Folgen der Handelsregistereintragung
Das Handelsregister soll für Tansparenz und Sicherheit im Handelsgeschäftsverkehr sorgen. Handelsgeschäfte sind dabei alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören (§ 343 HGB). Für solche Geschäfte enthält das HGB Sondervorschriften, die –abweichend von den Vorschriften des BGB – an die besonderen Bedürfnisse des Handelsverkehrs angepasst sind.
- Öffentlicher Glaube des Handelsregisters
- Annahme durch Schweigen
- Kaufmännisches Bestätigungsschreiben
- Untersuchungs- und Rügeobliegenheit beim Handelskauf
- Besondere Sorgfaltspflicht
- Handelsbücher
- Formfreiheit von Bürgschaften, Schuldversprechen, Schuldanerkenntnissen
- Annahmeverzug beim Handelskauf
- Vergütung
- Zinsen
- Laufende Rechnung / Kontokorrent
- Prokura / Handlungsvollmacht
Die Eintragung Ihres Unternehmens ins Handelsregister hat damit einige weitreichende rechtliche Folgen für Ihre unternehmerische Tätigkeit. Diese gelten auch, wenn Sie die Eintragung freiwillig vornehmen.
Im Folgenden finden Sie eine Übersicht der wichtigsten Besonderheiten des Handelsverkehrs:
Öffentlicher Glaube des Handelsregisters
Das Handelsregister ist öffentlich und kann jederzeit und kostenlos eingesehen werden. Das Handelsregister genießt öffentlichen Glauben, d.h. Dritte dürfen sich grundsätzlich auf die Richtigkeit des Handelsregisters verlassen. Ist also eine Tatsache bei dem Register unrichtig bekannt gemacht worden, kann sich ein Geschäftspartner darauf berufen.
Annahme durch Schweigen
Außerhalb des Handelsverkehrs kommt ein Vertrag nach den Vorschriften des BGB nur durch ein Angebot sowie eine ausdrückliche oder konkludente Annahmeerklärung zustande.
Im Handelsverkehr gilt hingegen bereits ein Schweigen des Kaufmanns auf ein Angebot über eine Geschäftsbesorgung im Rahmen seines Gewerbes gemäß § 362 Abs. 1 HGB als Annahme. Ein Kaufmann ist folglich verpflichtet, auf geschäftliche Angebote zu reagieren. Wollen Sie das Geschäft nicht übernehmen, müssen Sie dem Angebot ausdrücklich widersprechen.
Kaufmännisches Bestätigungsschreiben
Verhandelt ein Kaufmann mündlich oder telefonisch mit einem Geschäftspartner über Vertragskonditionen und schickt dieser Geschäftspartner im Anschluss eine schriftliche Zusammenfassung der ausgehandelten Bedingungen, handelt es sich dabei um ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben. Der Kaufmann muss diesem Schreiben ausdrücklich widersprechen, wenn er nicht mit den Inhalten einverstanden ist, ansonsten kommt der Vertrag zu den Konditionen des Bestätigungsschreibens zustande. Diese Regelung findet auf den Nichtkaufmann keine Anwendung, da hier ein Vertrag nur durch übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien zustande kommt und das bloße Schweigen in der Regel keine Willenserklärung darstellt.
Untersuchungs- und Rügeobliegenheit beim Handelskauf
Den Käufer trifft bei einem beiderseitigen Handelskauf hinsichtlich der Warenannahme eine Untersuchungs- und Rügeobliegenheit (§ 377 HGB). Von einem beiderseitigen Handelskauf spricht man, wenn auf beiden Seiten des Kaufvertrages Kaufleute beteiligt sind.
Der Käufer ist hiernach als Kaufmann verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Ablieferung durch den Verkäufer zu untersuchen und Mängel gegenüber dem Verkäufer ebenfalls unverzüglich zu rügen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt und er verliert seine Gewährleistungsansprüche.
Demgegenüber trifft den Nichtkaufmann eine solche Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nicht. Für ihn ist es ausreichend, wenn er die Gewährleistungsansprüche innerhalb der Verjährungsfrist des § 438 BGB gegenüber dem Verkäufer geltend macht.
Besondere Sorgfaltspflicht
Das HGB sieht für Handelsgeschäfte eine gegenüber dem gewöhnlichen Maßstab erhöhte Sorgfaltspflicht vor, die in § 347 Abs. 1 HGB als „Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns“ bezeichnet wird. Diese erhöhte Sorgfaltspflicht ist in der typischerweise vorhandenen besonderen Sachkunde und Geschäftserfahrung des Kaufmanns begründet.
Hieraus folgt beispielsweise die Pflicht des Kaufmanns, Geschäftsbriefe aufzubewahren, Unterschriften zu prüfen etc.
Handelsbücher
Eine weitere Pflicht des Kaufmanns stellt das Führen von Handelsbüchern dar. Im Einzelnen bedeutet dies, dass der Kaufmann verpflichtet ist, genaue Aufzeichnungen über alle Geschäftsvorfälle zu erstellen und seine Bücher so zu führen, dass sie von sachverständigen Dritten nachvollzogen werden können.
• Buchführungspflicht (§ 238 HGB):
Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung sowie Abwicklung verfolgen lassen und die Lage des Vermögens muss ersichtlich sein.
• Inventarpflicht (§ 240 HGB):
Jeder Kaufmann hat zu Beginn der Geschäftstätigkeit und zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres eine Inventur duchzuführen. Hierbei sind alle Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen sowie der Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden anzugeben.
• Pflicht zur Aufstellung einer Jahresbilanz (§ 242 HGB):
Jeder Kaufmann hat zu Beginn der Geschäftstätigkeit und zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres eine Bilanz aufzustellen, aus der sich das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden ergibt. Der Jahresabschluss setzt sich aus der Bilanz sowie einer Gegenüberstellung von Aufwendungen und Erträgen des Geschäftsjahres (Gewinn- und Verlustrechnung) zusammen.
• Aufbewahrungspflicht (§ 257 HGB):
Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse etc. zehn Jahre aufzubewahren.
Formfreiheit von Bürgschaften, Schuldversprechen, Schuldanerkenntnissen
Außerhalb des Handelsverkehrs erfordern Bürgschaften, Schuldversprechen und Schuldanerkenntnisse die Schriftform (vgl. §§ 766, 780, 781 BGB).
Dieses Schriftformerfordernis gilt für den Kaufmann nicht, d.h. seine Erklärungen sind auch formfrei wirksam (§ 350 HGB). Eine mündliche Erklärung des Kaufmanns führt damit bereits zu einem bindenden Rechtsgeschäft.
Annahmeverzug beim Handelskauf
Ist der Käufer mit der Annahme der Ware im Verzug, so sieht § 373 HGB für den Kaufmann umfassendere Rechte vor als sie einem Nichtkaufmann zustehen. Hiernach kann der Kaufmann als Verkäufer die Ware auf Gefahr und Kosten des Käufers in einem öffentlichen Lagerhaus oder sonst in sicherer Weise hinterlegen. Ferner ist er befugt, nach vorheriger Androhung die Ware öffentlich versteigern zu lassen.
Der Nichtkaufmann kann hingegen gemäß § 372 BGB bei Annahmeverzug nur Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten bei einer dazu bestimmten öffentlichen Stelle hinterlegen.
Vergütung
Im Allgemeinen sieht das BGB für Verträge vor, dass die Vertragsparteien ausdrücklich eine Vergütung vereinbaren. Ist eine solche Vereinbarung nicht erfolgt, gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Leistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so gilt die „übliche Vergütung“ (ortsüblicher Marktpreis) als vereinbart (vgl. z.B. §§ 612, 632 BGB).
Bei Kaufleuten geht das HGB davon aus, dass sie Leistungen in Ausübung ihres Handelsgewerbes generell nur gegen Entgelt erbringen. Daraus folgt, dass Kaufleute grundsätzlich ohne ausdrückliche Vereinbarung einen Anspruch auf Vergütung geltend machen können (§ 354 Abs. 1 HGB).
Zinsen
• Fälligkeitszinsen:
Kaufleute sind untereinander berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tag der Fälligkeit an Zinsen in Höhe von 5 % zu fordern (§§ 353, 352 HGB). Von einem beiderseitigen Handelsgeschäft spricht man, wenn auf beiden Seiten eines Geschäftes Kaufleute beteiligt sind. Außerhalb des Handelsverkehrs gibt es solche Fälligkeitszinsen nicht.
• Verzugszinsen:
Bei Rechtsgeschäften unter Kaufleuten kann außerdem bei Verzug ein erhöhter Zinssatz von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangt werden (§ 288 Abs. 2 BGB).
Ist ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB am Rechtsgeschäft beteiligt, gilt bei Verzug ein Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB).
Ist ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB am Rechtsgeschäft beteiligt, gilt bei Verzug ein Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB).
Laufende Rechnung / Kontokorrent
Der Kaufmann kann in einer längeren Geschäftsbeziehung eine Kontokorrentabrede treffen (§ 355 HGB). Eine solche Abrede führt im Rahmen einer dauernden Geschäftsverbindung zu einer periodischen Abrechnung. Die gegenseitigen Ansprüche werden mindestens einmal jährlich miteinander verrechnet. Diese Verrechnung erfolgt automatisch und bedarf keiner gesonderten Aufrechnungserklärung. Nach Abschluss der vereinbarten Rechnungsperiode wird ein Saldo berechnet. Dieser laufende Saldo ersetzt die ursprünglichen Einzelforderungen, deren einzelne Geltendmachung dann nicht mehr möglich ist.
Prokura / Handlungsvollmacht
Nur Kaufleute können eine Prokura erteilen (§ 48 HGB). Diese berechtigt zum Abschluss von Geschäften aller Art, die mit dem Handelsgewerbe zusammenhängen und ist im Handelsregister einzutragen.
Zudem kann ein Kaufmann eine Handlungsvollmacht (§ 54 HGB) erteilen, die nicht ins Handelsregister eingetragen wird.
Zudem kann ein Kaufmann eine Handlungsvollmacht (§ 54 HGB) erteilen, die nicht ins Handelsregister eingetragen wird.