der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main vom 10. Mai 1954 - zuletzt geändert am 8.12.1999 -
Die Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main ist Mitglied in der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS), die eine Schiedsgerichtsordnung anbietet.
Die Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main beschränkt aus diesem Grunde ihre Schiedsgerichtsordnung auf folgende Regelungen:
§ 1
Haben die Parteien eine Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen, die auf die Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main verweist, so findet die Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) in der jeweils zum Zeitpunkt der Klageeinreichung gültigen Fassung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anwendung, soweit die Parteien keine abweichende Regelung getroffen haben.
§ 2
Abweichend von § 21 der DIS-Schiedsgerichtsordnung ist Sitz des Schiedsgerichts Frankfurt am Main, soweit von den Parteien nichts anderes vereinbart wurde.
§ 3
In Ergänzung zu § 6 Abs. 1 der DIS-Schiedsgerichtsordnung kann der Kläger die Klage auch bei der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main einreichen. Das Schiedsgerichtsverfahren beginnt in diesem Fall mit Zugang der Klage bei der Industrie- und Handels-kammer Frankfurt am Main.
§ 4
Benennungen nach §§ 12, 13 und 14 DIS-Schiedsgerichtsordnung erfolgen durch den Präsidenten der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main.