Internationaler Kaufvertrag

Mit der Globalisierung der Märkte bietet sich auch kleinen und mittelständischen Unternehmen die Möglichkeit, ihre Güter weltweit anzubieten. Damit grenzüberschreitende Exportgeschäfte nachhaltig den Absatz fördern, ist es essenziell, dass zwischen den Geschäftspartnern ein internationaler Kaufvertrag abgeschlossen wird, der die Bedürfnisse beider Parteien berücksichtigt.

Geheimhaltungsvereinbarung vor Vertragsverhandlungen

Vor dem Hintergrund einer immer weiter voranschreitenden Digitalisierung und der weltweiten Zugänglichkeit von Informationen, die im Internet veröffentlicht werden, stellt die ungewollte Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen eine große Gefahr dar.
In diesem Zusammenhang sind Geheimhaltungsvereinbarungen, auch als Non Disclosure Agreement (NDA) bekannt, ein angemessenes Instrument, um die gegenseitige Offenlegung von vertraulichen Informationen in einem sicheren Umfeld zu ermöglichen.
Eine Geheimhaltungsvereinbarung zwischen Geschäftspartnern sollte folgende Punkte beinhalten:
  • Definition des Begriffs „vertrauliche Informationen“
  • Beispielhafte Auflistung von zu schützenden Informationen, zum Beispiel Quellcodes, Zeichnungen
  • Formulierung von Zugangsanforderungen in Relation zu Vertraulichkeitsstufen (hoch, mittel, niedrig) in Bezug zu auf die Vertraulichkeit der Informationen
  • Vertragsdauer

Allgemeines zum Vertrag

Bevor zwischen Geschäftspartnern ein internationaler Kaufvertrag geschlossen wird, der die einzelnen Leistungspflichten regelt, müssen zuerst die vertraglichen Rahmenbedingungen festgelegt werden:
  • Sprache – in der Regel Englisch bei Geschäftspartnern aus unterschiedlichen Ländern
  • konkrete Bezeichnung der Geschäftspartner – vor allem Adresse der Niederlassung und Körperschaftsform bei juristischen Personen
  • Angabe der Lieferadresse zur Geschäftsabwicklung
  • Ansprechpartner zur Lösung von Problemen

Begriffsbestimmungen

Gerade im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr ist es wichtig, für die Vertragsabwicklung relevante Begriffe zu definieren, um eine einvernehmliche Geschäftsgrundlage / das Einvernehmen über die Geschäftsgrundlage sicherzustellen. Vor allem im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr ist zu beachten, dass dieselben Begriffe unterschiedlich verstanden werden könnten. Daher hat insbesondere eine Definition der folgenden Begrifflichkeiten zu erfolgen:
  • Verkäufer
  • Käufer
  • Übergabe
  • Abnahme
  • Sachmangel
  • Tag, Monat, Geschäftstag
  • Frist
In diesem Zusammenhang sei kurz der Eigentumsvorbehalt erwähnt. Während dieser in der deutschen Rechtsordnung ein bewährtes Instrument zur Sicherung der Kaufpreiszahlung darstellt, ist der Eigentumsvorbehalt den meisten Rechtsordnungen anderer Staaten unbekannt. Daher kann auf dessen Aufnahme in den internationalen Kaufvertrag unter Umständen gänzlich verzichtet werden.

Vertragsgegenstand

Es ist eine möglichst detaillierte und einfach verständliche Beschreibung des Vertragsgegenstands vorzunehmen. Für den Auftraggeber ist dieser Abschnitt besonders wichtig, da eine klare Konturierung des Vertragsgegenstandes dabei hilft, Abweichungen des vertraglich vereinbarten Soll-Zustands einer Ware vom tatsächlichen gelieferten Ist-Zustand zu erkennen, und auf Grundlage dessen gegebenenfalls Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. Als Merkmale können in Betracht kommen:
  • Funktionsbeschreibung
  • Qualitätsmerkmale
  • Technische Besonderheiten
  • Mengen
  • Maße 

Lieferbedingungen (Incoterms ® 2020)

Zur Vereinfachung des grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehrs haben sich standardisierte und allgemein anerkannte Handelsklauseln etabliert, welche den Transport einer Ware vom Versandort zum Zielort regulieren. Um eine ausgeglichene Gefahrtragung für den Untergang der Ware zu erreichen, bestimmen die Geschäftspartner einen Übergabepunkt, der den Lieferweg in zwei Wegstrecken unterteilt. Der Verkäufer ist verantwortlich für die den ersten Teil der Wegstrecke bis zum Übergabepunkt und der Käufer für den zweiten Teil bis zum Zielort.
Durch die Incoterms 2020 werden Haupt- und Nebenpflichten für den Transport von Waren geregelt:
  • Verpflichtungen der Vertragspartner für die eigene Wegstrecke und Kostentragung
  • Risikoverteilung
  • Pflicht zur Beschaffung von Waren- und Transportdokumenten und Kostentragungspflicht, gegebenfalls auch Zollgebühren
  • Abschluss Transportversicherung und Übernahme der Kosten
  • Informationspflichten
  • Warenprüfung
  • Anforderungen an die Verpackung der Ware und Übernahme der Kosten
Von den Incoterms ausgeklammert werden die Anforderungen an den Vertragsabschluss, die Eigentumsübertragung, die Zahlungsabwicklung oder die Rechtsfolgen bei Vertragsverletzungen. Hier bedarf es gesonderter vertraglicher Regelungen.

Zahlungsbedingungen

Der Kaufpreis sollte zwischen den Vertragsparteien vor Vertragsabschluss bestimmt worden sein und sich im Vertrag wiederfinden. Dabei ist es nicht zwingend erforderlich, dass sich die explizite Höhe der Geldschuld im Vertrag wiederfindet.
Je nach Geschäftsbereich können auch Preisgleitklauseln ausreichen, die sich auf Richt- oder Schätzpreise stützen. Solche Preisgleitklauseln haben sich bei Außenhandelsgeschäften etabliert, im Rahmen derer Baustoffe verkauft werden, um mögliche Preisschwankungen auszugleichen. Allerdings sind diese nur sinnvoll, wenn die Kalkulationsgrundlage an eine klar definierte Bezugsgröße knüpft.
Besondere Beachtung beim Vertragsentwurf sollte auf folgende Punkte gelegt werden:
  • Festpreis oder Preisgleitklausel
  • Preis inklusive oder exklusive Umsatzsteuer
  • Währung
  • Zahlungsempfänger, gegebenfalls Aufnahme von Kontodaten
  • Zahlung vor oder nach Lieferung

Gewährleistung und Rügepflicht

Wie zuvor erwähnt, können dem Käufer Gewährleistungsansprüche zustehen, wenn der vertraglich vereinbarten Soll-Zustand der Ware vom tatsächlichen gelieferten Ist-Zustand abweicht und damit einen Mangel darstellt. Eine Sache ist aus der Perspektive des deutschen Rechts als mangelhaft anzusehen, wenn sie bei Gefahrenübergang die vereinbarte Beschaffenheit nicht aufweist. Ist das der Fall, hat der Käufer dem Verkäufer eine Nacherfüllungsfrist zu setzen und kann auf Kosten des Verkäufers Nachbesserung oder Nachlieferung verlangen.
Gefahrenübergang meint hier den Zeitpunkt, an dem das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung der Ware vom Verkäufer auf den Käufer übergeht. Sofern Incoterms im internationalen Kaufvertrag verwendet werden, wurde schon geregelt, dass die Vertragspartner für die eigene Wegstrecke das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung tragen. Sofern das nicht der Fall ist, können die Parteien eine individuelle Regelung treffen, die den jeweiligen Geschäftsinteressen entsprechen.
Allerdings haben Käufer im Rahmen eines Handelsgeschäfts darauf zu achten, dass ihnen in der Regel eine Untersuchungs- und Rügepflicht obliegt. Danach muss der Käufer die gelieferte Ware „unverzüglich“ untersuchen und gefundene Mängel „unverzüglich“ dem Verkäufer anzeigen. Was unter „unverzüglich“ verstanden werden kann, hängt von den Gepflogenheiten der Geschäftspartner ab. So bedarf es bei verderblichen Waren (zum Beispiel Früchten) einer kürzeren Rügefrist als bei Maschinen. Kommt der Käufer seiner Rügepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, kann der Verkäufer die Nacherfüllung verweigern.
Da den unterschiedlichen Rechtsordnungen ein unterschiedliches Verständnis hinsichtlich Rügepflichten und Gewährleistung zugrunde liegt, sollten vor allem die folgenden Aspekte im internationalen Kaufvertrag ihren Niederschlag finden:
  • genaue Warenbeschreibung zur Feststellung eines Mangels
  • Kostentragungspflicht des Verkäufers bei mangelbedingter Nacherfüllung
  • Im B2B Bereich kann die Gewährleistung von den Parteien ausgeschlossen werden, dies gilt nicht, sollte der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen haben
  • Verankerung einer Rügepflicht mit präziser Angabe der Rügefrist, zum Beispiel drei Tagen oder zwei Wochen nach Erhalt der Ware
  • Zeitpunkt des Gefahrenübergangs, sofern nicht Incoterms verwendet werden

Ausfuhrberechtigung und Exportfreiheit

Der Kaufgegenstand kann unter Umständen deutschen und/oder ausländischen Ein- beziehungsweise Ausfuhrbeschränkungen unterliegen. Das ist vor allem bei sogenannten „Dual-Use“-Gütern der Fall, die auch zu militärischen Zwecken genutzt werden könnten. Die Möglichkeit einer solchen doppelten Zweckverwendung liegt nicht immer klar auf der Hand, und kann auch bei scheinbar üblichen Arbeitsgeräten gegeben sein. Beispielsweise ist es möglich, mit einer Fräsmaschine sowohl Bauteile für zivile als auch militärische Produkte zu bearbeiten.
Eine Auflistung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die sich aus der unionsrechtlichen EG-Dual-Use-Verordnung und deutschen Regelungen ergeben, können auf der Webseite des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) eingesehen werden, https://www.bafa.de/DE/Aussenwirtschaft/Ausfuhrkontrolle/Gueterlisten/gueterlisten_node.html . 
Im Kaufvertrag ist in diesem Zusammenhang vor allem auf die Risikoverteilung einzugehen:
  • Verkäufer trägt in der Regel das Risikoeines Exportverbotes im Zeitpunkt des Vertragsschlusses
  • Das Risiko eines nachträglichen Exportverbots trägt er nur, wenn er bei sorgfältiger Überprüfung hätte erkennen können, dass ein solches bei Vertragsabschluss besteht
  • Die Ware unterliegt im Zeitpunkt der Übergabe keinen Exportbeschränkungen
  • Kostenverteilung für Beschaffung notwendiger Exportunterlagen. Diese kann der Verkäufer ganz tragen, sie können aber auch hälftig geteilt werden.

Haftung

Bei Haftungsansprüchen handelt es sich im Grundsatz um Ansprüche aus Schadensersatz. Beispielsweise weil die gelieferte Sache einer Funktionsstörung unterlag, was beim Käufer zum Stillstand seiner Produktionsanlage führte. Der damit einhergehende Produktionsausfall und entgangene Gewinn können vom Käufer grundsätzlich als Folgeschäden geltend gemacht werden.
Die Haftung für Folgeschäden kann je nach Rechtsordnung unterschiedlich weit ausgeschlossen werden. Während es im US-Recht üblich ist, „mittelbare“ Schäden auszuschließen, wird in der deutschen Rechtsordnung eher eine Deckelung der Höhe von Folgeschäden vorgenommen.
Im Gegensatz dazu können gesetzliche Produkthaftungsansprüche, die sich vor allem auf Schäden aus Körperverletzung beziehen, nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden. Der Umfang der Produkthaftung richtet sich dabei nach den Gesetzen des Staates, in dem der Schaden durch das Produkt verursacht wurde
In Anbetracht dessen ist bei der Vertragsgestaltung auf folgende Punkte zu achten:
  • Ausschluss oder Deckelung der Höhe von Folgeschäden, sofern nach der anwendbaren Rechtsordnung zulässig
  • gegebenfalls Verbot der Weiterlieferung hergestellter Produkte in die USA

Höhere Gewalt beziehungsweise Force Majeure

Bei einer Höheren Gewalt-Klausel wird im Allgemeinen auf ein von außen kommendem Ereignis abgestellt, welches auch mit einem äußerst sorgfältigen Verhalten nicht abgewendet werden kann. Ein solches Ereignis kann auch die durch das Coronavirus verursachte Pandemie sein.
Hingegen besteht in den unterschiedlichen Rechtsordnungen kein einheitliches Verständnis darüber, was unter Höherer Gewalt zu verstehen ist und welche Auswirkungen eine solches Ereignis auf die Geschäftsgrundlage hat.
Daher ist es sinnvoll eine Klausel zur höheren Gewalt, auch Force Majeure genannt, in den Vertrag mit aufzunehmen, welche insbesondere diese Bestandteile haben sollte:
  • Fallgruppen der höheren Gewalt, zum Beispiel Naturkatastrophen (Wirbelstürme, Erdbeben oder Überschwemmungen), Epidemien oder Pandemien wie Corona, Kriege, Terrorakte, politische Unruhen;
  • Zeitraum festlegen, innerhalb dessen vertragliche Beziehungen trotz Höherer Gewalt aufrechterhalten werden sollen;
  • Möglichkeiten der Loslösung vom Vertrag (zum Beispiel Rücktritt) oder Einleitung Schiedsgerichtsverfahren

Schiedsgerichtsbarkeit

Um auch für Konfliktsituationen gewappnet zu sein, die zu einer rechtlichen Auseinandersetzung führen können, ist es wichtig zu entscheiden, ob eine Gerichtsstandsvereinbarung oder Schiedsgerichtsklausel sinnvoll ist.
Vor allem bei Geschäftsbeziehungen, die auf eine gewisse Dauer angelegt sind und einen größeren Lieferumfang aufweisen, ist eine Schiedsgerichtsklausel ratsam. Hierfür sprechen die folgenden Punkte:
  • Sachgerechtere Entscheidungen, da Fachleute als Schiedsrichter entscheiden;
  • Schneller als ordentliche Gerichte, da es nicht mehrere Instanzen gibt;
  • Öffentlichkeit ist ausgeschlossen, insbesondere zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen bedeutsam;
  • Vollstreckbarkeit von Schiedsurteilen ist einfacher;
  • gegebenenfalls Einsparung der Übersetzungskosten der Vertragsbedingungen, da deutscher Richter deren Übersetzung verlangen kann
Als Nachteil der Vereinbarung einer Schiedsgerichtsklausel sind vor allem die Kosten eines Schiedsgerichts anzuführen, die höher als bei einem ordentlichen Gericht ausfallen. Daher ist bei Geschäftsbeziehungen, die nicht auf Dauer angelegt sind und eine geringe Liefermenge haben, eher von einer solchen Klausel abzuraten.

Gerichtsstand und Erfüllungsort

Kommt keine Schiedsgerichtsbarkeitsklausel in Frage, sollten die Geschäftspartner einen Gerichtsstand vereinbaren. Als deutsches Unternehmen ist es bei Geschäften innerhalb der EU vorteilhaft, wenn der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten Deutschland ist. Ist der Geschäftspartner allerdings in einer wirtschaftlich stärkeren Position, wird dieser oftmals den Gerichtsstand seiner eigenen Rechtsordnung vorgeben, ohne dass darauf Einfluss genommen werden kann.
Sitzt der Vertragspartner nicht in der Europäischen Union sondern in einem Drittland, ist die Frage des Gerichtstandes noch etwas komplexer. Ein grundsätzliches Problem in Drittländern ist die Vollstreckung, also die Durchsetzung eines deutschen Urteils. Zwei Beispiele hierzu: In Indien ist Durchsetzung eines deutschen Urteils zwar möglich, aber der Vollstreckungsgegner kann nach dem deutschen Urteil in Indien in gleicher Sache einen weiteren Prozess beginnen. Dieses Problem hat man in den USA nicht. Dafür behalten sich US-Gerichte vor, Gerichtsstandsvereinbarungen nicht anzuerkennen, wenn aus ihrer Sicht dafür die Voraussetzungen nicht gegeben sind. So muss bei Verträgen mit Drittländern landesspezifisch geprüft werden, welche Regelung bezüglich des Gerichtstandes die geringsten Risiken birgt.
Wurde hingegen im Vertrag kein Gerichtsstand festgehalten, ist für den Ort der gerichtlichen Auseinandersetzung der Erfüllungsort auschlaggebend. Unter dem Erfüllungsort ist der Standort zu verstehen, an welchem der Verkäufer den vertraglich vereinbarten Gegenstand mangelfrei zu liefern hat. Beim Versendungskauf können generell zwei Erfüllungsorte vorliegen. Zum einen der endgültige Zielort, an dem die Ware an den Käufer übergeben wird. Zum anderen kommt der Versendungsort in Frage, an dem die Ware der ersten Transportperson übergeben wird.
Zur Vermeidung von Missverständnissen sollte der internationale Kaufvertrag eine entsprechende Regelung enthalten:
  • Vereinbarung zum Gerichtsstand

Anwendbares Recht und UN-Kaufrecht

Bei grenzüberschreitenden Exportgeschäften gilt zu beachten, dass UN-Kaufrecht unmittelbar zur Anwendung kommt, wenn Käufer und Verkäufer ihre Niederlassungen in Staaten haben, die Vertragsstaaten des UN-Kaufrechts sind. Das ist in der Regel bei sämtlichen großen Industriestaaten der Fall.
Bei der Vertragsgestaltung ist zu berücksichtigen, dass UN-Kaufrecht ohne Anwendung findet, auch wenn deutsches Recht vereinbart wurde.  Hingegen kann die Anwendbarkeit von UN-Kaufrecht von beiden Geschäftspartnern ausgeschlossen werden, sodass beispielsweise nur deutsches Recht anwendbar ist. Ein solcher Ausschluss wäre im Vertrag ausdrücklich zu erklären.
Inwiefern UN-Kaufrecht ausgeschlossen werden oder das Exportgeschäft flankieren soll, muss anhand des jeweiligen Vertragsgegenstands entschieden werden. Insbesondere ist dabei auf folgende Besonderheiten des UN-Kaufrechts zu achten:
  • Angebot kann frei widerrufen werden kann, sofern der Widerruf dem Empfänger vor dessen Annahmeerklärung zugeht;
  • AGB müssen unaufgefordert übersandt oder sonst in der Vertragssprache zugänglich gemacht werden;
  • Ausübung der Gewährleistungsrechte nur bei wesentlichen Vertragsverletzungen.

Vertragsabschluss

Der Vertrag ist am Ende von beiden Vertragsparteien zu unterschreiben. Daneben sind Ort und Datum anzugeben.
Stand Dezember 2021, erstellt von der IHK Darmstadt