Rechtsdienstleistungen

Das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) soll Rechtsuchende, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen. Daher ist nach § 3 RDG die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch das RDG oder ein anderes Gesetze ausdrücklich erlaubt wird.
§ 2 Abs. 1 RDG definiert Rechtsdienstleistung als jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Darunter fällt jede konkrete Subsumtion eines Sachverhalts unter die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, die über eine bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgeht.
Rechtsdienstleistungen als Nebenleistung in Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, zum Beispiel durch Architekten, Banken und Versicherungen, Kfz-Werkstätten und Wohnungsmakler, sind gemäß § 5 RDG erlaubt.
Ebenfalls erlaubnisfrei nach, § 6 Abs. 1 RDG sind Tätigkeiten im familiären Bereich sowie durch einen oder unter Anleitung eines Volljuristen. Das betrifft auch Automobilclubs oder beispielsweise Vereinigungen wie die Caritas und Interessenverbände.
Beim Erlaubniszwang des § 3 RDG handelt es sich daher nicht nur um eine Marktzutrittsregelung, sondern zugleich um eine Vorschrift, die auch dazu bestimmt ist, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln und somit um eine Marktverhaltensregelung. Verstöße gegen das RDG stellen ein unlauteres Verhalten i.S.d. § 3a UWG dar. Bereits das Anbieten von Rechtsdienstleistungen ohne entsprechende Erlaubnis ist ein Verstoß gegen § 3a UWG, denn schon ein solches Angebot begründet die Gefahr, dass der Ratsuchende sich an einen nicht ausreichend qualifizierten Rechtsdienstleister wendet.