Kopplungsangebote

Unter Koppelungsangeboten versteht man den Fall, dass der Absatz einer marktüblich angebotenen (Haupt-)Ware dadurch gefördert werden soll, dass dem Kunden eine sehr preisgünstig erscheinende Nebenware angeboten wird, die er jedoch nur erwerben kann, wenn er auch die Hauptware kauft.
Solche Koppelungen sind zwar grundsätzlich zulässig. Zu jedem Grundsatz gibt es allerdings auch Ausnahmen, denn die allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen sind in jedem Fall zu beachten.. Die Grenze zur Unzulässigkeit von Kopplungsangeboten ist dabei häufig nicht einfach zu bestimmen und einzelfallabhängig. Sie sind zulässig, sofern mit ihnen nicht übertrieben angelockt wird und durch die Koppelung der Preis des Hauptangebots nicht verschleiert wird.
Es ist also wichtig, dass das gekoppelte Angebot ausreichend transparent ist. Der Kunde muss genau nachvollziehen können, was er zu dem günstigen Preis tatsächlich erhält und was die Voraussetzung für den Erhalt ist. Auch muss er Vergleichsmöglichkeiten haben und hierfür die wesentlichen, wertbestimmenden Angaben zu der gekoppelten oder zugegebenen Ware erhalten.
So muss z. B. bei einem Mobiltelefon mit Vertrag deutlich aufgeführt werden, um welches Gerätemodell es sich handelt (technische Details), um dem Kunden den Vergleich mit dem üblicherweise für genau dieses Handy zu zahlenden Preis zu ermöglichen. Und er muss über die Voraussetzung genau informiert werden, z. B. wie lange der Vertrag läuft und zu welchen Konditionen.
Bei der blickfangmäßigen Hervorhebung des besonders niedrigen Preises eines Angebots dürfen die daran gekoppelten Bedingungen nicht zu schwierig zu erkennen sein. Als unzulässig wurde z. B. eine Werbung beurteilt, bei der ein TV-Gerät zum Preis von 1 Euro verkauft wurde und die daran gekoppelte Voraussetzung, nämlich der Abschluss eines zweijährigen Stromliefervertrages, nur winzig klein, schwer leserlich und um 90° gedreht an der Seite aufgeführt war. Auch die Werbung für ein bestimmtes Handy-Modell für 1 Euro ohne den deutlichen Hinweis auf einen Vertrag mit Mindestlaufzeit und dessen sonstigen Konditionen wäre wegen unzureichender Transparenz unzulässig. Wird ein Teil eines gekoppelten Angebot in der Werbung blickfangmäßig oder in anderer Weise als besonders günstig herausgestellt, ist es daher wettbewerbswidrig, wenn Hinweise auf Belastungen, die den herausgestellten günstigen Preis unmittelbar relativieren, weder am Blickfang teilnehmen noch sonst hervorgehoben dargestellt sind.
Preisgebundene Waren wie rezeptpflichtige Arzneimittel und vor allem Bücher dürfen nicht mit über „Pfennigsartikel“ hinausgehenden Zugaben gekoppelt werden. So wurde z. B. die Zugabe eines „kostenlosen“ Taschenrechners zu einem Buch, das man auch ohne diesen Rechner erwerben konnte und das der Buchpreisbindung unterlag, als unzulässig angesehen.