Kann ich gegen meinem Kunden auch 2021 noch die Zahlung einer Rechnung aus 2017 einklagen?
Nein, nach Eintritt der Verjährung einer Forderung aus 2017 mit Ablauf des 31.12.2020 ist eine Forderung nicht mehr gerichtlich durchsetzbar.
Mit Ablauf des 31.12.2020 verfallen die Forderungen, die der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren unterliegen. Nach dieser Frist kann sich ein Schuldner auf die Verjährung berufen und die Zahlung verweigern, sofern die Verjährung nicht gehemmt oder unterbrochen ist.
Ansprechpartner