Frage- / Antwortkatalog zum Gaststättengewerbe
Aktueller Hinweis:
Am 01. Mai 2012 tritt das Hessische Gaststättengesetz in Kraft. Gegenüber dem bisherigen Gaststättenrecht des Bundes besteht die wesentliche Änderung im Wegfall der Erlaubnispflicht (Gaststättenerlaubnis), die durch ein Anzeigeverfahren abgelöst wird.
In Hessen ist die Teilnahme an der sogenannten Gaststättenunterrichtung nicht mehr erforderlich.
a) Wann wird ein Gaststättengewerbe ausgeübt?
Grundlage ist das Hessische Gaststättengesetz (HGastG).
§1(2): Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
b) Ist das Gaststättengewerbe erlaubnispflichtig?
Das Betreiben eines Gaststättengewerbes ist in Hessen seit dem 01. Mai 2012 generell nicht mehr erlaubnispflichtig. Für den Ausschank alkoholischer Getränke besteht eine Anzeigepflicht.
Wenn Ausländer aus Staaten, die nicht der EU angehören, in Deutschland einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen möchten, gibt es grundsätzlich eine Zugangsbeschränkung (Merkblatt Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit in Deutschland für Ausländer). Gemäß § 14 der Gewerbeordnung müssen Gewerbetreibende außerdem bei Beginn des Gewerbebetriebes eine Gewerbeanmeldung vornehmen. Daneben kann - abhängig von der Rechtsform des Unternehmens - auch die Pflicht bestehen, das Unternehmen in das Handelsregister eintragen zu lassen.
c) Was sind die Voraussetzungen zum Ausschank von Alkohol?
c) Was sind die Voraussetzungen zum Ausschank von Alkohol?
Für den Ausschank alkoholischer Getränke besteht eine Anzeigepflicht. Es gilt die Maßgabe, dass spätestens sechs Wochen vor Beginn des Gaststättengewerbes die folgenden, nicht mehr als drei Monate alten Unterlagen vorzulegen sind:
- Nachweis über ein beantragtes Führungszeugnis
- Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Auszug aus dem Insolvenzgericht
- Auszug aus dem Vollstreckungsgericht
- Bescheinigung in Steuersachen
d) Welches ist die zuständige Behörde?
Der Antrag ist beim Ordnungs- und Gewerbeamt der Stadt, in der die Gaststätte eröffnet werden soll, zu stellen. In Frankfurt ist die zuständige Behörde das Ordnungsamt der Stadt Frankfurt, Kleyerstraße 86, 60326 Frankfurt am Main.
e) Beherbergungsbetriebe
Beherbergungsbetriebe fallen nicht mehr unter das Gaststättengesetz. Eine Pension oder ein Hotel ist daher nur noch beim Gewerbeamt anzeigepflichtig - auf die Bettenanzahl kommt es nicht mehr an. Der Ausschank von alkoholischen Getränken in geringen Mengen an Hausgäste in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb unterliegt nicht dem Verfahren bei Alkoholausschank nach HGastG. Das HGastG ist allerdings anwendbar auf einen Restaurantbetrieb in einem Hotel, der öffentlich zugänglich ist, d.h. wenn dort auch andere Gäste als Hausgäste bewirtet werden.
f) Was ist beim Ausschank alkoholischer Getränke zu beachten?
Bei Ausschank alkoholischer Getränke sind gem. § 11 (4) Hessisches Gaststättengesetz auch alkoholfreie Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle anzubieten. Davon ist mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer anzubieten als das billigste alkoholische Getränk. Der Preisvergleich erfolgt hierbei auch auf der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter der betreffenden Getränke. Die zuständige Behörde kann für den Ausschank aus Automaten Ausnahmen zulassen.
g) Welche baulichen Anforderungen müssen Gaststättenbetriebe erfüllen?
Hinsichtlich der baulichen Anforderungen an Gaststättenbetriebe gibt es neben den allgemeinen Vorschriften eine Vielzahl spezieller Bestimmungen. Es empfiehlt sich, möglichst frühzeitig mit den Bau- und Erlaubnisbehörden in Kontakt zu treten.
h) Was muss aufgrund des Hessischen Nichtraucherschutzgesetzes beachtet werden?
Seit dem 1. Oktober gilt in Hessen das "Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens" (Hessisches Nichtraucherschutzgesetz), in geänderter Fassung vom 17. März 2010. Mit dem Änderungsgesetz wurden insbesondere die Teile zum weiter bestehenden HessNRSG geändert, die das Rauchverbot in kleinen Gaststätten betroffen haben. Mit der nun gültigen gesetzlichen Änderung kann sich nun jede Gastwirtin bzw. jeder Gastwirt mit einer Einraumkneipe entscheiden, ob sie eine Nichtrauchergaststätte oder Rauchergaststätte führen möchte. Die Bedingungen dafür sind, dass die Gastfläche der Einraumgaststätte nicht größer als 75 qm sein darf, lediglich kalte und einfache warme Speisen ausgegeben werden dürfen und der Zutritt für unter 18-Jährige verboten sein muss.
Beim Hessischen Sozialministerium gibt es weitere Informationen für Gaststätten zum Hessischen Nichtraucherschutzgesetz.
Wichtige Information:
Aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes am 30.07.08 zu den Nichtraucherschutzgesetzen in Berlin und Baden-Württemberg hat das Hessische Sozialministerium den Ordnungsbehörden in Hessen empfohlen, bis zu einer Neuregelung der Landesnichtraucherschutzgesetze bis 31. Dezember 2009 die Einraumbetriebe mit einer ausschließlichen Schankkonzession (keine zubereiteten Speisen) und einer Größe von weniger als 75 Quadratmetern selbst entscheiden zu lassen, ob sie einen Raucher- oder Nichtraucherbetrieb führen wollen. Diese Raucherbetriebe müssen als solche gekennzeichnet werden und der Besuch darf nur Gästen ab 18 Jahren gestattet werden.
Stand: Mai 2012