Muss ich dem Gutscheininhaber auf seinen Wunsch den Geldwert eines bei mir gekauften Gutscheins ausbezahlen?
Ein Anspruch auf Rückzahlung oder Barauszahlung des Gutscheinwertes besteht nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist. Gleiches gilt für die teilweise Einlösung des Gutscheines: Der Kunde hat dabei keinen Rechtsanspruch auf Auszahlung des Restbetrages. Er kann jedoch die Ausstellung eines neuen Gutscheines beziehungsweise einen Vermerk auf Teileinlösung auf dem ursprünglichen Gutschein verlangen. Kann der Händler die mit dem Gutschein versprochene Leistung nicht mehr erbringen, so muss er dem Gutscheininhaber den noch ausstehenden Betrag auszahlen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn das Geschäft geschlossen wird, jedoch noch Gutscheine im Umlauf sind.
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