Preisgegenüberstellung und unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers

Gegenüberstellungen eigener Preise  – gleich in welcher Form –  für einzelne Waren, Warenposten oder gewerbliche Leistungen sind gem. § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG zulässig. Erlaubt sind durchgestrichene Preise, “statt”-Preise und Preissenkungen um einen bestimmten Betrag oder Prozentsatz.

Preisgegenüberstellung

Die Preisgegenüberstellungen dürfen aber nicht gegen das Täuschungsverbot verstoßen. Das bedeutet, dass die durchgestrichenen Preise in der Vergangenheit eine angemessene Zeit lang ernsthaft gefordert worden sein müssen (Verbot von sog. “Mondpreisen”), siehe Mondpreise.
Insofern ist es nicht möglich, bei Eröffnungspreisen mit anderen Gegenüberstellungen als der deutlich gekennzeichneten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers zu werben oder konkrete Preise von Mitbewerbern zu nennen.
Die Werbung mit Streichpreisen im Online-Shop ist unzulässig, wenn die gegenüberstellten Preise nur im stationären Handel, nicht aber im Online-Shop verlangt wurden.

Unverbindliche Preisempfehlung

Ein Vergleich der eigenen Preise mit unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers ist zulässig, wenn der höhere Preis eindeutig als “unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers” bezeichnet wird. Die Kennzeichnung des empfohlenen Preises als “Bruttopreis”, “Listenpreis”, “Richtpreis”, “Katalogpreis”, “regulärer Preis” o. ä. ist nicht gestattet, da diese Begriffe vieldeutig sind und daher geeignet, den Verbraucher irrezuführen. Eine Preisempfehlung, die nicht die ausdrückliche Angabe enthält, dass die Empfehlung vom Hersteller stammt und/oder unverbindlich ist (z. B. “empfohlener Verkaufspreis” oder “empfohlener Verkaufspreis des Herstellers”) sind vom BGH hingegen als zulässig angesehen worden. Denn dem informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher ist bekannt, dass Preisempfehlungen üblicherweise der Hersteller ausspricht  und dass diese Empfehlungen unverbindlich sind.
Bei Abkürzungen ist Vorsicht geboten. Sie müssen zumindest allgemein und leicht verständlich sein, was im Streitfall durch einen Richter beurteilt wird. Der BGH hat inzwischen die Abkürzung “UVP” für “unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers” für allgemein verständlich und damit zulässig erachtet.
Wird eine unverbindliche Preisempfehlung durch den Hersteller nicht mehr aufrechterhalten (z. B. bei Auslaufmodellen), muss deutlich darauf hingewiesen werden, dass es sich um eine ehemalige unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers handelt. Wenn es sich bei dem Produkt, für das mit der Gegenüberstellung zu einer unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers geworben wird, um ein Auslaufmodell handelt, so muss also deutlich darauf hingewiesen werden, dass das Modell ein Auslaufmodell ist. Wird dies unterlassen, handelt es sich um eine unzulässige Irreführung durch Unterlassen. Dies kann ebenfalls nach dem UWG geahndet werden, da die Tatsache, dass es sich um ein Auslaufmodell handelt, eine für die Kaufentscheidung des Kunden so wesentliche Tatsache ist, dass sie nicht verschwiegen werden darf.

"Statt"-Preis

Wird mit einem “statt”-Preis geworben, muss in der Werbeanzeige klargestellt werden, um was für einen Preis es sich bei dem “statt”-Preis handelt.
Gemäß § 6 UWG ist es möglich, dass ein Gewerbetreibender seine Preise mit denen der Mitbewerber vergleicht, sog. vergleichende Werbung. Dieser Vergleich muss inhaltlich wahr sein und deutlich machen, auf welchen oder welche Mitbewerber sich der Vergleich bezieht. Eine pauschale Bezugnahme auf einen “Konkurrentenpreis” oder Ähnliches ist unzulässig und irreführend, da der Verbraucher die Angaben nicht nachprüfen kann.