Unternehmenseintragung beim Registergericht

I. Allgemeines


Unternehmen können je nach Rechtsform und Tätigkeit in verschiedenen öffentlichen Registern eingetragen sein. Das Handelsregister ist das zentrale Register für Kaufleute sowie kaufmännische Personen- und Kapitalgesellschaften. Es dokumentiert die wesentlichen rechtlichen Verhältnisse eines Unternehmens und macht diese für den Rechtsverkehr transparent. Die Führung des Handelsregisters erfolgt ausschließlich durch die zuständigen Registergerichte bei den Amtsgerichten. Die IHK führt das Handelsregister nicht und nimmt keine Handelsregistereintragungen vor.

Daneben bestehen bei den Amtsgerichten noch weitere Register, insbesondere das Gesellschaftsregister für eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts (eGbR), das Genossenschaftsregister für Genossenschaften, das Partnerschaftsregister für Partnerschaftsgesellschaften freier Berufe sowie das Vereinsregister für eingetragene Vereine.

II. Handelsregistereintragung

Kleingewerbetreibende und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) sind grundsätzlich nicht zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet. Eine Eintragungspflicht besteht jedoch, wenn das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 1 Abs. 2 HGB).
Maßgebliche Kriterien sind insbesondere:

• Umsatz und Geschäftsvolumen,
• Höhe des eingesetzten Kapitals,
• Anzahl und Komplexität der Geschäftsvorgänge,
• Kreditgeschäfte,
• Größe und Ausstattung der Geschäftsräume,
• Zahl der Beschäftigten,
• Umfang der Buchführung.
Die Höhe des Jahresumsatzes kann lediglich ein Anhaltspunkt sein. Feste Umsatzgrenzen gibt es hierbei nicht. Entscheidend ist stets die Gesamtwürdigung der Verhältnisse des Einzelfalls. Daher haben Gerichte hierzu bisher keine allgemein verbindlichen Umsatzgrenzen festgelegt. Spätestens aber, wenn das Unternehmen buchführungspflichtig ist (seit 2024 bei Jahresumsatz: ab 800.000 Euro), sollte dringend überprüft werden, ob eine Eintragungspflicht vorliegt.
Wird eine bestehende Eintragungspflicht nicht erfüllt, kann das Registergericht die Anmeldung durch Zwangsgeld durchsetzen.

Unternehmen, die nicht eintragungspflichtig sind, können sich freiwillig in das Handelsregister eintragen lassen. Mit der Eintragung erwerben sie die Kaufmannseigenschaft.

Mit der Eigenschaft als Kaufmann im Sinne des HGB verbunden sind zum Beispiel:

• das Recht zur Führung einer Firma,
• die Möglichkeit der Erteilung von Prokura,
• eine höhere Transparenz im Geschäftsverkehr,

aber auch die Anwendung der strengeren kaufmännischen Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB).

Die Handelsregistereintragung bringt daher sowohl Vorteile als auch zusätzliche rechtliche Pflichten mit sich. Ausführlichere Informationen zu den Folgen der Handelsregistereintragung finden Sie hier.

III. Bedeutung des Handelsregisters

Das Handelsregister dient der Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr. Dritte dürfen in der Regel auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der eingetragenen und bekanntgemachten Tatsachen vertrauen.

Eingetragen werden insbesondere:

• Firma und Sitz des Unternehmens,
• Inhaber, Gesellschafter und Vertretungsorgane,
• Erteilung und Widerruf von Prokuren,
• Höhe des Stammkapitals einer GmbH,
• Auflösung, Liquidation und Löschung von Gesellschaften

Anmeldungen zum Handelsregister erfolgen über Notare. Das Registergericht prüft die Anmeldung und nimmt die Eintragung vor.
Das Handelsregister ist öffentlich einsehbar. Änderungen wichtiger Unternehmensdaten, etwa der Geschäftsanschrift, des Sitzes, der Geschäftsführung oder der Prokura, sind unverzüglich zur Eintragung anzumelden. Solange eine Änderung nicht eingetragen ist, können sich Dritte im Regelfall weiterhin auf den bisherigen Registerinhalt berufen. Dies kann für das Unternehmen rechtliche und wirtschaftliche Nachteile zur Folge haben.

IV. Die Registergerichte im IHK-Bezirk Frankfurt am Main (Links mit Kontaktdaten)

Das gemeinsame Registerportal der Länder unter www.handelsregister.de bietet kostenfreien Zugang zu Handelsregistereintragungen und Handelsregisterauszügen. Informationen zu den zuständigen Registergerichten finden Sie hier:

Amtsgericht Frankfurt am Main
für die Gemeinden
für die Gemeinden

Amtsgericht Königstein

für die Gemeinden
Amtsgericht Wiesbaden

für die Gemeinde
Eschborn Bad Homburg Bad Soden Flörsheim
Frankfurt Friedrichsdorf Eppstein
Hattersheim Gräfenwiesbach Glashütten
Hofheim Neu-Anspach Kelkheim
Kriftel Oberursel Königstein
Liederbach Steinbach Kronberg
Sulzbach Usingen Schmitten
Wehrheim Schwalbach
Weilrod


Aufgaben der Industrie- und Handelskammer
Die IHKs haben die gesetzliche Aufgabe, die Gerichte bei der Vermeidung unrichtiger Eintragungen zu unterstützen. So können die Registergerichte die IHKs in Zweifelsfällen die örtliche IHK zur Stellungnahme über die Zulässigkeit einer einer Firmierung auffordern. Als Service bieten wir die Möglichkeit einer Firmenvoranfrage an, in der Sie unsere Einschätzung zur Eintragungsfähigkeit der Firma vorab erfragen können .

Vorsicht vor Adressbuchschwindel

Die Kosten für die Veröffentlichung werden ausschließlich vom Amtsgericht erhoben. Oft werden als Rechnung aufgemachte Angebote für Eintragungen in Branchenverzeichnisse verschickt, die mit Rechnungen des Amtsgerichts verwechselt werden können.