Schlichtungsgesetz

In Hessen gilt seit Mitte 2001 das Gesetz zur Außergerichtlichen Streitschlichtung , das eine obligatorische Streitschlichtung vorsieht.

Bis heute ist es in Deutschland die Regel, dass auch wegen kleiner und kleinster Streitigkeiten die Gerichte bemüht werden. Nun soll nach dem Gesetz die einvernehmliche Streitbeilegung schon im Vorfeld eines Gerichtsverfahrens versucht werden. Schon immer konnten eine Vielzahl von privatrechtlichen Streitigkeiten durch Vergleich der Parteien vor Gericht gütlich beigelegt werden. Aufgrund des Gesetzes zu § 15 a EGZPO gelangen seit dem 01.06.2001 in Hessen viele privatrechtliche Streitigkeiten nicht mehr auf direktem Wege zum Gericht. Es wird zunächst versucht, den Konflikt zwischen den sich streitenden Parteien einvernehmlich zu schlichten, so dass gar nicht erst Klage erhoben zu werden braucht. Die Parteien werden stärker in die Verantwortung genommen, indem sie mit fachmännischer Hilfe einer Schiedsperson ihre Streitigkeiten selbst beizulegen versuchen sollen.

Dieser außergerichtliche Streitschlichtungsversuch ist nur für bestimmte Streitigkeiten, nämlich für die meisten nachbarschaftlichen Auseinandersetzungen und persönliche Ehrverletzungen gesetzlich vorgeschrieben. Vermögensrechtliche Streitigkeiten bis Euro 750,-- fallen nicht mehr unter das Gesetz. Außerdem sind von der Schlichtung ausgenommen unter anderem familienrechtliche Streitigkeiten und Klagen im Bereich der Zwangsvollstreckung. Auch wenn bereits ein Mahnverfahren beantragt worden ist, braucht nicht zusätzlich ein Schlichtungsversuch unternommen werden. Voraussetzung für das Schlichtungsverfahren ist, dass die Parteien in Hessen wohnen oder ihren Sitz haben. Räumlich weit voneinander entfernte Parteien unterliegen somit nicht der gesetzlichen Schlichtung und können sogleich den Klageweg beschreiten.

Diese gesetzliche Regelung dient nicht nur der Entlastung der Amtsgerichte, sondern bringt auch für die Parteien einige Vorteile mit sich: Wenn eine Einigung erzielt wird, verursacht die außergerichtliche Streitbeilegung in der Regel wesentlich weniger Kosten als eine Klageerhebung bei Gericht. Zudem ermöglicht das Schlichtungsverfahren eine bedeutend schnellere Beilegung des Streites. Einer Schlichtung liegt das Bestreben zugrunde, beide oder auch mehrere Parteien zufriedenzustellen und damit eine selbst bestimmte Gestaltung ihrer Beziehung zueinander zu erreichen. Sie bietet den Streitenden die Möglichkeit, selbst und unabhängig eine akzeptable Lösung zu erarbeiten. Deshalb liegt es auf der Hand, dass es durch eine außergerichtliche Streitschlichtung eher zu einer dauerhaften Befriedung der Parteien, die oft über Jahre weiter miteinander zu tun haben, kommen kann. Zudem findet die Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.

Zurzeit sind im Gebiet der IHK Frankfurt unter anderem die Schiedsämter der Stadt oder Gemeinde, die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main, die Bauschlichtungsstelle der Handwerkskammer, die Schlichtungsstelle der Sparkassen und des Bundesverbands deutsche Banken (Ombudsmann) als Schlichtungsstellen tätig (Anschriften von Schlichtungsstellen). Auch andere Personen und Institutionen können die Zulassung als Schlichter erlangen.

Das Schlichtungsverfahren hat folgenden Ablauf:
Für die Einleitung des Schlichtungsverfahrens ist ein entsprechender Antrag der Partei notwendig, die Ansprüche geltend macht. Ein solcher Antrag ist erhältlich und ausgefüllt einzureichen bei dem Schiedsamt, der Rechtsanwaltskammer oder einer sonstigen Schlichtungsstelle. Der Schlichtungsantrag kann aber auch direkt bei einem Rechtsanwalt, der als Schlichter ausgebildet ist, gestellt werden. Der Schlichter setzt einen Verhandlungstermin fest und fordert den Antragsteller zur Zahlung der Kosten auf. Scheitert der Versuch, den Streit einvernehmlich beizulegen oder erscheint der Antragsgegner nicht zum Schlichtungstermin, wird dem Antragsteller von der Schlichtungsstelle eine sogenannte Erfolglosigkeitsbescheinigung erteilt. Diese ermöglicht es dem Rechtsuchenden, nun doch vor Gericht zu klagen.

Informationen zum Schlichtungsverfahren, insbesondere zu dessen Ablauf und den zuständigen Schlichtungsstellen können auch bei den Amtsgerichten erfragt werden.