Werbefahrt

Kaffeefahrten (oder Verkaufsfahrten / Werbefahrten) sind grundsätzlich zulässige Werbeveranstaltungen.

Die Wettbewerbswidrigkeit und damit Unzulässigkeit  von Kaffeefahrten liegt jedoch bei folgenden Gegebenheiten vor:
  • Täuschung über den Charakter der Veranstaltung als Werbeveranstaltung - Verstoß gegen § 5a Abs. 6 UWG
    - durch Vorspiegeln, der Empfänger der Einladung habe einen Gewinn erzielt, den er nur durch Teilnahme an der Veranstaltung erhalte, sofern nicht zusätzlich darauf hingewiesen wird, dass es sich auch um eine Werbeveranstaltung handele
    - durch Vorspiegeln, es handele sich um einen Ausflug zu einem interessanten Reiseziel - auch hier muss auf den "Einbau" eines Werbeblocks hingewiesen werden, damit der Reiseteilnehmer weiß, was ihn erwartet (und warum der Reisepreis so günstig ist)
  • Psychologischer Kaufzwang, z.B. indem auf die Teilnehmer der Werbeveranstaltung in einer Art und Weise eingewirkt wird, die ihre Unbefangenheit und Entschlussfreiheit spürbar beeinträchtigt, so dass sie die Ware nicht wegen ihrer Qualität sondern "anstandshalber" kaufen 
  • Kaffeefahrt, bei der der Veranstaltungsort abseits liegt, ohne die Möglichkeit für den Teilnehmer des Ausflugs, der Werbeveranstaltung fernzubleiben. Wenn dann auch noch die Andeutung hinzukommt, dass ohne die Teilnahme an der Veranstaltung oder gar ohne Kauf die Rückfahrt gefährdet sei, wird der Verstoß noch gravierender - Verstoß gegen § 4a Abs. 1 UWG und Ziff. 25 der "Schwarzen Liste".
Da solche Verträge außerhalb von geschlossenen Geschäftsräumen geschlossen werden, können sie gemäß § 312b BGB grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen ohne Begründung widerrufen werden.