Wassergefährdende Stoffe

Betriebe, die mit wassergefährdenden Stoffen arbeiten, haben Vorsorge gegen Grundwasser- bzw. Wasserverunreinigungen zu leisten. Anforderungen an deren Anlagen und deren Arbeit mit wassergefährdenden Stoffen schreibt die AwSV vor - die bundesrechtliche Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.
Die AwSV 2017 ist da und tritt mit den für Industrie und Gewerbe geltenden Anforderungen am 1. August 2017 in Kraft. An dem Tag treten 16 Länderverordnungen außer Kraft und auch die VwVwS (Bestimmung von Wassergefährdungsklassen) wird durch die Anlage 1 abgelöst. Dies wird die rechtlichen Anforderungen an Anlagentechnik, Überwachungspflichten und Dokumentationen ändern. Für Unternehmen, die bereits Anlagen betreiben, gelten umfangreiche Übergangsbestimmungen.

Was gilt wann für bestehende Anlagen?

Die AwSV sieht umfangreiche Übergangsbestimmungen vor. Für bestehende Anlagen treten folgende Bestimmungen wie folgt in Kraft:
Ab sofort:
  • Technische Anforderungen, die schon in der jeweiligen Landes-VAwS enthalten waren
Ab 1. August 2017
  • § 23 Abs. 1: Überwachen beim Befüllen und Entleeren von Anlagen
  • § 24: Schadensbegrenzung bei Betriebsstörungen, Anzeige bei Austreten nicht unerheblicher Mengen, Instandsetzungskonzept
  • § 40: Anzeige von Neuanlagen, wesentlichen Änderungen oder Betreiberwechsel
  • § 43: Anlagendokumentation
  • § 44: Betriebsanweisung; Merkblatt
  • § 45: Fachbetriebspflicht; Ausnahmen
  • § 46: Überwachungs- und Prüfpflichten
  • § 48: Beseitigung von Mängeln
Auf Anordnung
  • Weitere technische oder organisatorische Anforderungen
  • Für wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen gilt: Bei der nächsten Prüfung hat der Sachverständige ein Gutachten zu erstellen über die Anforderungen, die über die Landes-VAwS hinausgehen

Müssen jetzt Sachverständigenprüfungen durchgeführt werden?

Nein. Für Anlagen, für die bisher eine Prüfpflicht galt und weiterhin gilt, richtet sich der nächste reguläre Prüftermin nach dem Datum der zuletzt durchgeführten Prüfung. Für wenige Anlagen (z. B. für feste Stoffe) können erstmals Sachverständigenprüfungen notwendig werden. Dann richtet sich der erste Prüfungstermin nach dem Alter der Anlage. Anlagen, die vor dem Jahr 1971 errichtet wurden, müssen beispielsweise erstmalig bis zum 1. August 2019 geprüft werden. Anlagen ab dem Baujahr 1994 bis zum Jahr 2027.

Müssen Anlagen jetzt nachgerüstet werden?

Nein. Vorerst ergeben sich aus der AwSV keine direkten Nachrüstpflichten, sofern die bisher geltende Landesverordnung eingehalten wurde. Nachrüstungen aufgrund neuer Anforderungen der AwSV müssen erst auf Anordnung der Behörden erfolgen. Für Anlagen, für die eine Prüfpflicht gilt, hat der Sachverständige bei seiner ersten regulären Prüfung Abweichungen der Anlage zu den technischen Anforderungen der AwSV festzustellen. Diese werden der Behörde in einem Prüfbericht vorgelegt. Auf dieser Grundlage könnten verhältnismäßige Anpassungen der Anlagen angeordnet werden.
Vorsicht: Eine Nachrüstung ist für bestehende Anlagen aktuell nicht notwendig, sofern sie das bisherige Landesrecht erfüllen. Behörden könnten zudem in Erlassen bestimmen, ab wann bestimmte Regelungen einzuhalten sind.

Sind Dokumentation und Betriebsanweisung jetzt noch aktuell?

Vielleicht. Die AwSV präzisiert Anforderungen zu Dokumentation, Betriebsanweisung und Unterweisung des Betriebspersonals. Diese Unterlagen sind ggf. zum 1. August 2017 zu aktualisieren und zu ergänzen. Die Anlagendokumentation soll Angaben zu Aufbau und Abgrenzung der Anlage, den eingesetzten Stoffen, Bauart und Werkstoffen der einzelnen Anlagenteile, Sicherheitseinrichtungen und Schutzvorkehrungen, Löschwasserrückhaltung sowie Standsicherheit beinhalten. Ausgenommen sind Unterlagen zu den Anlagen, die nur mit unverhältnismäßigem Aufwand beschafft werden können. Für alle prüfpflichtigen Anlagen werden weitere Dokumente gefordert.
An Anlagen mit Gefährdungsstufe A, mit flüssigen aufschwimmenden Stoffen ≤ 100 m³ oder festen Gemischen ≤ 1.000 Tonnen sowie Eigenverbrauchstankstellen und Heizölverbraucheranlagen ist ein in der Verordnung vorgegebenes Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften gut sichtbar auszuhängen. Für alle anderen Anlagen gilt: Unternehmen benötigen mit den Behörden abgestimmte Betriebsanweisungen, die Überwachungs-, Instandhaltungs- und Notfallplan enthalten. Die Mitarbeiter müssen mindestens einmal im Jahr zu den Inhalten dieser Anweisung unterwiesen werden.

Benötigen Unternehmen jetzt einen Fachbetrieb?

Vielleicht. Ähnlich wie nach bisheriger Landes-VAwS dürfen viele Anlagen nur von Fachbetrieben errichtet, von innen gereinigt, instandgesetzt und stillgelegt werden. Das gilt auch nach AwSV für unterirdische Anlagen, oberirdische Anlagen mit flüssigen Stoffen ab Gefährdungsstufe C und D (in Wasserschutzgebieten schon ab Stufe B), Heizölverbraucheranlagen ab Stufe B sowie Biogas- und Umschlagsanlagen (nur für intermodalen Verkehr) sowie für Anlagen mit flüssigen aufschwimmenden Stoffen.

Müssen Stoffe oder Gemische jetzt neu eingestuft werden?

Nein. Die Einstufung von Stoffen auf Grundlage der bisherig geltenden Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) gelten auch weiterhin. Sie werden vom Umweltbundesamt veröffentlicht. Sollte sich die Einstufung der Stoffe und damit die Gefährdungsstufe von Anlagen nach dem 1. August ändern, müssten Nachrüstungen erst auf Anordnung der Behörde erfolgen.
Diese Veröffentlichung ist ein Service Ihrer IHK Frankfurt am Main. Dabei handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen, die erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit erhebt. Sie kann eine umfassende Prüfung und Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Sachverständigen im Einzelfall nicht ersetzen. Das letzte Wort kann hier das Regierungspräsidium Darmstadt haben, als zuständige Landesbehörde.