Adressbuchschwindel / Formularfalle

Die Masche ist leider seit Jahrzehnten erfolgreich: Immer wieder neue Anbieter versenden massenhaft als Rechnung getarnte Angebotsformulare an Gewerbetreibende. Dem Empfänger wird damit eine Zahlungsverpflichtung vorgetäuscht oder es wird der Eindruck eines bereits geschlossenen Anzeigenvertrages oder eines bereits bestehenden Eintrags in einem Verzeichnis erweckt.

Die Masche

Es werden massenweise Briefe, Faxe und E-Mails versendet, in denen
  • Unternehmensdaten auf ihre Richtigkeit kontrolliert werden sollen,
  • Daten in einem Register, Branchenbuch oder sonstigem Verzeichnis veröffentlicht werden sollen oder
  • ein „Registereintrag“ für eine Eintragung oder Veränderung im Handelsregister in Rechnung gestellt werden soll.
  • Abdrucke einer eigenen, bereits früher veröffentlichten Anzeige zur Korrektur für eine neue Anzeige übermittelt
  • die Unternehmen aufgefordert werden, die „Richtigkeit der Daten“ zu überprüfen und ggf. zu korrigieren
  • Dabei werden meist
  • offiziell klingende Begriffe verwendet, z. B.: Deutsche/s …,...register, ...zentrale, Handels…, Gewerbe…, ...veröffentlichungen, Patent- und Markenamt, Amtsgericht …, Gelbes…, ... Branchenbuch
  • Hoheitliche Insignien (Adler, Europasterne, Wappen, Flaggen o. ä.) angebracht
  • Rechnungsartig gestaltete Formulare verwendet, z. B. mit der Überschrift »Rechnung«, denen ein ausgefüllter Überweisungsträger beigefügt ist
  • Begriffe wie „Grundeintrag“, „kostenlos”, „Ihr Eintrag“, „Korrekturabzug“ hervorgehoben
  • Fristen für Zahlung/schriftliche Rückmeldung gesetzt, ggf. sogar mit der Androhung, dass sonst keine Veröffentlichung erfolgt oder Daten gelöscht werden
Durch Rückübersendung des unterschriebenen Formulars oder durch Bezahlen der geforderten Summe schnappt die Falle dann zu: Ein teurer und meist völlig nutzloser Vertrag wird geschlossen.

Was können Sie tun?

Seien Sie misstrauisch!
  • Lesen und prüfen Sie genau, bevor Sie etwas unterschreibe oder Rechnungen überweisen!
  • Wer ist der Absender?
  • Besteht wirklich Eintragungspflicht?
  • Prüfen Sie bei Erhalt eines Korrekturabzugs, ob Sie tatsächlich eine Anzeige beauftragt haben!
  • Fragen Sie nach! Zum Beispiel bei Ihrer örtlich zuständigen Industrie und Handelskammer. Dort erhalten Sie Tipps und Hinweise.
  • Warnen Sie Ihre Mitarbeiter!

Und wenn Sie doch unterschrieben haben?

  • Fechten Sie den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an und kündigen Sie ihn hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Nur so verhindern Sie eine ungewollte (meist im Kleingedruckten versteckte) automatische Vertragsverlängerung.
  • Versenden Sie die Anfechtung und Kündigung per E-Mail, Fax und Einwurfeinschreiben oder Einschreiben mit Rückschein. Dann haben Sie einen Nachweis über den Zugang.

Musteranfechtungserklärung (noch nicht bezahlt)


Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit fechte ich meine Erklärung vom .... wegen arglistiger Täuschung an.

Begründung entweder:

Mit Ihrem bewusst täuschend formulierten und gestalteten Formularschreiben  vom .... haben Sie in irreführender Weise den Eindruck vermittelt, es bestehe bereits ein Vertragsverhältnis mit Zahlungsverpflichtung und es handele sich nicht lediglich um ein Angebot.

oder: 

Die gesamte Aufmachung des Formulars hat verschleiert, dass es  um ein Angebot auf  Abschluss eines neuen Vertragsverhältnisses mit Zahlungsverpflichtung gehen sollte.

oder:
Ihr Schreiben machte einen behördlichen Charakter. Der Angebotscharakter war für mich jedenfalls nicht ohne Weiteres erkennbar. 

Schlusssatz:

Ein wirksamer Vertrag liegt damit auch wegen Sittenwidrigkeit nicht vor. Rechtliche Schritte gegen Sie behalte ich mir ausdrücklich vor.
Höchst vorsorglich kündige ich hilfsweise und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht den Vertrag mit sofortiger Wirkung. 

Mit freundlichen Grüßen

Musteranfechtungserklärung (bereits bezahlt)


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe unter dem Eindruck einer Zahlungsverpflichtung den  Betrag von ...... € an Sie gezahlt. Mit dieser Zahlung ist kein rechtswirksamer Vertragsschluss zustande gekommen.
Hiermit fechte ich meine Erklärung vom .... wegen arglistiger Täuschung an.

Begründung entweder:

Mit Ihrem bewusst täuschend formulierten und gestalteten Formularschreiben  vom .... haben Sie in irreführender Weise den Eindruck vermittelt, es bestehe bereits ein Vertragsverhältnis mit Zahlungsverpflichtung und es handele sich nicht lediglich um ein Angebot.

oder: 
Die gesamte Aufmachung des Formulars hat verschleiert, dass es  um ein Angebot auf  Abschluss eines neuen Vertragsverhältnisses mit Zahlungsverpflichtung gehen sollte.

oder:

Ihr Schreiben machte einen behördlichen Charakter. Der Angebotscharakter war für mich jedenfalls nicht ohne Weiteres erkennbar. 

Schlusssatz:

Ein wirksamer Vertrag liegt damit auch wegen Sittenwidrigkeit nicht vor. Rechtliche Schritte gegen Sie behalte ich mir ausdrücklich vor.
Höchst vorsorglich kündige ich hilfsweise und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht den Vertrag mit sofortiger Wirkung. 

Falls zutreffend:

Ich fordere Sie daher auf, die von mir geleisteten Zahlungen  unverzüglich, spätestens bis zum ..... auf mein Konto ............ rückzuerstatten.

Mit freundlichen Grüßen
Was geschieht nach Ihrer Anfechtung und Kündigung?
Trotz einer erfolgten Anfechtung und Kündigung bestehen die Formularverwender in der Regel mit Nachdruck auf Zahlung, sie mahnen aggressiv und penetrant per Anwalts– oder Inkassobüroschreiben, mit Hinweisen wie „Letzte Mahnung“, drohen gerichtliche Schritte an: Zahlungsklage, Mahnbescheid, Zwangsvollstreckung und Pfändung, behaupten, Schufa-Einträge zu veranlassen. Solche sind aber bei einer angefochtenen Forderung gar nicht erlaubt.

Müssen Sie bezahlen?

Die Rechtslage ist bei diesen Formularen stark vom Einzelfall abhängig
und wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt. Überwiegend
werden die Drohungen aber nicht wahr gemacht. Meist liegt  nämlich eine Täuschung vor, sodass die Forderung vor Gericht nicht durchsetzbar ist. Lassen Sie sich nicht einschüchtern und nehmen Sie Kontakt mit der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main auf.

… und wenn Sie doch einen Mahnbescheid bzw. eine Klage erhalten?

Vereinzelt werden dennoch Mahnbescheide beantragt bzw. Zahlungsklagen erhoben. Dann sollten Sie in jedem Fall einen auf gewerblichen Rechtsschutz spezialisierten Rechtsanwalt einschalten.

Unterstützen Sie uns!

Schicken Sie uns die Formulare, die Sie erhalten. Wir gehen aufgrund Ihrer Hinweise gegen unseriöse Anbieter vor. Damit helfen Sie auch anderen betroffenen Unternehmen.