Widerrufsrecht

Bei einer Reihe von Verträgen räumt das Gesetz dem Vertragspartner ein Widerrufsrecht ein. Dies sind unter anderem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge, Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, Verbraucherdarlehensverträge  und Ratenlieferungsverträge.
Ausnahmen vom Widerrufsrecht finden sich in § 312g BGB.
Die größte praktische Bedeutung hat das Widerrufsrecht bei den Fernabsatzverträgen. Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden.
Unter Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel zu verstehen, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können. Dies sind insbesondere Telefonanrufe, Faxe, E- Mails, SMS sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.
Wettbewerbsverstöße im Zusammenhang mit dem Widerruf können zum einen in der fehlenden Belehrung über das Widerrufsrecht oder das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts liegen. Die Belehrung muss den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und darf nichts enthalten, was die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Vertragspartner eventuell erschweren könnte. Aber auch bei der Rückabwicklung des Vertrages im Falle des Widerrufs kann es zu Wettbewerbsverstößen kommen.
In beiden Fällen muss der Unternehmer sich streng an die gesetzlichen Vorgaben halten, da andernfalls ein Verstoß gegen § 3a UWG wegen Verletzung von Marktverhaltensregelungen vorliegt.