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Wie erfolgt die Einstufung von Abfällen und an wen kann man sich wenden? Auf diese und andere Fragen finden Sie hier eine Antwort. Was muss ich beachten? An wen muss ich mich wenden:

1. Bei der Einstufung von Abfällen?

Die Einstufung von Abfällen wird an Hand der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) vorgenommen.
Über den richtigen Abfallschlüssel entscheidet das Abfallverzeichnis (Anlage zu § 2 Abs. 1 AVV). Dabei ist folgendes zu beachten:
  • Die Aufnahme eines Stoffes in das Verzeichnis bedeutet nicht zwangsläufig, dass dieser Stoff unter allen Umständen ein Abfall ist. Stoffe werden nur dann als Abfall betrachtet, wenn die Voraussetzungen der Begriffsbestimmung von § 3 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (Abfallbegriff) erfüllt sind.
  • Die verschiedenen Abfallarten sind im Verzeichnis der Abfallverzeichnisverordnung vollständig durch den sechsstelligen Abfallschlüssel und die entsprechenden zwei- bzw. vierstelligen Kapitelüberschriften definiert. Ein Abfall ist demnach im Verzeichnis in den folgenden vier Schritten zu bestimmen:
    • Schritt 1: Bestimmung der Herkunft der Abfälle in den Kapiteln 01 bis 12 bzw. 17 bis 20 und des entsprechenden sechsstelligen Abfallschlüssels (ausschließlich der auf 99 endenden Schlüssel dieser Kapitel). Eine bestimmte Anlage muss ihre Abfälle je nach der Tätigkeit gegebenenfalls auf mehrere Kapitel aufteilen. So kann z. B. ein Automobilhersteller seine Abfälle je nach Prozessstufe unter Kapitel 12 (Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung und Oberflächenbearbeitung von Metallen), 11 (anorganische metallhaltige Abfälle aus der Metallbearbeitung und -beschichtung) und 08 (Abfälle aus der Anwendung von Überzügen) finden. Anmerkung: Getrennt gesammelte Verpackungsabfälle (einschließlich Mischverpackungen aus unterschiedlichen Materialien) werden nicht in 20 01, sondern in 15 01 eingestuft.
    • Schritt 2: Lässt sich in den Kapiteln 01 bis 12 und 17 bis 20 kein passender Abfallschlüssel finden, dann müssen zur Bestimmung des Abfalls die Kapitel 13, 14 und 15 geprüft werden.
    • Schritt 3: Trifft keiner dieser Abfallschlüssel zu, dann ist der Abfall gemäß Kapitel 16 zu bestimmen.
    • Schritt 4: Fällt der Abfall auch nicht unter Kapitel 16, dann ist der auf 99 endende Schlüssel (Abfälle a. n. g.) in dem Teil des Verzeichnisses zu verwenden, der der in Schritt 1 bestimmten abfallerzeugenden Tätigkeit entspricht.
  • Für die Zwecke der Abfallverzeichnisverordnung bedeutet "gefährlicher Stoff" jeder Stoff, der gemäß der Gefahrstoffverordnung als gefährlich eingestuft wurde oder künftig so eingestuft wird.
Die Einstufung eines Abfalls als gefährlicher Abfall erfolgt nach § 3 AVV. Soweit Abfälle als gefährlich gelten, sind bezüglich der Überwachung im Nachweisverfahren besondere Anforderungen zu stellen. Auf Antrag kann die zuständige Behörde im Einzelfall eine abweichende Einstufung der Abfälle vornehmen, soweit eine ordnungsgemäße Überwachung gewährleistet ist.
benötigte Unterlagen:
Antrag und Nachweis, dass der Abfall die Gefährlichkeitskriterien des Anhangs III der RL 91/689 EWG nicht aufweist
Rechtsquellen:
§ 41 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz i. V. m. § 3 III der VO über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV)
zuständige Behörde:
Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung IV Staatliches Umweltamt Frankfurt (Stadtgebiet Frankfurt); Abteilung IV Staatliches Umweltamt Wiesbaden (Main-Taunus-/Hochtaunuskreis) – Dezernat für industrielle Abfallwirtschaft
weitere Infos:

2. Bei der Entsorgung von Abfällen?

Die "Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise" (NachwV) regelt in einem differenzierten System die Nachweisführung bei der Abfallentsorgung. Zweck ist es, die Entsorgungswege von Abfällen vom Zeitpunkt ihrer Entstehung bis zu ihrer Entsorgung nachvollziehbar zu machen.
Die Nachweisverordnung sieht
  • eine der Entsorgung vorausgehende Kontrolle (Nachweisverfahren als Grund- bzw. privilegiertes Verfahren) und
  • eine der Entsorgung nachlaufende Kontrolle (Begleitschein, Nachweisbücher) vor.
Die geführten Nachweise werden als sog. Nachweisbücher zusammengefasst.

Vorabkontrolle:

Man unterscheidet für gefährliche Abfälle in ein Grundsatzverfahren und ein privilegiertes Verfahren:
  • Grundsatzverfahren: Entsorgungsnachweis mit Erteilung der Behördenbestätigung. Für Sammelentsorgung gilt ausschließlich das Grundverfahren. Einführung einer Eingangsbestätigung binnen 10 Tagen. Die Behördenbestätigung gilt nach einer Verschweigefrist von 30 Tagen als erteilt, sofern die Behörde den Nachweis nicht vorher bestätigt hat.
  • Privilegiertes Verfahren: Anzeigeverfahren mit Wartefrist

Nachkontrolle:

Der Nachweis über die durchgeführte Entsorgung von gefährlichen Abfällen wird mit Hilfe von Begleitscheinen sicher gestellt. Das Begleitscheinverfahren stellt die Nachweisführung (Nachweisverfahren) über die durchgeführte Entsorgung, die sog. Verbleibskontrolle, dar. Entsprechend den Formblättern der Anlage 1 zur Nachweisverordnung ist für jede vom Abfallerzeuger abgegebene Abfallart und Abfallcharge ein Satz Begleitscheine auszufüllen, und zwar spätestens bei Übergabe der Abfälle. Ebenso wie die im Rahmen der Vorabkontrolle geführten Entsorgungsnachweise sind auch die Begleitscheine beim Transport mitzuführen. Die Begleitscheine (Durchschriften) sind farblich sortiert und entsprechend für Erzeuger, Beförderer, Entsorger und die zuständigen Behörden bestimmt. Seit dem 31. März 2010 gilt auch für die Begleitscheine die Pflicht zur Nutzung des elektronischen Verfahrens.

Ausfertigungen der Begleitscheine:

1 weiß
Nachweisbuch Abfallerzeuger
2 rosa und 3 blau
zuständige Behörde
4 gelb
Nachweisbuch Abfallbeförderer
5 altgold
Nachweisbuch Abfallerzeuger
6 grün
Nachweisbuch Abfallentsorger
Im Falle der Sammelentsorgung durch einen Einsammler / Beförderer führt dieser den Begleitschein. Im Verhältnis zum Abfallerzeuger erfolgt der Nachweis durch den sog. Übernahmeschein.

Ausnahmen:

Bei Eigenentsorgung können Nachweise durch Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen ersetzt werden.

3. Beim Transport von Abfällen?

Gewerbsmäßige Transporteure müssen für den Transport von Abfällen eine Transportgenehmigung (gilt bundesweit) einholen. Dazu muss die Fachkunde und Zuverlässigkeit nachgewiesen werden.
Eine Transportgenehmigung ist erforderlich für
Ausnahmen von der Transportgenehmigungspflicht:
  • Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und deren beauftragte Dritte,
  • Bauschutt, Erdaushub, Straßenaufbruch,
  • geringfügige Abfallmengen, für die die zuständige Behörde eine Freistellung erteilt hat,
  • Entsorgungsfachbetriebe,
  • Rücknahmesysteme für gefährliche Abfälle zur Verwertung aufgrund einer Rechtsverordnung.

4. Bei der Verbringung von Abfällen ins Ausland?

Das Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung sowie der Beschluss des OECD-Rates über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung wurden auf EG-Ebene durch den Erlass der EG-Abfallverbringungsverordnung umgesetzt. Mit der EG-Abfallverbringungsverordnung wurden die für grenzüberschreitende Abfallverbringungen erforderlichen Notifizierungsverfahren festgelegt.
In der Bundesrepublik Deutschland gelten ergänzende Bestimmungen zur Umsetzung durch das Ausführungsgesetz zum Basler Übereinkommen und dem “Gesetz über die Überwachung und Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen” (Abfallverbringungsgesetz, AbfVerbrG). Es enthält u. a. Regelungen zu Notifizierungsverfahren, Zuständigkeiten und der Verpflichtung zu einer Sicherheitsleistung, wenn Abfälle ins Ausland verbracht werden.
Die Notifizierungsverfahren sind differenziert durchzuführen nach:
  • Abfällen, die zur Beseitigung verbracht werden,
  • Abfällen, die zur Verwertung, je nach Zuordnung in die Grüne-, Gelbe-, Rote-OECD-Liste, verbracht werden und
  • ob die Verbringung innerhalb der EG, aus der EG und in die EG sowie durch die EG erfolgt.

5. Wenn die Bestellung eines Abfallbeauftragten notwendig wird?

Nach §§ 53 - 55 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) müssen:
  • Betreiber von Anlagen, in denen regelmäßig gefährliche Abfälle (Sonderabfälle) anfallen (§ 1 Abs. 2 AbfBetrbV) sowie
  • Betreiber ortsfester Sortier-, Verwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlagen (§ 1 Abs. 1 AbfBetrbV)
generell einen Abfallbeauftragten bestellen.
Auf Anordnung der zuständigen Behörde müssen:
  • Betreiber von genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 4 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) sowie
  • Besitzer im Sinne des § 26 KrW-/AbfG.
einen Abfallbeauftragten bestellen.
Der Abfallbeauftragte
  • ist schriftlich vom Betreiber zu bestellen; die Bestellung ist der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen (§ 55 Abs. 1 BImSchG);
  • muss die erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzen (§ 55 Abs. 2 BImSchG);
  • nimmt Stellung zu abfallrelevanten Entscheidungen des Betreibers, z. B. Einführung von neuen Verfahren, Erzeugnissen und Investitionen (§ 56 Abs. 1 BImSchG);
  • darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden (§ 58 Abs. 1 BImSchG);
  • kann auch als Betriebsbeauftragter nach anderen gesetzlichen Vorschriften (BImSchG, WHG) bestellt werden (§ 54 Abs. 3 KrW-/AbfG).
  • Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass der Abfallbeauftragte seine Vorschläge oder Bedenken unmittelbar der entscheidenden Stelle vortragen kann (§ 57 BImSchG).
Der Abfallbeauftragte nimmt folgende Funktionen war:
  • Überwachung der Abfälle von ihrer Entstehung/Anlieferung bis zu ihrer Verwertung/Beseitigung (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 KrW-/AbfG);
  • Überwachung der Einhaltung von Rechtsvorschriften, erteilter Bedingungen und Auflagen (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 KrW-/AbfG);
  • Mitteilung von Vorschlägen zur Mängelbeseitigung (§ 55 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG);
  • Aufklärung der Betriebsangehörigen über schädliche Umwelteinwirkungen, die von den Abfällen ausgehen können (§ 55 Abs. 1 Satz 3 KrW-/AbfG);
  • Hinwirkung auf die Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Verfahren und Produkte, sowie deren Begutachtung (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 KrW-/AbfG);
  • Erstellung eines Jahresberichtes über die getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG).
benötigte Unterlagen:
formlose Anzeige
Rechtsquellen:
 §§ 54, 55 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz; Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall
zuständige Behörde:
Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung IV Staatliches Umweltamt Frankfurt (Stadtgebiet Frankfurt); Abteilung IV Staatliches Umweltamt Wiesbaden (Main-Taunus-/Hochtaunuskreis) – Dezernat für industrielle Abfallwirtschaft
weitere Infos: