Doppelbesteuerungsabkommen

Ein DBA ist eine völkerrechtliche Vereinbarung zwischen zwei Staaten. Bei grenzüberschreitenden wirtschaftlichen Betätigungen durch Handel, Dienstleistungen, Investitionen und ebenso bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten von Arbeitnehmern soll es verhindern, dass die damit im Zusammenhang stehenden Einkünfte in beiden Staaten besteuert werden.
Das DBA regelt, welcher der beiden Staaten das Besteuerungsrecht hat, zum Beispiel für die Besteuerung der Gewinne einer Zweigniederlassung im Ausland. In dem anderen Staat werden diese Einkünfte entweder von der Besteuerung freigestellt (Freistellungsverfahren) oder die auf diese Einkünfte entfallende ausländische Steuer wird auf die inländische Steuer angerechnet (Anrechnungsverfahren). Unter die Regelungen des DBA fallen regelmäßig die Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe-, Vermögen- und Grundsteuer, nicht aber die Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer. Bei der Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer gelten die jeweiligen nationalen Regelungen, so dass es hier zu Doppelbesteuerung oder zu doppelter Nichtbesteuerung kommen kann. Innerhalb der EU wird dies durch die Harmonisierung des Umsatzsteuerrechts ausgeschlossen. Daneben gibt es spezielle DBA auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungsteuern sowie der Kraftfahrzeugsteuer im internationalen Verkehr, weiterhin Sonderabkommen betreffend Einkünfte und Vermögen von Schifffahrt- und Luftfahrtunternehmen. Ebenso existieren Regelungen zur gegenseitigen Unterstützung bei der Festsetzung und Erhebung von Steuern sowie über den steuerlichen Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden der beteiligten Staaten (zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe). Diese dienen dazu, Steuerhinterziehung und Steuerumgehung zu entdecken und zu bekämpfen sowie eine zutreffende Besteuerung zu ermöglichen. Deutschland hat mit über 90 Staaten ein DBA abgeschlossen.

Texte der von Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen sind auf den Seiten des Bundesministeriums der Finanzen veröffentlicht.

Weitere Informationen zu den DBA bzw. den Verständigungsverfahren sind auf der Seite des Bundeszentralamtes für Steuern eingestellt.