Telefonfalle

Immer wieder kommt es vor, dass Unternehmen angerufen werden und dabei Betrugsmaschen zum Opfer fallen. Häufig gibt sich der Anrufer dabei als Mitarbeiter des Suchmaschinenbetreibers „Google“ aus und ruft unter dem Vorwand an, den Google-Beitrag des Unternehmens aktualisieren zu wollen.  
Ziel des Gesprächs ist es, dem Angerufenen ein „Ja“ zu entlocken – worauf sich dieses „Ja“ im Einzelfall bezieht, ist irrelevant. Dabei wird häufig auf Tricks zurückgegriffen, wie etwa eine technischen Störung vorgetäuscht, sodass beispielsweise gefragt wird: „Hören Sie mich?“. Auf solche Fragen wird regelmäßig reflexartig mit „Ja“ geantwortet – und schon ist der Angerufene in die Vertragsfalle getappt. Denn durch die Antwort „Ja“ kann der Anrufer ein Telefongespräch dergestalt zusammenschneiden, dass die vermeintliche Aufzeichnung einen Vertragsschluss suggeriert, beispielsweise über einen kostspieligen Eintrag in ein Online-Firmenverzeichnis. Im Anschluss wird dann eine Rechnung verschickt und als Beweis für den vermeintlichen Vertragsschluss der Mitschnitt des Telefongesprächs angeboten.

1. Rechtliche Situation

In solchen Fällen dürfte es bereits an einem wirksamen Vertragsschluss fehlen, da gerade keine Einigung stattgefunden hat, also keine zwei übereinstimmenden Willenserklärungen abgegeben wurden. Vielmehr wird ein Vertragsschluss nur durch Manipulation des Telefonmitschnitts suggeriert. Daher existiert auch keine entsprechende Zahlungspflicht, sodass Sie eine solche Rechnung auch nicht bezahlen sollte.
Nimmt man an, dass eine Willenserklärung doch abgegeben wurde, könnte der Vertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) oder wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) unwirksam sein. Dies kommt in Betracht, wenn der Rechnungssteller in betrügerischer Absicht gehandelt hat.
Kann eine solche Absicht nicht nachgewiesen werden, läge zunächst ein wirksamer Vertragsschluss vor. Es ist aber möglich, diesen Vertrag wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) anzufechten Die Anfechtung sollte unverzüglich nach Kenntnis von der Täuschung (regelmäßig bei Kenntnisnahme der Rechnung) erklärt werden.  
Auch kann der Vertrag hilfsweise – ordentlich und außerordentlich – gekündigt werden.

2. Handlungsempfehlung

Anschreiben an den Rechnungssteller

Eine Rechnung – mag sie in Ihren Augen auch unbegründet sein – sollte keinesfalls ignoriert werden. Vielmehr sollte in einem Anschreiben an dem Rechnungssteller der Vertragsschluss bestritten und erläutert werden, dass ein solches Gespräch in der dargestellten Weise nie stattgefunden hat. Weiterhin sollte vorsorglich eine – möglicherweise unbeabsichtigt abgegebene – Willenserklärung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) angefochten werden.
Schließlich kann es empfehlenswert sein, den Vertrag hilfsweise außerordentlich und ordentlich zu kündigen. Denn sollte es zu einem Rechtsstreit kommen, in dem das Gericht einen Vertragsschluss annimmt und eine Anfechtung für nicht einschlägig hält, wird zumindest das Vertragsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung sofort bzw. durch die ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt beendet.
Sollten Sie die Rechnung bereits bezahlt haben, sollten Sie in dem Anschreiben den Rechnungssteller auch zur Rückgewährung des gezahlten Betrages auffordern (§ 812 BGB). Denn ohne einen wirksamen Vertrag hat der Rechnungssteller ohne einen rechtlichen Grund erlangt. Dabei sollten Sie darauf hinweisen, dass Sie den Betrag irrtümlich – im Glauben einer bestehenden Forderung – bezahlt haben.

Meldung bei weitere Stellen

Weiterhin sollten Sie den Vorgang bei der Polizei bzw. Staatsanwaltschaft anzeigen. Sofern durch den Rechnungssteller eine Manipulation stattgefunden hat, um den Vertragsschluss zu suggerieren, kommen für diesen verschiedene Straftatbestände, wie etwa Betrug (§ 263 StGB) oder Datenveränderung (§ 303a StGB) in Betracht.
Darüber hinaus sollten Sie den Vorgang auch der IHK melden. Diese kann Ihnen ggf. weitere Informationen geben.  
Schließlich kann es auch empfehlenswert sein, sich ggf. rechtlichen Rat bei einem auf gewerblichen Rechtsschutz spezialisierten Rechtsanwalt einzuholen.

3. Mustererklärung

Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit bestreite ich den von Ihnen behaupteten Vertragsschluss laut Rechnungsnummer xxxxxxx
Es folgt eine Darstellung des Sachverhaltes, z.B.:
„Am xxxxx wurde ich von einem Mitarbeiter Ihres Unternehmens unter dem Vorwand angerufen, Ihrerseits meinen Suchmaschinen-Eintrag bei dem Anbieter Google überarbeiten zu wollen. Nach dem Gespräch sandten Sie mir eine Rechnung und einen Mitschnitt eines Telefongespräches, welches einen vermeintlichen Vertragsschluss beweisen sollte, zu. Eine solche Erklärung habe ich niemals abgegeben, daher ist auch kein entsprechender Vertrag zwischen Ihnen und meinem Unternehmen zustande gekommen. Deshalb bestehen auch keine Zahlungsansprüche Ihrerseits gegen mein Unternehmen.“
Sollte Ihrerseits dennoch von einem wirksamen Vertragsschluss ausgegangen werden, fechte ich höchst vorsorglich meine angebliche Erklärung vom xxxxx wegen arglistiger Täuschung an, § 123 BGB. Denn in dem Telefonat wurde ich von einem Mitarbeiter Ihres Unternehmens arglistig über den Inhalt des Telefonates täuscht, sodass ich aufgrund dieser Täuschung möglicherweise eine Erklärung abgegeben habe.
Äußerst hilfsweise kündige ich das vermeintliche Vertragsverhältnis außerordentlich, ebenso hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
Wurde bereits gezahlt, sollten Sie folgenden Abschnitt ebenfalls aufnehmen:
Unter dem Eindruck der vermeintlichen Zahlungsverpflichtung habe ich den Betrag von xxxxx Euro an Sie gezahlt. Ich fordere Sie daher zur Rückzahlung des Betrages unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 BGB) auf. Sollte bis zum xxxxx [Setzen einer angemessenen Frist, bspw. 2 Wochen ab Postausgang] kein Geldeingang zu verzeichnen sein, werde ich die Forderung gerichtlich geltend machen.
Bei dieser Gelegenheit weise ich Sie darauf hin, dass ich den Vorgang zur weiteren Rechtsverfolgung an die Staatsanwaltschaft u.a. wegen Verdachts auf einen versuchten Betrug leiten werde. Ferner handelt es sich bei Ihrem ersten Telefonanruf um abmahnfähige belästigende Werbung i.S.v. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Diesbezügliche weitere rechtliche Schritte behalte ich mir vor.
Mit freundlichen Grüßen