Statuswechsel einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bzw. einer Partnerschaftsgesellschaft

Im Rahmen eines identitätswahrenden Statuswechsels einer Gesellschaft ist auch ein Wechsel zwischen Handels-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister in beide Richtungen möglich. Dies erfolgt gem. § 707c BGB durch Antrag auf „Umtragung“ vom Handelsregister ins Gesellschafts- oder Partnerschaftsregister und umgekehrt. Dies wird beispielsweise in den folgenden Fällen relevant:
  • Wird eine eGbR aufgrund des Umfangs ihrer Geschäftstätigkeit nachträglich zur offenen Handelsgesellschaft (OHG), kann sie vom Gesellschafts- ins Handelsregister umgetragen werden. 
  • Will eine eGbR beispielsweise die Beteiligung von Kommanditisten ermöglichen und strebt deshalb den kaufmännischen Status einer Personenhandelsgesellschaft durch Eintragung im Handelsregister an, kann sie vom Gesellschafts- ins Handelsregister umgetragen werden.
  •  Will eine kleingewerbliche offene Handelsgesellschaft ihren durch Eintragung im Handelsregister erlangten kaufmännischen Status wieder ablegen, kann sie zu diesem Zweck vom Handels- ins Gesellschaftsregister umgetragen werden.
Auch sind Statuswechsel unter Beteilung einer Partnerschaftsgesellschaft als Ausgangs- oder Zielrechtsform möglich, wenn beispielsweise die von der Partnerschaftsgesellschaft zunächst ausgeübte freiberufliche Tätigkeit zu einer gewerblichen Tätigkeit übergegangen ist und sie deshalb der Anmeldepflicht zur Eintragung in das Handelsregister unterfällt, sodass ein Wechsel vom Partnerschafts- in das Handelsregister erforderlich ist. Denkbar ist auch die Notwendigkeit des Wechsels vom Gesellschaftsregister in das Partnerschaftsregister, wenn eine freiberuflich tätige eGbR den Status einer Partnerschaftsgesellschaft anstrebt, um eine beschränkte Berufshaftung zu erlangen oder etwaigen berufsrechtlichen Vorgaben zu genügen.
Ein Statuswechsel ist bei demjenigen Register anzumelden, in dem die Gesellschaft bereits eingetragen ist. Eine weitere Anmeldung bei dem aufnehmenden Register ist nicht erforderlich.

Der Gesellschafterbestand bleibt, falls nicht abweichend vereinbart, durch den Statuswechsel unberührt.