Neue Schwellenwerte für Unternehmensgrößen im Handelsgesetzbuch ab April 2024

Am 17. April 2024 traten im Rahmen des Gesetzes zur Änderung des Deutschen Wetterdienstgesetzes sowie handelsrechtlicher Vorschriften höhere Schwellenwerte im Handelsgesetzbuch in Kraft.
Diese Änderungen betreffen die Schwellenwerte zur Definition der Unternehmensgrößen gemäß dem Handelsgesetzbuch. Sie gelten für Geschäftsjahre, die ab dem 1. Januar 2024 beginnen. Unternehmen haben jedoch auch die Möglichkeit, diese bereits für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2023 zu nutzen, dann jedoch nur einheitlich für den Jahres- und Konzernabschluss desselben Geschäftsjahres.
Für Kleinstgenossenschaften gelten die geänderten Größenmerkmale gemäß § 267a Absatz 1 Satz 1 HGB erstmals für ein Geschäftsjahr, das frühestens am 31. Dezember 2024 endet.
Überblick über neue Schwellenwerte im HGB:
Bilanzsumme in EUR
Umsatzerlöse in EUR
Arbeitnehmer
Kleinstkapitalgesellschaften, § 267a Abs. 1 Satz 1 HGB
450.000
900.000
10
Kleine Kapitalgesellschaften, § 267 Abs. 1 HGB
7.500.000
15.000.000
50
Mittelgroße Kapitalgesellschaften, § 267 Abs. 2 HGB
25.000.000
50.000.000
250
Größenabhängige Erleichterungen für Konzernabschlüsse, § 293 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB
30.000.000
60.000.000
250
Größenabhängige Erleichterungen für Konzernabschlüsse, § 293 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB
25.000.000
50.000.000
250