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- Bei der Einstufung von Abfällen?
- Bei der Entsorgung von Abfällen?
- Beim Transport von Abfällen?
- Bei der Verbringung von Abfällen ins Ausland?
- Wenn die Bestellung eines Abfallbeauftragten notwendig wird?
- Bestimmung der Herkunft der Abfälle in den Kapiteln 01 bis 12 bzw. 17 bis 20 und des entsprechenden sechsstelligen Abfallschlüssels (ausschließlich der auf 99 endenden Schlüssel dieser Kapitel). Eine bestimmte Anlage muss ihre Abfälle je nach der Tätigkeit gegebenenfalls auf mehrere Kapitel aufteilen. So kann z. B. ein Automobilhersteller seine Abfälle je nach Prozessstufe unter Kapitel 12 (Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung und Oberflächenbearbeitung von Metallen), 11 (anorganische metallhaltige Abfälle aus der Metallbearbeitung und -beschichtung) und 08 (Abfälle aus der Anwendung von Überzügen) finden. Anmerkung: Getrennt gesammelte Verpackungsabfälle (einschließlich Mischverpackungen aus unterschiedlichen Materialien) werden nicht in 20 01, sondern in 15 01 eingestuft.
- Lässt sich in den Kapiteln 01 bis 12 und 17 bis 20 kein passender Abfallschlüssel finden, dann müssen zur Bestimmung des Abfalls die Kapitel 13, 14 und 15 geprüft werden.
- Trifft keiner dieser Abfallschlüssel zu, dann ist der Abfall gemäß Kapitel 16 zu bestimmen.
- Fällt der Abfall auch nicht unter Kapitel 16, dann ist der auf 99 endende Schlüssel (Abfälle a. n. g.) in dem Teil des Verzeichnisses zu verwenden, der der in Schritt 1 bestimmten abfallerzeugenden Tätigkeit entspricht.
c) Für die Zwecke der Abfallverzeichnisverordnung bedeutet "gefährlicher Stoff" jeder Stoff, der gemäß der Gefahrstoffverordnung als gefährlich eingestuft wurde oder künftig so eingestuft wird.
Die Einstufung eines Abfalls als gefährlicher Abfall erfolgt nach § 3 AVV. Soweit Abfälle als gefährlich gelten, sind bezüglich der Überwachung im Nachweisverfahren besondere Anforderungen zu stellen. Auf Antrag kann die zuständige Behörde im Einzelfall eine abweichende Einstufung der Abfälle vornehmen, soweit eine ordnungsgemäße Überwachung gewährleistet ist.
benötigte Unterlagen: |
Antrag und Nachweis, dass der Abfall die Gefährlichkeitskriterien des Anhangs III der RL 91/689 EWG nicht aufweist |
Rechtsquellen: | § 41 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz i. V. m. § 3 III der VO über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV) |
zuständige Behörde: | Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung IV Staatliches Umweltamt Frankfurt (Stadtgebiet Frankfurt); Abteilung IV Staatliches Umweltamt Wiesbaden (Main-Taunus-/Hochtaunuskreis) – Dezernat für industrielle Abfallwirtschaft |
weitere Infos: | Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung Staatliches Umweltamt |
- eine der Entsorgung vorausgehende Kontrolle (Nachweisverfahren als Grund- bzw. privilegiertes Verfahren) und
- eine der Entsorgung nachlaufende Kontrolle (Begleitschein, Nachweisbücher) vor.
- Grundsatzverfahren: Entsorgungsnachweis mit Erteilung der Behördenbestätigung. Für Sammelentsorgung gilt ausschließlich das Grundverfahren. Einführung einer Eingangsbestätigung binnen 10 Tagen. Die Behördenbestätigung gilt nach einer Verschweigefrist von 30 Tagen als erteilt, sofern die Behörde den Nachweis nicht vorher bestätigt hat.
- Privilegiertes Verfahren: Anzeigeverfahren mit Wartefrist
Nachkontrolle:
Der Nachweis über die durchgeführte Entsorgung von gefährlichen Abfällen wird mit Hilfe von Begleitscheinen sicher gestellt. Das Begleitscheinverfahren stellt die Nachweisführung (Nachweisverfahren) über die durchgeführte Entsorgung, die sog. Verbleibskontrolle, dar. Entsprechend den Formblättern der Anlage 1 zur Nachweisverordnung ist für jede vom Abfallerzeuger abgegebene Abfallart und Abfallcharge ein Satz Begleitscheine auszufüllen, und zwar spätestens bei Übergabe der Abfälle. Ebenso wie die im Rahmen der Vorabkontrolle geführten Entsorgungsnachweise sind auch die Begleitscheine beim Transport mitzuführen. Die Begleitscheine (Durchschriften) sind farblich sortiert und entsprechend für Erzeuger, Beförderer, Entsorger und die zuständigen Behörden bestimmt. Seit dem 31. März 2010 gilt auch für die Begleitscheine die Pflicht zur Nutzung des elekronischen Verfahrens.
Ausfertigungen der Begleitscheine:
1 weiß: | Nachweisbuch Abfallerzeuger |
2 rosa und 3 blau: | zuständige Behörde |
4 gelb: | Nachweisbuch Abfallbeförderer |
5 altgold: | Nachweisbuch Abfallerzeuger |
6 grün: | Nachweisbuch Abfallentsorger |
Im Falle der Sammelentsorgung durch einen Einsammler / Beförderer führt dieser den Begleitschein. Im Verhältnis zum Abfallerzeuger erfolgt der Nachweis durch den sog. Übernahmeschein.
Ausnahmen:
Bei Eigenentsorgung können Nachweise durch Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen ersetzt werden.
- alle Abfälle zur Beseitigung,
- gefährliche Abfälle zur Verwertung.
- Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und deren beauftragte Dritte,
- Bauschutt, Erdaushub, Straßenaufbruch,
- geringfügige Abfallmengen, für die die zuständige Behörde eine Freistellung erteilt hat,
- Entsorgungsfachbetriebe,
- Rücknahmesysteme für gefährliche Abfälle zur Verwertung aufgrund einer Rechtsverordnung.
- Abfällen, die zur Beseitigung verbracht werden,
- Abfällen, die zur Verwertung, je nach Zuordnung in die Grüne-, Gelbe-, Rote-OECD-Liste, verbracht werden und
- ob die Verbringung innerhalb der EG, aus der EG und in die EG sowie durch die EG erfolgt.
- Betreiber von Anlagen, in denen regelmäßig gefährliche Abfälle (Sonderabfälle) anfallen (§ 1 Abs. 2 AbfBetrbV) sowie
- Betreiber ortsfester Sortier-, Verwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlagen (§ 1 Abs. 1 AbfBetrbV)
- Betreiber von genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 4 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) sowie
- Besitzer im Sinne des § 26 KrW-/AbfG.
- ist schriftlich vom Betreiber zu bestellen; die Bestellung ist der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen (§ 55 Abs. 1 BImSchG);
- muss die erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzen (§ 55 Abs. 2 BImSchG);
- nimmt Stellung zu abfallrelevanten Entscheidungen des Betreibers, z. B. Einführung von neuen Verfahren, Erzeugnissen und Investitionen (§ 56 Abs. 1 BImSchG);
- darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden (§ 58 Abs. 1 BImSchG);
- kann auch als Betriebsbeauftragter nach anderen gesetzlichen Vorschriften (BImSchG, WHG) bestellt werden (§ 54 Abs. 3 KrW-/AbfG).
- Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass der Abfallbeauftragte seine Vorschläge oder Bedenken unmittelbar der entscheidenden Stelle vortragen kann (§ 57 BImSchG).
- Überwachung der Abfälle von ihrer Entstehung/Anlieferung bis zu ihrer Verwertung/Beseitigung (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 KrW-/AbfG);
- Überwachung der Einhaltung von Rechtsvorschriften, erteilter Bedingungen und Auflagen (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 KrW-/AbfG);
- Mitteilung von Vorschlägen zur Mängelbeseitigung (§ 55 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG);
- Aufklärung der Betriebsangehörigen über schädliche Umwelteinwirkungen, die von den Abfällen ausgehen können (§ 55 Abs. 1 Satz 3 KrW-/AbfG);
- Hinwirkung auf die Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Verfahren und Produkte, sowie deren Begutachtung (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 KrW-/AbfG);
- Erstellung eines Jahresberichtes über die getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG).
benötigte Unterlagen: |
formlose Anzeige |
Rechtsquellen: | §§ 54, 55 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz; Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall |
zuständige Behörde: | Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung IV Staatliches Umweltamt Frankfurt (Stadtgebiet Frankfurt); Abteilung IV Staatliches Umweltamt Wiesbaden (Main-Taunus-/Hochtaunuskreis) – Dezernat für industrielle Abfallwirtschaft |
weitere Infos: | Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung Staatliches Umweltamt |
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