GbR-Vertrag

Rechtliche Hinweise zur Nutzung

Der Unternehmer schließt im Laufe seiner Geschäftstätigkeit eine Vielzahl von Verträgen ab. Um eine Orientierungshilfe zu bieten, stellen die hessischen Kammern Musterverträge zur Verfügung.
Bei vertragsrechtlichen Einzelfragen sollte jedoch grundsätzlich fachkundiger Rat eingeholt werden. Rechtsanwälte oder die Industrie- und Handelskammern helfen weiter:

Hinweis zur Benutzung des Mustervertrages:
Dieses Vertragsformular wurde mit größter Sorgfalt erstellt, erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Es ist als Checkliste mit Formulierungshilfen zu verstehen und soll nur eine Anregung bieten, wie die typische Interessenlage zwischen den Parteien sachgerecht ausgeglichen werden kann. Dies entbindet den Verwender jedoch nicht von der sorgfältigen eigenverantwortlichen Prüfung. Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung wird auf die Nennung der drei Geschlechter verzichtet, wo eine geschlechtsneutrale Formulierung nicht möglich war. In diesen Fällen beziehen die verwendeten männlichen Begriffe die weiblichen und diversen Formen ebenso mit ein. Der Mustervertrag ist nur ein Vorschlag für eine mögliche Regelung. Viele Festlegungen sind frei vereinbar. Der Verwender kann auch andere Formulierungen wählen. Vor einer Übernahme des unveränderten Inhaltes muss daher im eigenen Interesse genau überlegt werden, ob und in welchen Teilen gegebenenfalls eine Anpassung an die konkret zu regelnde Situation und die Rechtsentwicklung erforderlich ist. Auf diesen Vorgang hat die Industrie- und Handelskammer natürlich keinen Einfluss und kann daher naturgemäß für die Auswirkungen auf die Rechtsposition der Parteien keine Haftung übernehmen. Auch die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist grundsätzlich ausgeschlossen. Falls Sie einen maßgeschneiderten Vertrag benötigen, sollten Sie sich durch einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beraten lassen.

Mustervertragstext


Standardvertrag zur Gründung einer BGB-Gesellschaft (GbR) *)

I. Allgemeines

Die GbR ist der Zusammenschluss von zwei oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes. Sie ist der Grundtypus der Personengesellschaften und eignet sich für den auf Dauer angelegten Betrieb kleingewerblicher Unternehmungen durch mehrere Personen oder für die dauerhafte Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer auf einem Teilgebiet, z.B. Werbung. Die GbR ist nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) rechtsfähig und parteifähig, soweit sie als Teilnehmer am Rechtsverkehr eigene vertragliche Rechte und Pflichten begründet; sie kann also selbst vor Gericht klagen und verklagt werden, hat aber keine Organe und keine Firma im Sinne des Paragraf 17 HGB. Ihr ist es gestattet, eine Geschäftsbezeichnung zu führen, aus der sich Name und Gegenstand der Gesellschaft ergeben.

Die GbR zeichnet sich durch eine hohe Flexibilität des Gesellschaftsverhältnisses aus, da sich aus dem Gesetzestext nur wenige zwingende Regelungen ergeben.

Sofern es sich bei dem Gesellschaftszweck um den dauerhaften Betrieb eines Grundhandelsgewerbes handelt, ist die GbR nur dann als Rechtsform zu verwenden, wenn es sich nicht um ein kaufmännisches Unternehmen handelt das heißt bei Handels- oder Produktionsbetrieben, die einen Jahresumsatz von ca. € 250.000 nicht erreichen. Bei einem Jahresumsatz über € 250.000 wird dieser Betrieb unter Umständen zu einer Personenhandelsgesellschaft, für die besondere gesetzliche Bestimmungen des HGB gelten und deren Eintragung im Handelsregister obligatorisch ist. Soweit nur ein vorübergehender Zweck, wie etwa die Durchführung eines einzelnen gemeinsamen Projektes in Frage steht, kommt es auf die Frage der Kaufmannseigenschaft nicht an, selbst wenn ein hoher Umsatz erzielt wird.
Mit der (auch fakultativen) Eintragung im Handelsregister wird aus der GbR eine OHG.

II. Gesellschaftsvertrag

Die GbR kommt durch einen Gesellschaftsvertrag zustande, den mindestens zwei Gesellschafter abschließen, die sowohl natürliche als auch juristische Personen sein können. Dieser Vertrag bedarf keiner besonderen Form. Zur Vermeidung von Streitigkeiten und aus Beweiszwecken empfiehlt sich allerdings die Schriftform.

Die schriftliche Vereinbarung sollte aus den genannten Gründen auf jeden Fall Namen und Anzahl der Gesellschafter, den gemeinsamen geschäftlichen Zweck, möglicherweise Angaben über die Erreichung dieses Zweckes sowie die von den Gesellschaftern zu erbringenden Beiträge enthalten. Beiträge sind dabei gesetzlich nicht vorgeschrieben und können in einer Geld-, Sach- oder Arbeitsleistung bestehen.


III. Rechte und Pflichten der Gesellschafter

Grundsätzlich ist, wie überall im Gesellschaftsrecht, zwischen dem Innenverhältnis, das heißt der inneren Verwaltung und der Tätigkeit für die Gesellschaft, und dem Außenverhältnis, das heißt der Möglichkeit, Geschäfte für die Gesellschaft mit Dritten mit bindender Wirkung abzuschließen, zu unterscheiden.

Sowohl die Geschäftsführungsbefugnis als auch das Vertretungsrecht stehen grundsätzlich den Gesellschaftern nur gemeinsam zu mit der Folge, dass für jede Art von Tätigkeit die Zustimmung aller Gesellschafter notwendig ist. Von dieser grundsätzlichen gesetzlichen Regelung kann im Gesellschaftsvertrag abgewichen werden. Denkbar ist zum Beispiel die Beschränkung der Geschäftsführungsbefugnis in der Weise, dass die Anschaffung bestimmter Gegenstände an eine Höchstsumme gekoppelt wird. Denkbar ist weiterhin, die Geschäftsführung nach Bereichen aufzuteilen, das heißt einem Gesellschafter die Produktion und einem anderen das Rechnungswesen zu übertragen. Grundlegende Entscheidungen sollten jedoch in jedem Falle der Zustimmung aller Gesellschafter vorbehalten bleiben, um keine unnötigen Streitigkeiten aufkommen zu lassen.

Die Geschäftsführung kann im Gesellschaftsvertrag auch einem Dritten, der nicht Gesellschafter ist, übertragen werden.

Diese grundsätzlich freie Vertragsgestaltungsmöglichkeit unterliegt allerdings gewissen Grenzen:

Kann eine oder können mehrere Personen alleine, das heißt, ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter, handeln, dann steht jedem anderen Gesellschafter ein Widerspruchsrecht zu mit der Folge, dass bei Widerspruch das Geschäft unterbleiben muss.

Jedem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter steht ein Kontrollrecht zu, um sich jederzeit informieren zu können. Der ausgeschlossene Gesellschafter erhält dadurch Einsicht in die Geschäftsbücher und Papiere der Gesellschaft. Dieses Kontrollrecht ist nicht abdingbar.

Da die unterschiedliche Verteilung von Geschäftsführungsbefugnissen in der Regel nur das Innenverhältnis berührt, hat sie im Normalfall keine Auswirkung auf die Rechtsverhältnisse nach außen. Die Gesellschaft muss sich daher auch die Geschäfte, die ein Gesellschafter ohne Vertretungsmacht für sie abgeschlossen hat, in der Regel zurechnen lassen.


IV. Gesellschaftsvermögen

Das Vermögen der Gesellschaft besteht aus den Beiträgen der Gesellschafter sowie dem Gewinn aus der Geschäftstätigkeit. Es stellt ein Sondervermögen dar, an dem alle Gesellschafter beteiligt sind und über das nur alle zusammen verfügen können (Gesamthandvermögen). An den gemeinsamen Anschaffungen erwerben die Gesellschafter gemeinschaftliches Eigentum.


V. Haftung der Gesellschaft

Für Verbindlichkeiten aus Verträgen, die im Namen der Gesellschaft abgeschlossen werden, haftet das Gesellschaftsvermögen und jeder Gesellschafter grundsätzlich unbeschränkt auch mit seinem gesamten Privatvermögen. Dabei kann ein Gesellschafter von einem potentiellen Gläubiger auch alleine in Anspruch genommen werden. In diesem Falle kann er von den übrigen Gesellschaftern nach deren Beteiligung am Gesellschaftsvermögen im Innenverhältnis anteiligen Ausgleich verlangen. Wird im Gesellschaftsvertrag keine abweichende Vereinbarung getroffen, so haften alle Gesellschafter zu gleichen Teilen.


VI. Haftungsbegrenzung der GbR

Es besteht nach ständiger Rechtsprechung des BGH die Möglichkeit, dass die Gesellschafter einer GbR ihre Haftung in der Weise auf das Gesellschaftsvermögen begrenzen, dass die Vertretungsmacht des geschäftsführenden Gesellschafters vertraglich beschränkt wird und diese Beschränkung für Dritte erkennbar ist.

Achtung: dies muss den jeweiligen Geschäftspartnern gegenüber in jedem Einzelfall stets deutlich und unmissverständlich klar gemacht werden! Die persönliche Haftung der Gesellschafter bürgerlichen Rechts kann nicht durch einen bloßen Namenszusatz oder einen anderen Hinweis, für Verpflichtungen nur beschränkt einstehen zu wollen, beschränkt werden. Für eine wirksame Haftungsbeschränkung bedarf es stets einer ausdrücklichen individualvertraglichen Vereinbarung.

Die Abkürzung „GbR mbH“, deren Gebrauch schon aus firmenrechtlichen Aspekten auf Grund möglicher Verwechslungen mit der GmbH wenn überhaupt statthaft so jedoch sehr bedenklich ist, reicht also nicht aus. Auch die Angabe der Haftungsbeschränkung z. B. in einer Fußnote erscheint mehr als zweifelhaft und ist nicht ratsam, da aus objektiver Empfängersicht die beabsichtigte Haftungsbeschränkung mangels Erkennbarkeit möglicherweise unwirksam wäre. Die Verwendung einer GbR mit beschränkter Haftung ist daher nur unter höchster Vorsicht geboten. Im Zweifel sollte ein im Gesellschaftsrecht versierter Rechtsanwalt zu Rate gezogen werden.


VII. Stimmrechte und Beschlussfassung

Eine besondere Regelung über Stimmrechte der einzelnen Gesellschafter findet sich im BGB nicht. Der Wille der GbR vollzieht sich durch alle Gesellschafter, d. h. Beschlüsse sind mit Zustimmung aller Gesellschafter zu fassen, jeder Gesellschafter hat unabhängig vom Umfang seiner Kapitalbeteiligung eine Stimme und der Gesellschafterbeschluss bedarf grundsätzlich keiner Schriftform. Diese ist aber - wie bereits ausgeführt - aus Gründen der Beweissicherheit zu empfehlen.


VIII. Entnahmerecht

Der Gesellschaftsvertrag sollte eine Regelung über das Entnahmerecht der Gesellschafter enthalten. Dieses Recht kann je nach den Beiträgen der Gesellschafter von unterschiedlicher Qualität oder Quantität sein.

IX. Gesellschafterwechsel

Der Bestand der GbR ist an die jeweilige Gesellschafterzusammensetzung gebunden. Das Ausscheiden eines Gesellschafters führt daher in der Regel zur Auflösung der Gesellschaft, es sei denn, im Gesellschaftsvertrag befindet sich eine entsprechende Fortführungsklausel bzw. die verbleibenden Gesellschafter treffen eine derartige Fortführungsvereinbarung.
Bei Ausscheiden eines Gesellschafters und gleichzeitiger Fortführung der Gesellschaft durch die übrigen Gesellschafter steht dem Ausscheidenden ein Anspruch auf Abfindung zu.

X. Auflösung der Gesellschaft

Wird die Gesellschaft, aus welchem Grunde auch immer, aufgelöst, so haftet den Gläubigern das Gesellschaftsvermögen und darüber hinaus unabhängig davon auch das Privatvermögen der einzelnen Gesellschafter (soweit keine Haftungsbeschränkung einzelvertraglich wirksam vereinbart wurde).


XI. Angaben auf Geschäftsbriefbögen

Im rechtsgeschäftlichen Verkehr sollten die einzelnen Gesellschafter der GbR mit ausgeschrieben Vor- und Zunamen aufgeführt sein. Der Zusatz „GbR“ ist nicht unbedingt notwendig, aber ratsam.


Muster eines Gesellschaftsvertrages zur Gründung einer

„Gesellschaft bürgerlichen Rechts“


Zwischen
 
Herrn Paul Müller
Musterstraße 6
1000 Musterstadt

und

Herrn Hans Mayer
Musterstraße 10
1000 Musterstadt

wird folgender Gesellschaftsvertrag geschlossen:


§ 1 Name, Sitz und Zweck der Gesellschaft

Zum gemeinsamen Betrieb eines Uhreneinzelhandelsgeschäftes wird von den Unterzeichnern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter der Bezeichnung:

„Paul Müller und Hans Mayer, Uhreneinzelhandel“

gegründet.

Die Gesellschaft ist auf alle, dem Zweck des Unternehmens dienenden Tätigkeiten gerichtet. Es können Filialen gegründet werden.

Sitz der Gesellschaft ist Musterstadt


§ 2 Dauer der Gesellschaft

Die Gesellschaft beginnt am .................. Ihre Dauer ist unbestimmt. Der Gesellschaftsvertrag kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten jeweils zum Schluss eines Kalenderjahres gekündigt werden.

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.


§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.


§ 4 Einlagen der Gesellschafter

Herr Müller bringt in bar ............ € sowie Einrichtungsgegenstände und Maschinen im Wert von ............ €  ein. Herr Mayer bringt in bar ............ € sowie Einrichtungsgegenstände und Maschinen im Wert von ............ € ein. Beide Gesellschafter sind entsprechend ihrer Anteile mit sofortiger Wirkung je zur Hälfte am Gesellschaftsvermögen beteiligt.


§ 5 Geschäftsführung und Vertretung

Die Geschäfte werden von beiden Gesellschaftern gemeinschaftlich geführt. Jeder Gesellschafter ist zur Geschäftsführung alleine berechtigt. Er vertritt die Gesellschaft im Außenverhältnis allein.

Im Innenverhältnis ist die Zustimmung beider Gesellschafter zu nachfolgenden Rechtshandlungen und Rechtsgeschäften erforderlich:

  • Ankauf, Verkauf und Belastung von Grundstücken;
  • Abschluss von Miet- und Dienstverträgen jeglicher Art;
  • Aufnahme von Krediten, Übernahme von Bürgschaften;
  • Abschluss von Verträgen, deren Wert im Einzelfall den Betrag
    von € 5.000 übersteigt;
  • Aufnahme neuer Gesellschafter und Erhöhung der Einlagen.


§ 6 Pflichten der Gesellschafter

Keiner der Gesellschafter darf ohne schriftliches Einverständnis des anderen Gesellschafters außerhalb der Gesellschaft ohne Rücksicht auf die jeweilige Branche geschäftlich tätig werden. Dazu gehört auch eine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung an Konkurrenzgeschäften. Für Zuwiderhandlungen wird eine Vertragsstrafe in Höhe von je 2.500 € vereinbart.

Fristlose Kündigung bleibt vorbehalten.

Jeder Gesellschafter kann verlangen, dass der Mitgesellschafter alle auf eigene Rechnung abgeschlossenen Geschäfte als für die Gesellschaft eingegangen gelten lässt. Daraus folgt, dass die aus solchen Geschäften bezogenen Vergütungen herauszugeben sind oder die Ansprüche auf Vergütung an die Gesellschaft abgetreten werden müssen.


§ 7 Gewinn- und Verlustrechnung / Entnahmerecht

Gewinn und Verlust der Gesellschaft werden nach Maßgabe der Beteiligung der Gesellschafter aufgeteilt. Jedem Gesellschafter steht eine Vorabvergütung in Höhe von .............. € zu. Sollte die Gesellschaft nach Feststellung des Jahresabschlusses durch Auszahlung der Vorabvergütung in die Verlustzone geraten, sind die Gesellschafter zu entsprechendem Ausgleich verpflichtet.


§ 8 Kündigung eines Gesellschafters

Im Falle der Kündigung scheidet der kündigende Gesellschafter aus der Gesellschaft aus. Der verbleibende Gesellschafter ist berechtigt, das Unternehmen mit Aktiva und Passiva unter Ausschluss der Liquidation zu übernehmen und fortzuführen. Dem ausscheidenden Gesellschafter ist das Auseinandersetzungsguthaben auszuzahlen.

Bei der Feststellung des Auseinandersetzungsguthabens sind Aktiva und Passiva mit ihrem wahren Wert einzusetzen. Der Geschäftswert ist nicht zu berücksichtigen.

Die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens hat in vier gleichen Vierteljahresraten zu erfolgen, von denen die erste drei Monate nach dem Ausscheiden fällig ist. Das Auseinandersetzungsguthaben ist ab dem Ausscheidungszeitpunkt in Höhe des jeweiligen Hauptrefinanzierungssatzes der Europäischen Zentralbank zu verzinsen.


§ 9 Tod eines Gesellschafters

Im Falle des Todes eines Gesellschafters gilt § 8 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Auseinandersetzungsbilanz zum Todestag aufzustellen ist.


§ 10 Einsichtsrecht

Jeder Gesellschafter ist berechtigt, sich über die Angelegenheiten der Gesellschaft durch Einsicht in die Geschäftsbücher und Papiere zu unterrichten und sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anzufertigen.

Jeder Gesellschafter kann auf eigene Kosten einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Dritten bei der Wahrnehmung dieser Rechte hinzuziehen oder zur Wahrnehmung dieser Rechte beauftragen.


§ 11 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

Für den Fall der Unwirksamkeit verpflichten sich die Gesellschafter, eine neue Regelung zu treffen, die wirtschaftlich der unwirksamen Regelung weitestgehend entspricht.


§ 12 Änderungen des Vertrages

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.



........................................................
Ort, Datum


……………………………………………………………………………
Unterschrift                                                                Unterschrift

Download im doc-Format

Laden Sie sich hier das kostenlose Muster herunter:

Download Muster GbR-Vertrag (DOCX-Datei · 787 KB)