Schiedsgerichtsklauseln - Schiedsgerichte

Diese Klausel können Sie in Ihre Verträge einsetzen, um wirksam die Zuständigkeit des Schiedsgerichts der IHK Frankfurt oder eines anderen Schiedsgerichtshofs zu vereinbaren. Außerdem Informationen zu verschiedenen Schiedsgerichtshöfen und missglückte Schiedsgerichtsklauseln. 

A. Schiedsgerichtsklausel (= Schiedsgerichtsvereinbarung)
Die IHK Frankfurt am Main schlägt allen Parteien, die auf die Schiedsgerichtsordnung der IHK Frankfurt am Main in ihren Verträgen Bezug nehmen wollen, folgende Schiedsvereinbarung vor:

"Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dem Vertrag .... (Bezeichnung des Vertrages) oder über seine Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das gerichtliche Mahnverfahren bleibt aber zulässig".


Hinsichtlich der Form ist § 1031 Zivilprozessordnung zu beachten. Wichtig: Bei Beteiligung eines Verbrauchers muss die Schiedsklausel in einer separaten Vereinbarung unterzeichnet werden, die keine weiteren Regelungen enthalten darf (Ausnahme: notarielle Urkunden).


Folgende Ergänzungen sind empfehlenswert:


- Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist .......
(sofern dieser nicht Frankfurt am Main ist)

- Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt .......
(sofern ein Einzelschiedsrichter gewollt ist)

- Das anwendbare materielle Recht ist .......
(bei Fällen mit Auslandsberührung)

- Die Sprache des schiedsrichterlichen Verfahrens ist .....
(bei Fällen mit Auslandsberührung)

 
B. Schiedsklauseln zu anderen Schiedsgerichten

Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS):

“Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dem Vertrag (...genaue Bezeichnung des Vertrages mit Datum...) oder über seine Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden.


Internationale Handelskammer (ICC), Paris:

“Alle aus oder in Zusammenhang mit dem gegenwärtigen Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden.”


Erläuterung zu den verschiedenen in Frage kommenden Schiedsgerichten:

Aus Gründen der Eindeutigkeit sollte je nach Vertragskonstellation eine auf eines der gebräuchlichen institutionellen Schiedsgerichte weisende Musterklausel Verwendung finden. Das ist in der Praxis besser, als ein nur für einen einzelnen Fall zusammengerufenes Schiedsgericht (adhoc-Schiedsgericht) zu vereinbaren. Damit werden spätere Streitigkeiten zwischen den Parteien und den Schiedsrichtern über Verfahrenseinzelheiten von vorneherein verringert.

Aktuelle Informationen zu Einzelheiten (insb. zur Verfahrensordnung und Musterklausel, auch in Fremdsprachen) können der Internet-Seite der entsprechenden Institution entnommen werden.


In erster Linie werden heute häufig folgende Schiedsgerichte vereinbart:

Für Sachverhalte regionalen Zuschnitts, bei denen die Vertragsparteien in einer Region sitzen, könnte die Verwendung einer Schiedsklausel einer örtlichen Industrie- und Handelskammer verwendet werden (obiges Beispiel: Schiedsklausel der IHK Frankfurt am Main (http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/streitbeilegung).

Für bundesweite Sachverhalte bietet sich die Klausel der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS), Köln, an (www.dis-arb.de).

International kommt die Internationale Handelskammer (ICC), Paris, in Frage (www.icc-deutschland.de).

Soll in einem neutralen Land entschieden werden, kommt die Zürcher Handelskammer in Betracht. Bei Beteiligung osteuropäischer Länder ist ggf. noch die Vereinbarung des Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Wien oder der Handelskammer Stockholm sinnvoll.


Internet-Adressen:
American Arbitration Association (AAA)

London Court of International Arbitration (LCIA)

Zürcher Handelskammer:

Wirtschaftskammer Österreich, Wien:


Hong Kong International Arbitration Centre (HKIAC):


Folgende Ergänzungen der jeweiligen Schiedsklausel sind stets empfehlenswert:


- Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist .......
(sofern das Schiedsgericht nicht an seinem Sitz verhandeln soll)

- Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt .......
(sofern ein Einzelschiedsrichter gewollt ist)

- Das anwendbare materielle Recht ist .......
(bei Fällen mit Auslandsberührung)

- Die Sprache des schiedsrichterlichen Verfahrens ist .....
(bei Fällen mit Auslandsberührung


C. Missglückte Schiedsgerichtsklauseln

Copyright: Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS), Köln, (www.dis-arb.de)

Wenn man selbst eine Schiedsklausel formuliert besteht die Gefahr, dass diese später in einem Prozess nicht als wirksam anerkannt wird und man doch vor einem staatlichen Gericht klagen muss.

Deshalb empfehlen wir, in der Schiedsklausel die Verfahrensordnung eines bestehenden Schiedsgerichts zu verwenden!

Diese Beispiele zeigen, dass es in der Praxis gar nicht so einfach ist, in einer wirksamen Schiedsvereinbarung alle wichtigen Probleme eindeutig zu regeln.


Beispiele für missglückte, problematische Schiedsklauseln:


Bitte alle folgenden Klauseln nicht verwenden!

nicht verwenden (OLG Frankfurt/Main v. 24.06.1994 – 19 U 110/93):

Jede Partei benennt einen Schiedsrichter. Die das Verfahren betreibenden Partei stellt der Gegenpartei durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein die Benennung ihres Schiedsrichters unter Darlegung ihres Anspruches mit und fordert sie auf, binnen drei Wochen ihren Schiedsrichter zu benennen. Die Frist beginnt mit dem Tage der Aufgabe des eingeschriebenen Briefes bei der Post. Kommt die Gegenpartei dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, so soll auf Antrag der das Verfahren betreibenden Partei der Präsident des OLG München oder dessen Stellvertreter einen Schiedsrichter für die säumige Partei ernennen.

Fällt ein Schiedsrichter weg, so ernennt die Partei, die ihn ernannt hat, binnen vier Wochen einen neuen Schiedsrichter. Diese Ernennung ist der Gegenpartei durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein mitzuteilen. Kommt die Partei dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt Ziff. 3) entsprechend.

bitte diese Klausel nicht verwenden (OLG Dresden vom 05.12.1994 – 2 U 1010/94)

1. Maßgeblich für das Vertragsverhältnis ist das geltende Recht am Sitz des Klägers.
2. Alle sich aus dem gegenwärtigen Vertrag ergebenden Streitigkeiten werden nach der Vergleichs- und Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer in Wien entschieden.

bitte diese Klausel nicht verwenden (BGH vom 9.2.1995 – III ZR 37/94)

„Alle Streitigkeiten, die aus dem Vertrag oder im Zusammenhang mit dem Vertrag entstehen, unterliegen unter Ausschluss der allgemeinen Gerichtsbarkeit einem Schiedsgerichtsverfahren. Das Verfahren findet vor dem Schiedsgericht statt, das für solche Streitigkeiten im Land des Beklagten besteht, oder, nach Vereinbarung der Partner, vor einem Schiedsgericht in einem dritten Mitgliedsland des Rates für Gegenseitige Wirtschaftshilfe.“

bitte diese Klausel nicht verwenden

„Streitigkeiten aus diesem Vertrag werden, unter Ausschluss der öffentlichen Gerichte, gütlich beigelegt. Sollte es nicht möglich sein, Streitigkeiten gütlich beizulegen, wird das Schiedsverfahren der Internationalen Handelskammer zu Paris angewandt und vor ein Schiedsgericht der Industrie- und Handelskammer zu Paris gebracht. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist endgültig.“

bitte diese Klausel nicht verwenden

Gerichtsstandklausel:

„Beide Vertragsparteien unterwerfen sich im Falle von Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Schiedsgerichtsbarkeit der IHK; der Schiedsrichter wird entweder von der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) oder von der Internationalen Handelskammer in Paris bestimmt.“

bitte diese Klausel nicht verwenden

"Im Falle von aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten vereinbaren die Vertragsparteien, vor Beschreitung des Rechtsweges, auf der Ebene der Schiedsgerichtsbarkeit eine Einigung anzustreben. Dort ist nach der Schiedsgerichtsordnung des deutschen Ausschusses für Schiedsgerichtswesen eine Entscheidung zu treffen.
Beiden Vertragsparteien steht es frei, vor Einschaltung des Schiedsgerichtes einen sachverständigen Dritten zu benennen, der bei auftretenden Streitigkeiten versucht, eine Klärung bzw. einen Kompromiss herbeizuführen. Dabei muss sich die nicht benennende Partei mit der Wahl des Sachverständigen der anderen, benennenden Partei einverstanden erklären."

bitte diese Klausel nicht verwenden (OLG Dresden v. 20.02.2001 – 11 SchH 02/00)

Schiedsvereinbarung

Für Streitigkeiten aus dem Mietvertrag wird die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts vereinbart, bestehend aus zwei Schiedsrichtern und einem Obmann.
Die Schiedsrichter müssen Mitglieder der Industrie- und Handelskammer sein.
Benennt die Gegenpartei nicht innerhalb von drei Wochen nach Aufforderung durch die das Verfahren betreibende Partei ihrerseits einen Schiedsrichter, so soll auf Antrag der das Verfahren betreibenden Partei der Präsident der Industrie- und Handelskammer, in dessen Bezirk das Schiedsgericht seinen Sitz hat, einen Schiedsrichter für die säumige Partei ernennen.