Gesundheitswerbung

Häufig werben Unternehmen mit gesundheitsfördernden Wirkungen von Lebens- und Nahrungsergänzungsmitteln, denn Verbraucher fühlen sich von gesundheitsbezogener Werbung in besonderem Maße angesprochen. Um Verbraucher jedoch vor Irreführung zu schützen, ist Gesundheitswerbung nur in engen Grenzen zulässig.

Health Claims-Verordnung

Was erlaubt und was verboten ist regelt die so genannte Health Claims-Verordnung. Sie legt fest, dass Lebensmittelhersteller EU-weit nur nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben machen dürfen, die wissenschaftlich abgesichert sind, und den Anforderungen der Verordnung gerecht werden.
So soll ein hohes Schutzniveau für den Verbraucher gewährleistet werden indem „Gesundheitsversprechen“ nur noch dann gemacht werden dürfen, wenn diese auch Zum einen regelt die Health Claims-Verordnung die allgemeinen Bedingungen zur Vermeidung von Irreführungen beim Verbraucher, hierunter fallen insbesondere Kriterien zur Deutlichkeit des Aussagegehaltes und der wissenschaftlichen Nachweisbarkeit sowie zu den Angaben der Zusammensetzung des Lebensmittels. Zum anderen enthält die Verordnung besondere Regelungen zu Gesundheits- und Nährwertangaben sowie Spezialregeln für krankheitsbezogene Aussagen.

Abmahnrisiko

Die europaweit einheitliche Regelung soll zudem den freien Warenverkehr ermöglichen, indem gleiche Wettbewerbsbedingungen hergestellt werden. Auf diese Weise soll die Verordnung auch der Unternehmerseite zugute kommen und stellt eine sogenannte „Marktverhaltensregel“ im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG – eine Zuwiderhandlung stellt also eine Verletzung des geltenden Wettbewerbsrechtes dar und kann kostenpflichtig abgemahnt werden.