Briefkastenwerbung

Unter Briefkastenwerbung versteht man den Einwurf von nicht adressiertem Werbematerial (z. B. Prospekten, Handzetteln, Katalogen, Offerten- und Anzeigenblätter). Briefkastenwerbung ist als Werbeform wettbewerbsrechtlich grundsätzlich zulässig.
Ausnahme: Es treten andere unlautere Umstände hinzu.
Beispiele:
  • Die Werbung erfolgt hartnäckig und / oder es ist erkennbar, dass sie nicht gewünscht ist.
  • Aufmachung und Gestaltung sind irreführend. So muss der Werbecharakter einer etwaigen Briefkastensendung spätestens mit dem Öffnen ohne weiteres auf den ersten Blick erkennbar sein. Keinesfalls darf eine nähere Befassung mit den Unterlagen erforderlich sein, um den Werbecharakter zu erkennen.
  • Der Empfänger darf Werbemaßnahmen nicht erkennbar widersprochen haben. Zu berücksichtigen ist eine entsprechende mündliche oder schriftliche Mitteilung durch den Empfänger, auch ein Sperrvermerk am Briefkasten des Empfängers.
  • Wir empfehlen zudem einen Abgleich mit der sog. Robinsonliste.
Zulässig ist trotz eines Hinweises am Briefkasten nach der Rechtsprechung der Einwurf von Prospekten, die als Zeitungsbeilage verteilt werden. Denn Gegenstand eines Abonnementvertrages ist die einzelne Zeitung, wie sie vom Zeitungsverleger hergestellt wird, also einschließlich der beiliegenden Werbeprospekte.