Handelsregister

Das Handelsregister wird bei den Amtsgerichten geführt und dient der Rechtssicherheit im Handelsverkehr. Über das gemeinsame Portal der Registergerichte kann unter www.handelsregister.de kostenfrei Einblick genommen werden. Ebenso können dort auch Handelsregisterauszüge abgerufen werden.

Die Registergerichte im IHK-Bezirk Frankfurt am Main (Links mit Kontaktdaten)

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I. Allgemein

Im Handelsregister müssen sich Kaufleute und Handelsgesellschaften eintragen lassen.

Das Handelsregister wird in zwei Abteilungen geführt:
Abteilung A für eingetragene Kaufleute (e.K. oder e.Kfm. bzw. e.Kfr.) und Personengesellschaften (OHG, KG) und
Abteilung B für Kapitalgesellschaften (GmbH, AG)
Über einen Notar werden zur Eintragung in das Handelsregister alle Rechtsverhältnisse einer Firma angemeldet (zu den neu geschaffenen Möglichkeiten im Online-Verfahren finden Sie hier weitere Informationen), vom Registergericht geprüft, in das Handelsregister übernommen und im Bundesanzeiger veröffentlicht.

II. Bedeutung des Handelsregisters
Das Handelsregister genießt - ähnlich wie das Grundbuch - öffentlichen Glauben -, d.h., es schützt in bestimmtem Umfang den gutgläubigen Rechtsverkehr in seinem Vertrauen auf die Richtigkeit der Eintragungen und Bekanntmachungen.
Das Handelsregister gibt Auskunft über alle rechtserheblichen Tatsachen, die für einen Geschäftspartner des Kaufmanns wichtig sein können. Hierzu gehören z.B. die Firma, der Name des Inhabers bzw. der persönlich haftenden Gesellschafter einer Personengesellschaft, die Haftung des Kommanditisten, das Stammkapital der GmbH, die Erteilung und Entziehung der Prokura, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. die Löschung der Firma.
Das Handelsregister ist öffentlich und bietet deshalb allen Interessierten die Möglichkeit, die eingereichten Schriftstücke auch über das Internet einzusehen.
Es können auch Abschriften - gegen entsprechende Gebühr - angefordert werden.
Schließt z.B. ein Prokurist nach seiner Entlassung, aber noch vor der Löschung im Handelsregister, namens des Geschäftsinhabers mit einem Kunden einen Vertrag, dem die Entlassung des Prokuristen unbekannt ist, so ist der Vertrag dennoch voll wirksam.
Selbstverständlich sind Änderungen eingetragener Tatsachen ebenfalls eintragungspflichtig, etwa die Änderung der Anschrift der Niederlassung eines Kaufmanns oder die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft. Die Abberufung eines Prokuristen oder eines Geschäftsführers sollte umgehend zur Eintragung angemeldet werden, denn dies liegt - wie bereits ausgeführt - im eigenen Interesse der Firma.
Verlegt z.B. der Kaufmann den Geschäftssitz, so kann er so lange unter der alten Adresse verklagt werden, bis die Änderung im Handelsregister eingetragen ist. Ihm können also erhebliche Nachteile entstehen, wenn das Handelsregister nicht dem tatsächlichen Stand entspricht. Auch die Auflösung und Liquidation einer Gesellschaft muss zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden ebenso wie die Löschung der Firma. Eröffnete Vergleichsverfahren oder Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Firma werden vom Amtsgericht von Amts wegen ebenfalls eingetragen.


II. Handelsregistereintragung

Kleingewerbetreibende und BGB-Gesellschaften müssen sich grundsätzlich nicht in das Handelsregister eintragen. Erreicht das Gewerbe jedoch einen Umfang, das einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, so entsteht ein eintragungspflichtiges Handelsgewerbe, § 1 Abs. 2 Handelsgesetzbuch (HGB). Diese Bestimmung erfolgt unabhängig davon, welche gewerbliche Tätigkeit das Unternehmen im besonderen ausübt. Auch Unternehmen, die im wörtlichen Sinne nicht Güter oder Waren an- oder verkaufen, sind Kaufleute, also auch Industrie, Handwerker oder sonstige Dienstleister.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung, ob ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Gewerbebetrieb erforderlich ist, sind vor allem:
- Jahresumsatz
- Höhe des eingesetzten Kapitals
- Art und Anzahl der Geschäftsvorgänge
- Inanspruchnahme und Gewährung von Kredit
- Größe und Beschaffenheit der Geschäftsräume
- Anzahl der Beschäftigten
- Art der Buchführung.
Eines der Kriterien ist die Höhe des Jahresumsatzes. In der Regel ist bei einem Jahresumsatz von 250.000,-- € beim Einzelhandel von der Eintragungspflicht auszugehen. Beim Großhandel und Produktion wird ein Jahresumsatz von 400.000 bis 500.000 € angenommen.
Unterlässt ein Unternehmen die Eintragung in das Handelsregister, obwohl es aufgrund seines Geschäftsumfanges eintragungspflichtig ist, kann das Amtsgericht die Anmeldung - gegebenenfalls durch Verhängung von Zwangsgeldern - durchsetzen.
Erfordert ein Unternehmen keinen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb, so besteht keine Verpflichtung, wohl aber die Berechtigung, die Handelsregistereintragung zu beantragen. Sofern sich ein solches Unternehmen freiwillig in das Handelsregister eintragen lässt, wird mit der Eintragung die Kaufmannseigenschaft erworben. Aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wird eine oHG.
Dies ist nicht zu verwechseln mit dem Fall, dass sich eine GbR freiwillig in das Gesellschaftsregister eintragen lässt, ihre Rechtsform dabei jedoch behält und den Zusatz eGbr trägt.

Die IHK ist gesetzlich verpflichtet, die Gerichte bei Handelsregistereintragungen sowie bei der Führung des Handelsregisters zu unterstützen.


1. Firmenname

Viele bezeichnen im täglichen Geschäftsverkehr umgangssprachlich ein Unternehmen, auch ein kleineres (Kleingewerbetreibender), mit Firma z.B.: Firma Maier. Dies ist aus rechtlicher Sicht nicht korrekt. Denn "Firma" ist nach dem HGB nur der Name, mit dem das Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist und unter dem es im Geschäftsverkehr auftritt. Da aber Kleingewerbetreibende nicht im Handelsregister eingetragen sind, haben sie auch keine Firma.
Nur das im Handelsregister eingetragene Unternehmen kann einen Firmennamen im rechtlichen Sinne führen, der - zusammen mit dem Geschäftsbetrieb - verkauft, vererbt und verpachtet werden kann. Dies ist besonders bei gut eingeführten Unternehmen von Bedeutung, da dann bei einem Inhaberwechsel die alte Firmenbezeichnung fortgeführt und auf das Ansehen des eingeführten Namens beim Publikum gebaut werden kann.


2. Firmenbildung

Die Firma muss zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen.
Herkömmlicherweise kann der bürgerliche personenstandsrechtliche Name des Kaufmanns Kennzeichnungsfunktion übernehmen. Aber auch Sachangaben oder reine Phantasiebezeichnungen sind bei der Firmenbildung verwendbar. Auch gemischte Firmen bestehend aus Namen, Sach- und/oder Phantasiebezeichnungen sind zulässig.
In der Sachfirma wird die Branche oder der Tätigkeitsbereich des Unternehmens durch Gattungsbegriffe wiedergegeben, z.B. ARTOS Gesellschaft für EDV-Beratung mbH.
Die Namensfirma enthält den Familiennamen des Inhabers Josef Kleinschmidt e.K. bzw. eines oder mehrerer Gesellschafter Müller & Schmidt oHG. Eine Phantasiefirma kann durch erfundene Bezeichnungen wie z.B. PHÖNIX AG, AVALON e.Kfr., Rasende Radler e.Kfm., KUKURUMBA KG o.ä. oder Buchstabenkombinationen gebildet werden.
Auch muss der Firmenname insgesamt und in seinen einzelnen Bestandteilen wahr sein; er darf nicht über Art und Umfang des Geschäftsbetriebes oder die Verhältnisse des Geschäftsinhabers täuschen. Maßgebend ist dabei die Gefahr der ersichtlichen Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise, das sind z.B. Mitbewerber, Kunden, Lieferanten oder Banken.
Die Firma muss außerdem einen Rechtsformzusatz enthalten, der die Haftungsverhältnisse des Unternehmens erkennen lässt. Allgemein verständliche Abkürzungen können benutzt werden. Einzelkaufleute führen die Bezeichnung eingetragener Kaufmann, eingetragene Kauffrau oder eine Abkürzung z.B. e.K., eK, e. Kfm. oder e. Kfr.. Die offene Handelsgesellschaft kann die Abkürzung oHG, eine Kommanditgesellschaft KG, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Bezeichnung GmbH oder Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) bzw. UG (haftungsbeschränkt), eine Aktiengesellschaft die Abkürzung AG verwenden. Haftet bei einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft keine natürliche Person persönlich, so muss die Haftungsbeschränkung in der Firma erkennbar sein, z.B. durch den Zusatz GmbH & Co. KG bzw. GmbH & Co. oHG.


3. Wirkung der Handelsregistereintragung

Durch die Handelsregistereintragung wird der Firmenname gegenüber gleich- oder ähnlich lautenden Firmierungen geschützt, denn jede Firma muss sich von allen bereits im Handels-,Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister derselben Gemeinde eingetragenen Firmennamen deutlich unterscheiden (§ 30 HGB).
Um rechtzeitig eine eventuelle Verwechslungsgefahr oder mögliche Bedenken hinsichtlich der Firmenwahrheit und Firmenklarheit auszuschließen, empfiehlt sich die Kontaktaufnahme mit der zuständigen Industrie- und Handelskammer bereits vor Beurkundung und Anmeldung der Handelsregistereintragung.


3.1. Vorteile und Pflichten der Eintragung für den Kaufmann

Der Sinn einer Handelsregistereintragung erschöpft sich jedoch nicht in den bereits beschriebenen Auskunfts- und Ordnungsfunktionen.
Die Eintragung erweist sich in vielen Fällen für den Kaufmann auch von Vorteil, er erhält einen Vertrauensvorschuss. Die Eintragung vermittelt Vertragspartnern und Behörden einen ersten Eindruck vom Unternehmen. Durch die Eintragung in das Handelsregister wird nach außen erkennbar, dass sich der Betrieb der Anwendung kaufmännischer Regelungen und Gebräuche (insb. dem Handelsgesetzbuch (HGB)) unterwirft.
Da inzwischen jeder Gewerbetreibende berechtigt ist, sich freiwillig in das Handelsregister eintragen zu lassen, lässt die Eintragung keine Schlüsse auf die Größenverhältnisse des Unternehmens zu. Natürlich stellt sie auch keine Aussage über Bonität und Seriosität eines Unternehmens dar.
Viele Banken und Handelsunternehmen machen die Aufnahme einer Geschäftsverbindung von der Eintragung in das Handelsregister abhängig. Auch die Mitgliedschaft in Fachverbänden hat oft die Handelsregistereintragung zur Voraussetzung.
Nur das in das Handelsregister eingetragene Unternehmen kann Prokuristen bestellen (§ 48 HGB); nur dieses ist berechtigt, eine oder mehrere selbständige Zweigniederlassungen zu gründen. Nur derjenige, der als Kaufmann, als Vorstand einer Aktiengesellschaft, als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder als Vorstand einer sonstigen juristischen Person im Handelsregister eingetragen ist oder eingetragen war und das 30. Lebensjahr vollendet hat, kann das Ehrenamt eines Handelsrichters bei einer an einem Landgericht gebildeten Kammern für Handelssachen ausüben.
Der Kaufmann hat allerdings auch Pflichten. Hierzu gehört, Bücher zu führen, aus denen sich seine Handelsgeschäfte und seine Vermögenslage ersehen lassen.
Der Kaufmann hat in der Regel zu Beginn des Handelsgewerbes und zum Schluss jedes Geschäftsjahres eine Inventur und eine Bilanz zu erstellen. Handelsbücher, Inventuren und Bilanzen hat er 10 Jahre, empfangene und Kopien abgesandter Handelsbriefe 6 Jahre aufzubewahren.
Einzelkaufleute, die bestimmte Schwellenwerte (500.000,-- Euro Umsatz und 50.000,-- Euro Gewinn pro Geschäftsjahr) nicht überschreiten, sind von der Verpflichtung zur Buchführung, Inventur und Bilanzierung nach den handelsrechtlichen Vorschriften befreit, § 241a HGB. Es genügt in diesen Fällen, eine Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG zu erstellen.
Für den Kaufmann gelten im Übrigen die besonderen Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB). Dies bedeutet insbesondere, dass sich der im Handelsregister eingetragene Kaufmann auf verschiedene Formvorschriften nicht mehr berufen kann. Er ist z.B. an eine mündlich übernommene Bürgschaft gebunden; kauft er auf Raten, greift der Schutz des Verbraucherkreditgesetzes und des Haustürwiderrufsgesetzes für ihn nicht ein. Bei Geschäften zwischen Kaufleuten gilt eine verschärfte Mängelhaftung.
Auch hinsichtlich der Angaben auf den Geschäftsbriefen gibt es besondere Regelungen:
Grundsätzlich gilt, dass die im Handelsregister eingetragene Firma (Firmenbezeichnung) einschließlich des Rechtsformzusatzes vollständig und korrekt angegeben sein muss.
Der Ort der Niederlassung oder des Sitzes, sowie das Registergericht und die Handelsregisternummer müssen genannt werden. Die GmbH muss außerdem noch zusätzlich den vollen Familiennamen mit mindestens einem Vornamen aller Geschäftsführer angeben.
Ähnliches gilt für die AG und die GmbH & Co. KG, welche zusätzlich zu den eigenen Angaben noch die entsprechenden Angaben der persönlich haftenden GmbH auf den Geschäftsbriefen zu machen hat.

Ausführlichere Informationen zu den Folgen der Handelsregistereintragung finden Sie hier


3.2. Aufgaben der Industrie- und Handelskammer

Die IHKs haben auf Anfrage der Amtsgerichte - Registergericht - eine gutachtliche Stellungnahme zur Zulässigkeit der Firma abzugeben und sie dadurch bei der Führung des Handelsregisters zu unterstützen. Um eine Zurückweisung der Anmeldung durch das Registergericht zu vermeiden, ist es ratsam, sich schon vor Antragstellung durch die örtlich zuständige IHK beraten zu lassen.
Die IHK prüft insbesondere, ob bereits in der gleichen Gemeinde ansässige und eingetragene Unternehmen eine Firma führen, die zu Verwechslungen führen könnten. Um auszuschließen, dass überregional Firmen existieren, die nach wettbewerbsrechtlichen Vorschriften wegen Verwechslungsgefahr eventuell Unterlassungsansprüche geltend machen könnten, kann eine zusätzliche überregionale Überprüfung der Verwechslungsgefahr sinnvoll sein. Eine Firmennamenrecherche kann über das elektronische Handelsregister kostenfrei durchgeführt werden. Eingetragene Marken lassen sich über die Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamtes ermitteln.
Bei Handelsbetrieben werden die Industrie- und Handelskammern von den Amtsgerichten zur Stellungnahme aufgefordert. Bei Handwerksbetrieben, die einen Antrag auf Eintragung in das Handelsregister stellen, werden auch die örtlich zuständigen Handwerkskammern beteiligt.


3.3. Kosten

Beim Amtsgericht entstehen für die Eintragung in das Handelsregister Gebühren. Da die Anträge zur Eintragung der öffentlichen, d.h. der notariellen Beglaubigung bedürfen, ist die Einschaltung eines Notars erforderlich. Auch dieser erhebt für die Beurkundung Gebühren.
Die Höhe der Gebühren für das Gericht und für den Notar hängen ab von der Anzahl der Gesellschafter und vom Gesellschaftskapital (Gebührentabellen im Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Zu den Gerichts- und Notarkosten nach den jeweiligen Gebührenordnungen kommen Kosten für die Veröffentlichung der Eintragung im Bundesanzeiger und evtl. in weiteren Bekanntmachungsblättern.


4. Statuswechsel einer Gesellschaft


Im Rahmen eines identitätswahrenden Statuswechsels einer Gesellschaft ist auch ein Wechsel zwischen Handels-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister in beide Richtungen möglich. Dies erfolgt gem. § 707c BGB durch Antrag auf „Umtragung“ vom Handelsregister ins Gesellschafts- oder Partnerschaftsregister und umgekehrt.

Für weitere Informationen über den Statuswechsel klicken Sie bitte hier.


III. Vorsicht vor Adressbuchschwindel

Die Kosten für die Veröffentlichung werden ausschließlich vom Amtsgericht erhoben. Oft werden als Rechnung aufgemachte Angebote für Eintragungen in Branchenverzeichnisse verschickt, die mit Rechnungen des Amtsgerichts verwechselt werden können.