Recht und Steuern
Das UWG dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. » mehr
Verbraucher ist jede natürliche Person, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt. » mehr
Mitbewerber im Sinne des Wettbewerbsrechts sind Unternehmen, die austauschbare Waren und Dienstleistungen auf dem gleichen räumlichen, sachlichen und zeitlichen Markt anbieten. » mehr
„Sonstige Marktteilnehmer“ sind alle Personen, die neben Mitbewerbern und Verbrauchern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig sind. » mehr
"Geschäftlichen Handlung" ist der zentrale Begriff des UWG. Nur wenn eine geschäftliche Handlung vorliegt, finden die speziellen Regelungen des Lauterkeitsrechts Anwendung. Rein private Aktivitäten werden vom UWG nicht erfasst. » mehr
Ich habe einen gerichtlichen Mahnbescheid erhalten. Muss ich die Forderung begleichen, obwohl sie nach meiner Auffassung nicht besteht?
Nein, ein Mahnbescheid wird vom Amtsgericht ohne inhaltliche Prüfung der Forderung erlassen und sagt nichts darüber aus, ob sie tatsächlich besteht.
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