WFOE und Joint Venture

Wholly Foreign Owned Enterprises (WFOE)
Seit dem WTO-Beitritt hat der Trend zur Gründung von hundertprozentigen Tochtergesellschaften angehalten.  Normalerweise ist die Gründung eines WFOE schneller abzuwickeln, als die eines JV-Unternehmens (Joint Ventures), da keine langwierigen Verhandlungen mit chinesischen Partnern erforderlich sind und keine Bewertungsfragen hinsichtlich der Einlagen zu klären sind. Die Unternehmen sind außerdem nicht länger gezwungen, fortgeschrittene Technologien und Ausrüstungen zu verwenden oder den größten Anteil ihrer Produkte zu exportieren.

Rechtsgrundlagen bilden die „Wholly Foreign Owned Enterprise Law“ und die „Detailed Rules for the Implementation of the Law of the PRC on Wholly Foreign Owned Enterprise”.

Das Mindestkapitalerfordernis und die Kapitalregistrierungspflicht sind seit dem 1.3.2015 für WFOE’s aufgehoben. Fristen für die Erbringung der vereinbarten Einlagen und die Form der Erbringung dieser Einlagen, sowie das Verhältnis der Sach- und Bareinlagen können frei vereinbart werden. Weiterhin müssen WFOE’s nur einen Jahresbericht abliefern, der im Enterprise Credit Information System der AIC (Administration for Industry and Commerce) veröffentlicht wird.

Die Haftung des Investors beschränkt sich auf das registrierte Kapital, das wie bei einem JV in einem bestimmten Verhältnis zur Gesamtinvestition stehen muss. Die Gründung ist ebenfalls mit der eines EJV (Equity Joint Venture) vergleichbar. Im Gegensatz zu früher wird kein Devisenausgleich oder -überschuss verlangt.

Die Gründung eines WFOE erfolgt in folgenden Schritten:
  • Vorlage und Registrierung / Genehmigung des Projektregistrierungsantrags bei der jeweils zuständigen Zweigstelle der National Development and Reform Commission
  • Genehmigung von Satzung und evtl. Gesellschaftsvertrag
Die zuständige Genehmigungsbehörde ist das MOFCOM (Ministry of Commerce Peoples Republic of China) bzw. einer seiner mit Genehmigungsaufgaben betrauten lokalen Dependancen.

Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Genehmigung muss das WFOE bei der SAIC für die  Business Licence (Geschäftslizenz) registriert werden. Die Steuerregistrierung muss innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Geschäftslizenz erfolgen.

Equity-Joint Venture (EJV)
Ein Gemeinschaftsunternehmen (Joint Venture) ist die älteste Form der ausländischen Direktinvestitionen in China. Dabei gründen ein ausländisches und ein chinesisches Unternehmen ein gemeinsames Unternehmen.

Interne Konflikte und enttäuschte Erwartungen haben jedoch dazu geführt, dass deutsche Investoren zunehmend Abstand von dieser Investitionsform nehmen. Der Auswahl des richtigen chinesischen Partners kommt eine sehr hohe Bedeutung zu, weshalb die gesellschaftsrechtliche Struktur des Partners gründlich geprüft und seine Verpflichtungen im JV genau festgelegt werden müssen.

Bisher konnte nur ein chinesisches Unternehmen ein JV gründen, allerdings keine chinesische Einzelpersonen. Diese Regelung wird seit 2008 immer weiter aufgebrochen. So darf in Beijing ein  EJV werden. Allgemein gilt, dass ein Joint-Venture Unternehmen weder bei Einfuhr von Ausrüstung, Gütern für den Eigenverbrauch, Rohstoffe oder sonstige für die Produktion notwendigen Güter noch bei Export der eigenen Produktion eine Außenhandelslizenz benötigt.

Als Rechtsgrundlage dienen zum einen das Equity Joint Venture Gesetz und zum anderen die “Detailed Rules for the Implementation of the Law of the People’s Republic of China on Sino-Foreign Joint Equity Ventures”. Als Rechtsform ist die Form der GmbH gesetzlich vorgeschrieben. Alle Sachverhalte, die nicht in dem Joint Equity Venture Law geregelt sind, werden durch das chinesische Gesellschaftsrecht geregelt.

Die Finanzierung von Gesellschaften in der VR China wurde in letzter Zeit erleichtert, noch immer bestehen jedoch recht hohe Eigenkapitalanforderungen. Außerdem sind Vorgaben für das Verhältnis von registriertem Kapital und Gesamtinvestitionsbetrag zu beachten. Wichtig ist, dass sich in China die Fremdfinanzierung aus investitionsrechtlicher Sicht innerhalb der Equity-Investment-Ratio (Verhältnis von registriertem Kapital zum Gesamtinvestment) bewegen muss. Diese ist nach der Höhe der Investition wie folgt gestaffelt:
 
Gesamtinvestment bis 3 Mio. USD
70 Prozent Eigenkapital
Gesamtinvestment 3-10 Mio. USD
50 Prozent Eigenkapital, mind. 2,1 Mio. USD
Gesamtinvestment 10-30 Mio. USD
40 Prozent Eigenkapital, mind. 5 Mio. USD
Gesamtinvestment über 30 Mio. USD
33 Prozent Eigenkapital, mind. 12 Mio. USD

Ein gesetzlich vorgeschriebenes Mindestkapital gibt es nicht. Es wird jedoch empfohlen einen Anteil von mindestens 25 Prozent ausländischem Kapital beizutragen, da spezielle Vergünstigungen erst ab einer Beteiligung von 25 Prozent durch das ausländische Unternehmen gewährt werden. In welcher Form (Sacheinlagen, Geldeinlagen, Technologie, Know-How) die Beteiligung erbracht wird, ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Von den lokalen Genehmigungsbehörden wird aber üblicherweise ein registriertes Kapital von mindestens US$ 200.000 verlangt.

Das Verfahren und die erforderlichen Dokumente für die Genehmigung eines Unternehmens mit ausländischer Beteiligung sind für JV und WFOE weitge-hend einheitlich. Im Jahr 2004 trat anstelle des mehrstufigen Überprüfungs- und Genehmigungsverfahrens ein einstufiges Verfahren in Kraft. Dieses Verfahren soll die Antragsstellung erleichtern: Es werden nun nicht mehr die Vorlage und die Genehmigung des Projektvorschlags und der Machbarkeitsstudie verlangt, sondern nur noch die Erstellung eines „Project Application Report“. Nach wie vor der Prüfung unterliegen allerdings die Satzung und die betreffenden Joint Venture Verträge. Zuständig für die Durchführung der Überprüfung ist bei erlaubten oder geförderten Projekten ab einer Investitionssumme von 100 Millionen US-Dollar die nationale Reform- und Entwicklungskommission (NDRC), ebenso wie bei eingeschränkt zulässigen Projekten ab einer Investitionssumme von 50 Millionen US-Dollar. Projekte, die unterhalb dieser Schwellenwerte liegen, fallen in den Zuständigkeitsbereich der lokalen Behörde. Ausländische Investoren sollten alle Dokumente und Unterlagen vorbereiten, die auch nach der alten Regelung erforderlich waren:
  • Letter of intent (Absichtserklärung)
  • Project Application Report (bislang Feasibility-Studie und Projektvorschlag)
  • Vertragsdokumentation (Satzung und Joint Venture Vertrag)

Die Laufzeit beträgt in den meisten Fällen 10-30 Jahre, in besonderen Fällen kann auch ein längerer Zeitraum von 50 oder mehr Jahren vereinbart werden. Die Gewinnverteilung entspricht dem Verhältnis der Kapitalanteile.

Die „Gemischte Arbeitsgruppe für rechtliche Fragen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit“ hat Joint-Venture Musterklauseln erarbeitet, die von den Vertragsparteien verwendet werden können. Diese können über GTAI bezogen werden.

Contractual Joint Venture (CJV)
Im Gegensatz zum EJV erlaubt das CJV flexiblere Gestaltung. Hier ist beispielsweise eine Gewinnverteilung, die nicht der Kapitalverteilung entsprechen muss, möglich. Das CJV kann entweder als Personengesellschaft oder, soweit die Voraussetzungen dafür vorliegen, in Form einer juristischen Person gegründet werden. Die Strukturierung als Personengesellschaft bringt in der Regel die gesamtschuldnerische Haftung der Partner mit ihrem gesamten Vermögen mit sich und wird vor der Genehmigung besonders genau geprüft. Im Vertrags-Joint Venture ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist jeder Partner für seine Leistungen, Haftungs- und Steuerverbindlichkeiten selbst verantwortlich. Diese Form des Joint Venture wird meist im Projektgeschäft z.B. bei der Verwirklichung von Bau- und Infrastrukturprojekten als Organisationsform gewählt.

Quelle: Germany Trade and Invest, AHK China
Stand: März 2016