Exportvorschriften

Allgemeines


Der Grundsatz des Außenwirtschaftsgesetzes lautet: "Der Warenverkehr mit fremden Wirtschaftsgebieten ist frei." Es gibt nur drei mögliche Einschränkungen dieser Freiheit: um die wesentlichen Sicherheitsinteressen Deutschlands zu gewährleisten, eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker zu verhüten oder zu verhüten, dass die auswärtigen Beziehungen Deutschlands erheblich gestört werden. Daraus folgt, dass die weitaus meisten Exporte unter Beachtung der Zollvorschriften einfach durchgeführt werden können. Einige Exporte jedoch bedürfen einer Genehmigung.

Deshalb stellen sich bei einem Export immer die Fragen:
  • Unter welchen Voraussetzungen darf ich eine Ware exportieren?
  • Welche Dokumente sind erforderlich?
  • Bestehen ggf. Ausfuhrbeschränkungen?
  • Wo sind die Formalitäten zu erledigen?

Dieses "Merkblatt" ist nach bestem Wissen erstellt worden. Es soll insbesondere angehenden Exportunternehmen eine rechtlich unverbindliche Orientierungshilfe sein. Ein Beratungsgespräch bei der IHK oder eine Information von der Zollverwaltung kann das Merkblatt nicht ersetzen.
1. Genehmigungspflichten

Genehmigungspflichten können sich ergeben aus der Beschaffenheit der Güter (listenbezogen), aus dem beabsichtigten Einsatz der Güter (verwendungsbezogen) oder aus der Person des Empfängers (personenbezogen). Zuständige Behörde für die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung ist das

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Frankfurter Straße 29-31
65726 Eschborn
Tel.: (06196) 9080
Fax.: (06196) 908800
https://www.bafa.de/DE/Aussenwirtschaft/Ausfuhrkontrolle/ausfuhrkontrolle_node.html

  • Listenbezogene Ausfuhrgenehmigungspflichten
Alle Güter, die in der Ausfuhrliste (AL) oder einem Anhang zur EG-Dual-use-VO genannt sind, unterliegen dem Genehmigungsvorbehalt. Güter, die in eine der Listen aufgenommen werden, verfügen in der Regel über spezielle/besondere Eigenschaften, durch die sie auch für eine militärische Nutzung interessant erscheinen: besonders präzise Werkzeugmaschinen, besonders ausgekleidete Pumpen oder Ventile, für besondere Temperaturbereiche vorgesehene Waren usw. Die Warenbeschreibung in den Listen ist für die meisten Kaufleute kaum verständlich, sie benötigen die Unterstützung eines Ingenieurs.

  • Verwendungsbezogene Ausfuhrgenehmigungspflichten
Ausführer, die Kenntnis davon haben, dass die von ihnen gelieferten Waren für ABC-Waffen oder Trägerraketen bzw. in bestimmten Ländern für die konventionelle Rüstung oder auch zivile Kerntechnik bestimmt sind oder bestimmt sein können, müssen eine Ausfuhrgenehmigung beantragen.

  • Personenbezogene Ausfuhrgenehmigungspflichten
Zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus wurden Verordnungen erlassen, die Personen benennen, denen keinerlei wirtschaftliche Vorteile verschafft werden dürfen. Sie sind somit vom Handel und vom Kapitalmarkt abgeschnitten. Zu diesem sehr problematischen Thema hat das BAFA auf seiner Homepage ein Merkblatt veröffentlicht.


Außer den Ausfuhrgenehmigungspflichten bestehen eine Vielzahl an Embargos. Zwar gibt es zur Zeit kein Total-Embargo, jedoch eine Vielzahl an Waffen- und Teilembargos. Unter diese Kategorie wird auch die Überwachung des Handels mit Rohdiamanten gefasst.

2. Schematischer Ablauf

Auch die Ausfuhr von Waren aus dem Zollgebiet der EU ist ein Zollverfahren, das eröffnet, durchgeführt und beendet werden muss. Die Eröffnung erfolgt beim für den Sitz des Ausführers zuständigen Zollamt. In unserem IHK-Bezirk befinden sich die Zollämter Frankfurt-Osthafen, Frankfurt-Höchst und Oberursel. Die Ausfuhranmeldung ist elektronisch zu stellen. Für den Anfang oder für Unternehmen, die wenige Exporte durchführen, bietet sich die Internetzollanmeldung an. Unter www.internetzollanmeldung.de werden die Daten direkt in das IT-System der Zollverwaltung eingegeben. Unterzeichnet wird die Anmeldung mit dem Elster-Zertifikat des Anmelders. Zu Ihrer Unterstützung bei der Dateneingabe haben wir anhand zahlreicher Screenshots eine Ausfüllhilfe erstellt. Die Anmeldung ist nach dem Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen auszufüllen. (Achtung! Wer zum ersten Mal eine Zollanmeldung ausfüllt, braucht Zeit. Das Merkblatt ist dabei eine unverzichtbare Arbeitsgrundlage.)

Die Zollstelle prüft den Datensatz und erstellt ein Ausfuhrbegleitdokument (ABD), das die Ware bis zur EU-Außengrenze begleiten muss.

Bei Warenwerten unter 3.000,- Euro€ kann die erste Stufe des Ausfuhrverfahrens entfallen, die Abfertigung kann direkt an der EU-Außengrenze vorgenommen werden. Bei Werten unter 1.000,-€ Euro kann auf die schriftliche Zollanmeldung verzichtet werden. Voraussetzung ist, dass sich auch die Grenzzollstelle in Deutschland befindet. Bei Ausfuhren über andere Mitgliedsstaaten ist stets das zweistufige Ausfuhrverfahren anzuwenden.

Der Exporteur kann sich den Zollbehörden gegenüber auch vertreten lassen. In dem Fall kann die Ausfuhrabfertigung von einem frei wählbaren Vertreter vorgenommen werden.

3. Einfuhrvorschriften und –-abgaben im Bestimmungsland

  • Dokumente
Für einen erfolgreichen Export mit anschließendem Import sind entsprechende Informationen über Einfuhrvorschriften des Bestimmungslandes unerlässlich. Dabei ist das Nachschlagewerk "K & M" (Konsulats- und Mustervorschriften, herausgegeben von der Handelskammer zu Hamburg; zu beziehen beim Mendel-Verlag) sehr hilfreich. Darin findet man z. B. Hinweise auf die Anforderungen an
  • Handelsrechnungen (ggf. mit Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer (IHK) bzw. mit konsularischen Legalisierungen)
  • nichtpräferenzielle Ursprungszeugnisse, die von der IHK ausgestellt werden
  • Präferenznachweise/Warenverkehrsbescheinigungen (z. B. EUR.1), die von der zuständigen Zollstelle geprüft und abgestempelt werden. Sie dienen als Nachweis für die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Zollfreiheiten oder -ermäßigungen im Bestimmungsland.
Ähnliche, z. T. ergänzende, Informationen bietet die Auswahl "Procedures and Formalities" in der Market Access-Datenbank. Nach Auswahl des Ziellandes und der betreffenden Ware wird ein Überblick über die allgemein sowie speziell für diese Ware benötigten Dokumente ausgegeben.

Der Importeur im Bestimmungsland sollte nach Möglichkeit verbindlich vorgeben, welche Dokumente für die Einfuhrabfertigung erforderlich sind.

  • Abgaben
Die EG/EU hat mit einigen Ländern Präferenzabkommen geschlossen, die bei der Einfuhr in das jeweilige Nicht-EU-Land im Regelfall Zollfreiheit oder -ermäßigung garantieren, wenn bei der Einfuhr eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung vorgelegt wird. Dieses Papier ist damit ein wertsteigerndes Dokument, das entsprechende Wettbewerbsvorteile bietet. Soweit das jeweilige Bestimmungsland mit der EU präferenzrechtlich nicht verbunden ist, sind die "normalen" Zollsätze zu Grunde zu legen. Die Höhe der Einfuhrzölle und -steuern sowie sonstiger Einfuhrabgaben kann von Land zu Land stark variieren. Informationen hierüber werden in der von der EU-Kommission veröffentlichten der Market Access-Datenbank (Auswahl "Tariffs") bereit gestellt, die jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Aktualität geltend macht und daher nur als unverbindliche Vorabinformation angesehen werden kann. Grundsätzlich ist es empfehlenswert, Lieferbedingungen zu wählen, nach denen die Zahlung der Einfuhrabgaben vom Importeur im Bestimmungsland der Ware übernommen wird.

Auskünfte über ausländische Zollsätze erteilt ebenfalls die

Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft
und Standortmarketing (GTAI)
Agrippastraße 87/93
50676 Köln
Tel.: (0221) 2057-0
www.gtai.de
als unverbindliche Vorabinformation.

4. Liefer- und Zahlungsbedingungen

  • Zahlungsbedingungen
Die Zahlungsmodalitäten sollten im konkreten Fall zwischen dem Ex- und Importeur klar ausgehandelt werden. Sie unterliegen in den meisten Fällen regelmäßig der freien Vereinbarung. Bei neuen, unbekannten Geschäftsverbindungen werden wegen der finanziellen Absicherung der Geschäfte allgemein Akkreditiv oder Dokumenteninkasso bevorzugt. Gegen "offene Rechnung" sollte nur an renommierte und kapitalkräftige Firmen und bekannte Warenhäuser geliefert werden. Zu empfehlen sind rechtzeitige Bonitätsauskünfte von einschlägigen Geldinstituten oder ggf. von der Korrespondenzbank des Importeurs. Auch Auslandshandelskammern können evtl. entsprechende Auskünfte erteilen.

Die wirtschaftlichen und politischen Risiken von Exportgeschäften sind nie ganz auszuschließen. Forderungsausfälle durch Insolvenzen ausländischer Kunden bedeuten eine ständige Bedrohung für den Ertrag und die Liquidität, insbesondere in schwierigen Konjunkturphasen. In diesen Fällen können unter bestimmten Voraussetzungen derartige Risiken durch staatliche Ausfuhrbürgschaften und -garantien über die Euler Hermes Kreditversicherungs-AG in Hamburg abgedeckt werden.
Auskunft erteilt die

Euler Hermes AG
Friedensallee 254
22763 Hamburg
Tel.: (040) 8834-9000
www.agaportal.de

  • Lieferbedingungen
Die Lieferbedingungen sind wichtiger Bestandteil des Kaufgeschäftes und sollten zweckmäßigerweise so gewählt werden, dass der Importeur im Drittland die Einfuhrabgaben übernimmt. Empfehlenswert ist eine der international definierten Lieferbedingungen (sogenannte INCOTERMS). Diese legen verbindlich fest, welche Kosten und Risiken jeweils vom Verkäufer bzw. vom Käufer zu tragen sind (z.B. Transport- und Versicherungskosten, ggf. Containermiete, Einfuhrabgaben u. ä.). Deshalb ist es wichtig, eine entsprechende Klausel im Vertrag mit dem Geschäftspartner zu vereinbaren (z. B. DAP = "geliefert benannter Ort") Dazu muss der Ort genau benannt werden (z. B. Käuferstadt, Industriestraße 45, Rampe 3, Tor 7).

5. Vorübergehende Ausfuhr

Die vorübergehende Verwendung von bestimmten Waren im Ausland (Drittland) ist im Rahmen des internationalen Handels tägliche Praxis. Zu diesem Warenkreis zählen insbesondere Berufsausrüstungen aller Art, Warenmuster, Ausstellungsgut und ähnliche Waren. Bei der Einfuhr von Waren in ein Drittland mit anschließender vorübergehender Verwendung ist regelmäßig für eventuell entstehende Einfuhrabgaben eine Sicherheit zu leisten, die jedoch bei der Ausfuhr von den Zollbehörden des Drittlandes wieder vergütet wird.

Um die vorübergehende Ausfuhr derartiger Waren mit anschließender vorübergehender Verwendung verfahrensrechtlich wesentlich zu vereinfachen, stellen die Industrie- und Handelskammern das international bekannte Zollpassierscheinheft Carnet A.T.A. aus. Dieses beinhaltet auch die erforderliche Sicherheit, so dass im Verwendungsland eine gesonderte Sicherheitsleistung nicht mehr erforderlich ist. Das Verfahren kann im Wirtschaftsverkehr mit zur Zeit mehr als 60 Ländern, die dem A.T.A.-Abkommen beigetreten sind, durchgeführt werden.

6. Intrahandel

  • Umsatzsteuer
Im Warenverkehr zwischen den EU-Mitgliedstaaten (Intrahandel) ist anstelle der früher durch die Zollverwaltung an der Binnengrenze erhobenen Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) die "Steuer auf den Erwerb" zu entrichten. Hierüber werden zur besseren Kontrolle "Zusammenfassende Meldungen" sowohl vom Käufer als auch vom Verkäufer abgegeben.

Einzelheiten über die umsatzsteuerliche Behandlung innergemeinschaftlicher Lieferungen enthält unsere Checkliste für umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen.

  • Intrahandelsstatistik
Da für innergemeinschaftliche Lieferungen keine Ausfuhranmeldungen abgegeben werden, ist eine gesonderte statistische Meldung erforderlich. Diese kann auf dem vorgesehenen Vordruck oder auch online abgegeben werden. Die Intrahandelsstatistik sieht aber auch zahlreiche Befreiungen vor. So ist ein Lieferer z. B. immer dann von der Meldepflicht befreit, wenn im Vorjahr Waren mit einem Wert von weniger als € 500.000,- Euro geliefert wurden.

Das Statistische Bundesamt bietet zur Datenerhebung im Intrahandel zahlreiche Hilfsmittel an. So auch die Anleitung zum Ausfüllen der Intrastat-Vordrucke, die eine Übersicht sämtlicher Befreiungen enthält.