Import in die EU

Zollsätze und Handelsbeschränkungen sind in den letzten Jahren kontinuierlich verringert worden. Dennoch gibt es im Handel mit Drittländern zahlreiche Aspekte zu beachten. Die nachfolgenden Hinweise sollen helfen, Schwierigkeiten zu vermeiden.


Voraussetzungen für das Importgeschäft

  • besondere Erlaubnis grundsätzlich nicht erforderlich
  • eine EORI-Nummer, die ab dem ersten Importvorgang bei der Einfuhranmeldung anzugeben ist 

Anforderungen an die Ware

Importierte Waren müssen den deutschen und EU-Normen entsprechen. Für deren Einhaltung ist der Importeur verantwortlich. Ist nichts Besonderes vereinbart, hat der Exporteur seine Leistung erbracht, wenn die Ware den Normen entspricht, die im Land des Verkäufers gültig sind.

Diese Übereinstimmung mit EU-Normen wird beispielsweise durch das CE-Kennzeichen bescheinigt (Spielwaren, elektrische Erzeugnisse, Maschinen). Die Vertriebsfähigkeit der Waren sollte auf jeden Fall im Vorfeld vor dem Vertragsabschluss überprüft und mit dem Lieferanten abgeklärt werden, so z.B. auch bei Lebensmitteln. Vorschriften zur Etikettierung bestehen ebenso wie die Anforderung, eine verständliche und in deutscher Sprache verfasste Bedienungsanleitung bereitzustellen.
Besondere Vorschriften bestehen u. a. auch für

Über Besonderheiten und eventuell erforderliche Zusatzdokumente oder Zertifikate informiert die Datenbank Access2Markets (https://trade.ec.europa.eu/access-to-markets/de/home) der Europäischen Kommission.

Lieferbedingungen

Bei einem solchen Geschäft fallen Kosten und Risiken an (Transport, Versicherung, Zoll). Die Aufteilung dieser Kosten und Risiken müssen zwischen dem Exporteur und dem Importeur vorab geregelt werden. Diese Lieferbedingungen werden häufig international standardisiert durch die INCOTERMS®. (Das aktuelle Komplettwerk INCOTERMS® 2020  ist als Buch und E-Book bei zahlreichen Anbietern erhältlich; wir empfehlen den Kauf der kommentieren Fassung).


Zahlungsbedingungen

Die Zahlungsbedingungen reichen von der Vorkasse bis zu einer Rechnung mit langfristigem Zahlungsziel. Im Interesse des deutschen Importeurs liegt natürlich ein möglichst langfristiges Zahlungsziel. Akkreditive oder Zahlung gegen Dokumente sind ebenfalls möglich. Bitte sprechen Sie auch mit Ihrer Bank über etwaige Alternativen.

Vertragsgestaltung

Auf die Gestaltung eines internationalen Kaufvertrags sollte große Sorgfalt verwendet werden. Speziell für den internationalen Warenverkehr wurde das UN-Kaufrecht geschaffen. Es gilt häufig auch ohne besondere Vereinbarung und kann eine gemeinsame Basis für die Vertragspartner bilden. Einzelne Bestimmungen können abgeändert werden. Das UN-Kaufrecht liegt in allen wichtigen Handelssprachen vor. Inhalte und Folgen sollten den Handelspartnern bekannt sein.


Einreihung der Waren

Um die Ware und damit die einschlägigen Einfuhrbestimmungen sowie die zutreffenden Abgabensätze im Zolltarif zu finden, muss der Importeur über genaue Warenkenntnis verfügen. Allgemeine Angaben wie "Bekleidung", "Chemikalien" oder "Elektronikartikel" reichen grundsätzlich nicht aus. Die Ware ist mit ihren Beschaffenheitsmerkmalen nach dem Sprachgebrauch und der Verkehrsanschauung anzumelden (z. B. H-Profil aus Eisen, warmgewalzt, Höhe weniger als 80 mm; Mäntel für Frauen, aus Baumwolle mit einem Stückgewicht von 1 kg oder weniger; Telefone für zellulare Netzwerke oder andere drahtlose Netzwerke, nicht für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr ziviler Luftfahrzeuge).

Die Einreihung der Ware in den EZT-Online erfolgt nach dem "Ja-Nein-Prinzip".

Aus Gründen der Rechtssicherheit erteilt die Zollbehörde auf Antrag eine verbindliche Zolltarifauskunft. Sowohl die Zollbehörden der EU also auch der Inhaber sind an die vZTA gebunden, auf sie muss in der Zollanmeldung Bezug genommen werden.

Eingangsabgaben

  • Zölle: Regelzollsätze werden häufig ermäßigt, wenn die Einfuhren nachweislich in Ländern hergestellt worden sind, mit denen ein Präferenzabkommen geschlossen worden ist oder denen eine einseitige Vorzugsbehandlung gewährt wird (z. B. Entwicklungsländer).
  • In Ausnahmefällen können Strafzölle oder Antidumpingzölle für Waren aus bestimmten Ländern erhoben werden.
  • Einfuhrumsatzsteuer: dies ist eine besondere Erhebungsform der Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer mit den gleichen Sätzen (z. Zt. 19 % Regelsatz) -> sie kann in der Regel von Unternehmen als Vorsteuer geltend gemacht werden.
  • Verbrauchsteuern (z.B. für Kaffee, Alkohol, Tabak, Mineralöl).
  • Im Agrarbereich gibt es zusätzlich spezielle Zölle für einzelne Agrarerzeugnisse.

Diese Abgaben werden bei der Einfuhrabfertigung vom Zoll erhoben.

Wann sind spezielle Genehmigungen erforderlich?

Im Regelfall sind keine speziellen Genehmigungen erforderlich. Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und Genehmigungserfordernisse ergeben sich aber insbesondere im Agrar- und Textilbereich. Welche Waren im Einzelnen betroffen sind, kann anhand der Warennummer tagaktuell im Elektronischen Zolltarif EZT-Online ermittelt werden. Als Genehmigungsbehörden sind für den Agrarbereich die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) und für die gewerblichen Waren das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zuständig.

Für Lebensmittel bestehen in Einzelfällen Vorführpflichten bei der Einfuhrabfertigung.

Besondere Verbote und Beschränkungen bestehen beispielsweise bei geschützten Tier- und Pflanzenarten und Produkten daraus. Einschränkungen ergeben sich auch aus dem Schutz der Umwelt, der menschlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit.


Benötigte Einfuhrpapiere für die Zollabfertigung


Grundsätzlich werden benötigt:
  • Handelsrechnung der ausländischen Lieferanten (ohne ausländische Umsatzsteuer)
  • Einfuhranmeldung: Für den Import und die folgende Abfertigung zum freien Verkehr (oder in ein anderes Zollverfahren) müssen Sie ab einem Warenwert von 1.000 Euro oder einem Gewicht von 1.000 Kilogramm eine formale Zollanmeldung abgeben. Die Anmeldung erfolgt über das IT-Verfahren ATLAS mittels Softwareanwendung oder über die Internetzollanmeldung IZA.
  • Zollwertanmeldung: notwendig bei zollpflichtigen Drittlandswaren ab einem Warenwert von 20.000 Euro pro Sendung.

in Einzelfällen:
  • Ursprungszeugnisse (nur in vorgeschriebenen Ausnahmefällen).
  • Einfuhrgenehmigungen, Überwachungsdokumente, Einfuhrkontrollmeldungen.
  • Internationale Wareneingangsbescheinigungen/Endverbleibserklärungen: diese sind erforderlich bei Rüstungsgütern, Gütern für kerntechnische Zwecke und Waren mit strategischer Bedeutung (z.B. besonders leistungsfähige Computer oder Präzisionswerkzeugmaschinen). Der Importeur wird in diesem Fall von seinem Lieferanten aufgefordert, diese Bescheinigung auszustellen.

zur Zollersparnis:
  • REX-Erklärung auf der Rechnung / Ursprungszeugnis nach Formblatt A – für die Inanspruchnahme von Zollpräferenzen bei Einfuhren aus begünstigten Entwicklungsländern
  • Warenverkehrsbescheinigungen (EUR.1 / EUR-MED / Ursprungserklärung, A.TR) – zur Zollermäßigung bei Staaten mit denen entsprechende Abkommen bestehen.

Eine Einfuhrabfertigung durch Dienstleister (Speditionen, Zollagenten u. dgl.) ist jederzeit möglich.