde:  
Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung IV Staatliches Umweltamt Frankfurt (Stadtgebiet Frankfurt); Abteilung IV Staatliches Umweltamt Wiesbaden (Main-Taunus-/Hochtaunuskreis) – Dezernat für industrielle Abfallwirtschaft  
weitere Infos:  
Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung Staatliches Umweltamt

Beförderernummer

Beförderer sind die Unternehmen, die Abfälle gewerbsmäßig transportieren. Von den zuständigen Behörden werden an Unternehmen, die einer Transportgenehmigung bedürfen, sog. Beförderernummern vergeben. Zuständig ist die Behörde am Hauptsitz des Einsammlers bzw. Beförderers.
Die Erteilung der Beförderernummer schließt die Transportgenehmigung nicht mit ein; sie ist eine “Registriernummer”, wie sie auch Abfallerzeuger und Abfallentsorger erhalten.
Beförderernummern sind 9-stellig und beginnen mit einem länderspezifischen Großbuchstaben, gefolgt von acht Ziffern.
formloser Antrag mit Information über Firmenstandort und Firmenzweck
Rechtsquellen:
§§ 40 ff. Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz; Nachweisverordnung
zuständige Behörde:
Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung IV Staatliches Umweltamt Frankfurt (Stadtgebiet Frankfurt); Abteilung IV Staatliches Umweltamt Wiesbaden (Main-Taunus-/Hochtaunuskreis) – Dezernat für industrielle Abfallwirtschaft
weitere Infos:

Gefährliche Abfälle

Die Abfallverzeichnisverordnung umfasst 839 Abfallarten, davon sind 405 als gefährliche Abfälle eingestuft. Davon wiederum gelten 232 Abfallarten als stets gefährlich. Von dieser Einstufung kann im Einzelfall durch die Behörde abgewichen werden (§ 3 Absatz 3 AVV) wenn jene Abfallarten keine der im Anhang III der Richtlinie 91/689 EG aufgeführten Eigenschaften H 1 bis H 14 (Gefährlichkeitskriterien) aufweisen.
Die übrigen 173 Abfallarten enthält die Abfallverzeichnisverordnung in Form von sog. Spiegeleinträgen, bei denen die Einstufung offen bleibt. Die Zuordnung eines Abfalls zu einer der Abfallarten eines Spiegeleintrages hängt davon ab, ob er eine oder mehrere der Gefahren relevanten Eigenschaften H 1 bis H 14 aufweist und damit der gefährlichen Abfallart zuzuordnen ist. Die Bestimmung ist hier im Einzelfall noch sehr schwierig und es fehlen dafür auch einheitliche Maßstäbe.

Eigenentsorgung

Eigenentsorgung liegt vor, wenn ein Abfallerzeuger oder -besitzer Abfälle in eigenen, in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehenden Anlagen beseitigt oder verwertet. Dieser ist insbesondere dann gegeben, wenn Abfallanfallstelle und Entsorgungsanlage sich an einem Standort auf dem selben Betriebsgrundstück befinden.
Eigenentsorgung liegt also nicht vor, wenn z.B. im Konzernverbund an einem anderen Ort entsorgt wird oder der Abfallerzeuger sich in einer externen Anlage lediglich Entsorgungskapazität eingekauft hat.
Bestimmte Nachweispflichten (z. B. Entsorgungsnachweis, Begleitschein) können in den Fällen der Eigenentsorgung durch Abfallwirtschaftskonzepte und -bilanzen ersetzt werden.

Entsorgernummer

Abfallentsorger - Verwerter und Beseitiger von Abfällen - müssen eine - ggf. auch mehrere - Entsorgernummer(n) haben. Diese bestehen aus einer Kennung für das jeweilige Bundesland, in dem der Abfallentsorger ansässig ist, und einer Registriernummer. Die Entsorgernummern werden durch die zuständige Behörde standortbezogen vergeben.
Bedeutung haben die Entsorgernummern für die Nachweisverfahren, z.B. Entsorgungsnachweis und Begleitschein.
formloser Antrag mit Informationen über Firmenstandort und Firmenzweck
Rechtsquellen:
§§ 40 ff. Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, Nachweisverordnung
zuständige Behörde:
Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung IV Staatliches Umweltamt Frankfurt (Stadtgebiet Frankfurt); Abteilung IV Staatliches Umweltamt Wiesbaden (Main-Taunus-/Hochtaunuskreis) – Dezernat für industrielle Abfallwirtschaft
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Entsorgungsfachbetrieb

§ 51 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz gibt Entsorgern die Möglichkeit, sich als Entsorgungsfachbetrieb zu qualifizieren. Entsorger, die sich nach bestimmten Kriterien von einer Entsorgergemeinschaft oder einer technischen Überwachungsorganisation überprüfen lassen, erhalten den Status des Entsorgungsfachbetriebs. Die Prüfung beinhaltet Mindestanforderungen an die Fachkenntnisse, den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit und einer ausreichenden Haftpflichtversicherung sowie Anforderungen an Geräte und Ausrüstungen. Zusätzlich werden besondere Anforderungen an die Betriebsorganisation und deren Dokumentation gestellt.
Näheres regelt die "Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe" (EfbV).
Rechtsquellen:
§ 52 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe, Entsorgergemeinschaftenrichtlinie
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Entsorgungsnachweis

Aufgrund der Nachweispflicht für gefährliche Abfälle sind Abfallerzeuger zur Führung eines Entsorgungsnachweises verpflichtet, wenn bei ihnen mehr als 2000 kg solcher Abfälle anfallen. Der Nachweis muss vor der Durchführung der Entsorgung von der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde bestätigt werden. Besondere Regelungen gelten für die Entsorgung in freigestellten Entsorgungsanlagen. Hier entfällt die Bestätigung. Die Nachweiserklärungen müssen 10 Arbeitstage vor Beginn der vorgesehenen Entsorgung der Behörde übersandt werden; in elektronischer Form.
Rechtsquellen:
§§ 40 ff. Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, Nachweisverordnung
zuständige Behörde:
Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung IV Staatliches Umweltamt Frankfurt (Stadtgebiet Frankfurt); Abteilung IV Staatliches Umweltamt Wiesbaden (Main-Taunus-/Hochtaunuskreis) – Dezernat für industrielle Abfallwirtschaft
weitere Infos:

Erzeugernummer

Die Erzeugernummer dient der Kennzeichnung von Abfallerzeugern im Rahmen der abfallrechtlichen Nachweisführung. Zur vollständigen und ordnungsgemäßen Ausfüllung der Nachweisformulare gehört zwingend der Eintrag der Kennnummern. Die Erzeugernummer beinhaltet Informationen über den Standort des abfallerzeugenden Unternehmens.
formloser Antrag mit Informationen über Firmenstandort und Firmenzweck
Rechtsquellen:
§§ 40 ff. Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz; Nachweisverordnung
zuständige Behörde:
Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung IV Staatliches Umweltamt Frankfurt (Stadtgebiet Frankfurt); Abteilung IV Staatliches Umweltamt Wiesbaden (Main-Taunus-/Hochtaunuskreis) – Dezernat für industrielle Abfallwirtschaft
weitere Infos:
Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung Staatliches Umweltamt

Maklergenehmigung

Wer, ohne selbst im Besitz der Abfälle zu sein, für Dritte sowohl nationale als auch internationale Abfallverbringungen gewerbsmäßig vermitteln will, bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde.
Antragsformular
Rechtsquellen:
§ 50 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
zuständige Behörde:
Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung IV Staatliches Umweltamt Frankfurt (Stadtgebiet Frankfurt); Abteilung IV Staatliches Umweltamt Wiesbaden (Main-Taunus-/Hochtaunuskreis) – Dezernat für industrielle Abfallwirtschaft
weitere Infos:
Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung Staatliches Umweltamt

Nachweisverfahren

Formales Verfahren zur Überwachung der Entsorgung gefährlicher Abfälle, in der Regel bestehend aus einem Entsorgungsnachweis, der eine Vorabkontrolle über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung darstellt, und dem Begleitscheinverfahren, das den Nachweis über die durchgeführte Entsorgung sicherstellt. Sofern die Entsorgung durch einen besonders zuverlässigen oder qualifizierten Betrieb (z.B. Entsorgungsfachbetrieb) erfolgt, kann die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung statt durch einen Entsorgungsnachweis auch durch ein Anzeigeverfahren erfolgen.
Informationen über die zu führenden Nachweise und den Ablauf der Nachweisverfahren, insbesondere zu der seit dem 31. März 2010 geltenden Plicht zur Teilnahme am elektronischen Nachweisverfahren, geben die genannten Institutionen.
Rechtsquellen:
§§ 40 ff. Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, Nachweisverordnung
zuständige Behörde:
Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung IV Staatliches Umweltamt Frankfurt (Stadtgebiet Frankfurt); Abteilung IV Staatliches Umweltamt Wiesbaden (Main-Taunus-/Hochtaunuskreis) – Dezernat für industrielle Abfallwirtschaft
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Produkt

Das KrW-/AbfG enthält keine eigenständige Definition des Begriffes "Produkt". Die Abgrenzung zwischen Produkten und Abfall hat durch die Ausweitung des Abfallbegriffes (Abfall) an Bedeutung gewonnen, indem nunmehr auch zu verwertende Stoffe ausdrücklich in den Abfallbegriff einbezogen worden sind.
Im Rahmen von § 3 Abs. 3 Nr. 1 KrW-/AbfG kann die Abgrenzung zwischen Stoffen und Erzeugnissen (Produkten) und Abfällen Bedeutung erlangen. So insbesondere dann, wenn, wie in der Praxis häufig, anfallende Stoffe als Neben-, Co- oder Koppelprodukte bezeichnet werden. Die Unterscheidung richtet sich dann nach der mit der Produktion verbundenen Absicht des Erzeugers, unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung. Im Rahmen dieser Abgrenzung sind selten generelle Aussagen möglich, es kommt letztlich immer auf den Herstellungsprozess und dessen Randbedingungen im jeweiligen Einzelfall an.

Sammelentsorgungsnachweis

Wenn Abfälle mehrerer Abfallerzeuger von einem Einsammler (Sammler) übernommen (eingesammelt) und einer Entsorgung zugeführt werden sollen, so kann anstelle eines Einzel- ein Sammelentsorgungsnachweis durch den Einsammler bzw. Beförderer geführt werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die einzusammelnden Abfälle
  • denselben Abfallschlüssel,
  • in ihrer Zusammensetzung den im Sammelentsorgungsnachweis genannten Maßgaben für die Sammelcharge entsprechen und
  • die bei dem einzelnen Erzeuger eingesammelte Abfallmenge eine bestimmte Höchstmarke gemessen auf das Kalenderjahr nicht übersteigt
Der Einsammler übernimmt mit der Abfuhr der Abfälle die Stellung des Abfallerzeugers. Die Pflicht des Erzeugers (Sammelkunden), einen Entsorgungsnachweis zu führen, entfällt damit. Der Einsammler bzw. Beförderer ist stets verpflichtet, im Falle der Sammlung und Beförderung einen Sammelentsorgungsnachweis zu führen. Sollte ein Abfallerzeuger unter die Kleinmengenregelung des § 2 Abs. 2 Nachweisverordnung fallen, so ist nur der Erzeuger von der Nachweispflicht befreit (Nachweisverfahren).
Als Belege über die Durchführung der Entsorgung (nachlaufende Kontrolle) sind im Verhältnis Abfallerzeuger-Einsammler sog. Übernahmescheine zu führen.
Formblatt Sammelentsorgungsnachweis
Rechtsquellen:
§§ 40 ff. Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, Nachweisverordnung
zuständige Behörde:
Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung IV Staatliches Umweltamt Frankfurt (Stadtgebiet Frankfurt); Abteilung IV Staatliches Umweltamt Wiesbaden (Main-Taunus-/Hochtaunuskreis) – Dezernat für industrielle Abfallwirtschaft
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Transportgenehmigung

Unternehmen, die gewerbsmäßig gefährliche Abfälle oder Abfälle zur Beseitigung einsammeln und transportieren, benötigen hierfür eine Transportgenehmigung. Der Behörde angezeigte Entsorgungsfachbetriebe benötigen keine Transportgenehmigung. Als nicht gewerbsmäßig und damit genehmigungsfrei gilt der Transport von im eigenen Betrieb anfallenden Abfällen.
Formblätter der Transportgenehmigungsverordnung (TgV), Unterlagen nach § 7 TgV
Rechtsquellen:
§ 49 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz; Transportgenehmigungsverordnung
zuständige Behörde:
Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung IV Staatliches Umweltamt Frankfurt (Stadtgebiet Frankfurt); Abteilung IV Staatliches Umweltamt Wiesbaden (Main-Taunus-/Hochtaunuskreis) – Dezernat für industrielle Abfallwirtschaft
weitere Infos:

Übernahmeschein

Bei der Sammelentsorgung wird der Nachweis über den tatsächlichen Verbleib von Abfällen mittels eines anderen Formulars als bei der Einzelentsorgung geführt. Sammler und Kunde füllen anstatt des Begleitscheins einen Übernahmeschein pro Abfallart und Abholung aus. Je eine Ausfertigung bekommen Einsammler (gelb) und Abfallerzeuger (weiß).