CBAM – Der CO2-Grenzausgleichsmechanismus

Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) ist Teil des „Fit for 55“-Pakets der EU, welches das Ziel verfolgt, die CO2-Emissionen bis zum Jahr 2030 um 55 Prozent im Vergleich zu 1990 zu reduzieren. Zu diesem Zweck wurde bereits im Jahr 2005 der Europäische Emissionshandel (EU-ETS) als zentrales Klimaschutzinstrument der EU eingeführt, mit gravierenden Auswirkungen auf die betroffenen Unternehmen. Nachdem die EU-Kommission das Risiko möglicher Produktionsverlagerungen und damit Verlagerung des Carbon Leakage, wodurch die Wirksamkeit der EU-Maßnahmen zur Emissionsreduktion gefährdet werden, erkannt hat, wird mit dem CBAM eine neue Maßnahme ergriffen, die den ETS langfristig ablösen soll.
Alle in der EU ansässigen Unternehmen, die die erfassten Güter in reiner oder verarbeiteter Form aus Nicht-EU-Staaten importieren, sind von den Regelungen betroffen. Zu den erfassten Gütern zählen zunächst die emissionsintensivsten Produktgruppen Eisen und Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Elektrizität und Wasserstoff, sowie einige Vorprodukte und eine begrenzte Anzahl nachgelagerter Produkte.

Die Übergangsphase

Ab Oktober 2023 beginnt die Übergangsphase, die im Dezember 2025 enden soll. In dieser Phase haben die Unternehmen diverse Verpflichtungen. So sind die direkten und indirekten Emissionen, die im Produktionsprozess der importierten Güter entstanden sind, zu berechnen und zu dokumentieren. Vierteljährlich ist ein CBAM-Bericht einzureichen, der folgende Informationen enthalten muss:
  • Gesamtmenge jeder Art von CBAM-Gütern, angegeben pro Produktionsanlage im Drittland
  • Gesamtmenge der eingebetteten Emissionen pro Warenart, berechnet nach der Methode gemäß Anhang IV
  • Gesamtmenge der eingebetteten indirekten Emissionen
  • jegliche Informationen zu einem bereits im Herkunftsland gezahlten CO2-Preis.
Anstelle der Berechnung der eingebetteten Emissionen und der eingebetteten indirekten Emissionen können Standardwerte verwendet werden, die die EU-Kommission veröffentlichen wird.

Die Implementierungsphase

An die Übergangsphase anschließend beginnt ab Januar 2026 die Implementierungsphase, in der die Verpflichtungen für Unternehmen umfangreicher werden. Betroffene Waren dürfen nur noch von zugelassenen Anmeldern eingeführt werden, die Anmeldeberechtigung muss voraussichtlich dezentral beantragt werden. Die vorgenommenen Berechnungen der direkten und indirekten Emissionen müssen durch eine akkreditierte Prüfstelle überprüft werden. Die entsprechende Anzahl an CBAM-Zertifikaten, die zur Deckung der eingebetteten direkten und voraussichtlich auch indirekten Emissionen erforderlich sind, muss bei der zuständigen CBAM-Behörde erworben werden. Jeweils bis zum 31. Mai ist eine jährliche CBAM-Erklärung über die im Vorjahr importierten Waren und die eingebetteten Emissionen abzugeben, die durch eine akkreditierte Prüfstelle überprüft werden muss.

Vorbereitende Maßnahmen

Vor dem 1. Oktober 2023 sollten Unternehmen zur Vorbereitung bereits einige wichtige Fragen für sich selbst beantworten:
  • Werden betroffene Waren importiert? Wenn ja, wieviel und woher?
  • Wird im Herkunftsland eine CO2-Abgabe entrichtet?
  • Wer ist unternehmensintern verantwortlich?
  • An welcher Stelle der Lieferkette liegen die benötigten Informationen vor?
  • Wer wendet sich an die Lieferanten?

Obwohl die Verordnung (EU) 2023/956 im Amtsblatt der EU am 16. Mai veröffentlicht wurde, besteht noch erheblicher Regelungsbedarf.
Die Durchführungsverordnung und ihre Anhänge liegen im Entwurf vor, es empfiehlt sich, Informationen zu diesem Thema zu verfolgen und auf dem Laufenden zu bleiben, um unmittelbar reagieren zu können.