Fabrikverkauf, Factory Outlet, Großhändlerwerbung

Fabrikverkäufe sind wettbewerbsrechtlich zulässig, wenn der Verbraucher nicht über die Herstellereigenschaft des Verkäufers und/oder über bestehende Preisvorteile getäuscht wird. Hersteller ist nur, wer die angebotene Ware im Wesentlichen selbst fertigt. Ein Zukauf in größerem Umfang ist nicht statthaft.
 
Wenn also damit geworben wird “Direkt vom Hersteller”, dann muss dies auch der Wahrheit entsprechen. Dies gilt auch dann, wenn diese Werbung so nicht ausdrücklich ausgesprochen wird, aber der entsprechende Eindruck erweckt wird. Ein Hinweis auf die Herstellereigenschaft liegt u. a. bei folgenden Bezeichnungen vor: Fabrik, Fabrikauslieferungslager, Fabrikverkauf, Werksverkauf, Fabrikpreise, Preise direkt ab Fabrik, Factory Outlet, Designer-Outlet, Outlet.
 
Der Hersteller ist nicht gezwungen, seine Produkte ausschließlich über den Groß- und/oder Einzelhandel abzugeben. Ein gesetzliches Verbot des Direktverkaufs besteht lediglich im Bereich nicht frei verkäuflicher Arzneimittel, die an den Verbraucher nur in der Apotheke abgegeben werden dürfen („apothekenpflichtig“).
 
Folgende Voraussetzungen sind zu beachten:
 
  • Nur der echte Hersteller darf mit “Direktverkauf” werben
  • Direktverkaufshinweise sind nur zulässig, wenn kein Groß- oder Einzelhändler zwischengeschaltet ist
  • Als “Fabrikpreis” darf nur derjenige Preis bezeichnet werden, den der Hersteller auch vom Wiederverkäufer verlangt. Sollten Preisunterschiede beim Verkauf an Letztverbraucher und an Zwischenhändler gemacht werden, ist darauf unmissverständlich hinzuweisen.
  • Bei der Werbung mit "Fabrikverkauf" muss man sich zwar nicht am Wiederverkäufer-Einkaufspreis orientieren, es sollten aber im Vergleich zum Einzelhandelspreis erhebliche Preisvorteile gewährt werden.
  • Ein örtlicher Bezug zwischen der Verkaufsstelle und der Fabrik ist nicht zwingend erforderlich.
 
Sollten diese Voraussetzungen nicht erfüllt sein, dann handelt es sich um einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG (Irreführung über die betriebliche Herkunft) und Nr. 3 UWG (Irreführung über die geschäftlichen Verhältnisse, insbesondere die Art und die Eigenschaft des Werbenden und des Vertriebs).
 
Die entsprechenden Voraussetzungen mit den gleichen Folgen sind bei der Großhändlerwerbung einzuhalten:
Großhändler ist, wer im Wesentlichen an den Zwischenhandel, d. h. an Wiederverkäufer, verkauft und nicht an Letztverbraucher. Wirbt ein Großhändler als Großhändler auch gegenüber Letztverbrauchern, muss er nachweisen können, dass er
 
überwiegend an Wiederverkäufer verkauft (Großhändlereigenschaft)
Letztverbrauchern die selben Preise einräumt wie Wiederverkäufern (oder unmissverständlich auf den höheren Preis gegenüber Verbrauchern hinweist)
 
Insgesamt ist das allgemeine Irreführungsverbot zu beachten.