FAQs zum Gefahrgutbeauftragten

Wann muss ein Gefahrgutbeauftragter bestellt werden?

Gefahrgutbeauftragte sind von Unternehmern oder Inhabern von Betrieben zu bestellen, denen, nach den für die Beförderung gefährlicher Güter mit Straßen-, Eisenbahnen- und  Wasserfahrzeugen (See- und Binnenschiff) geltenden Vorschriften, Verantwortlichkeiten zugewiesen sind. (Die Verpflichtung für den Seeverkehr besteht nur national).
Die Bestellung geschieht entweder durch eine arbeitsvertragliche Regelung oder durch eine schriftliche Mitteilung des Arbeitgebers, die innerhalb des Unternehmens oder des Betriebes bekannt gemacht wird. Jeder Mitarbeiter muss wissen, wer der Gefahrgutbeauftragte ist und wo und wie der Gefahrgutbeauftragte erreicht werden kann. Bestellt der Unternehmer keinen Beauftragten, ist er automatisch selbst der Beauftragte und muss die notwendigen Schulungen nachweisen.


Wer ist von der Verpflichtung einen Gefahrgutbeauftragten zu bestellen befreit?

Befreit von der Bestellung sind Unternehmen/Inhaber von Betrieben, wenn
  • die Unternehmertätigkeit sich auf freigestellte Beförderungen (gemäß Unterabschnitt 1.1.3.1 ADR) gefährlicher Güter auf Straße, Schiene, Binnenwasserstraßen und See bezieht oder die Beförderung ausschließlich nach Kapitel 3.4 und 3.5 ADR/RDI/ADN/IMDG-Code erfolgt,
  • in einem Kalenderjahr nicht mehr als 50 Tonnen netto gefährlicher Güter für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben befördert werden (bei radioaktiven Stoffen nur die UN-Nummern 2908 und 2911),
  • diesen ausschließlich Pflichten als Fahrzeugführer, Schiffsführer, Empfänger, Reisender, Hersteller und Rekonditionierer von Verpackungen zugewiesen worden sind,
  • diese ausschließlich als Auftraggeber des Absenders an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto pro Kalenderjahr beteiligt sind (ausgenommen sind Stoffe der Klasse 7 sowie gefährliche Güter der Beförderungskategorie 0 nach Absatz 1.1.3.6.3,
  • sich die Tätigkeit ausschließlich auf die Entladung von gefährlichen Gütern von nicht mehr als 50 Tonnen netto pro Jahr bezieht.
     

Welche Aufgaben hat der Gefahrgutbeauftragte im Betrieb zu erfüllen?

  •     Beratung des Unternehmens über geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der Gefahrgutvorschriften
  •     Führung von Aufzeichnungen über die Überwachungstätigkeit
  •     Erstellung des Jahresberichts
  •     Erstellung von Berichten bei Gefahrgutunfällen
  •     Durchführung der vorgeschriebenen Schulungen der beauftragten und sonstigen verantwortlichen Personen
  •     Bei Nichterfüllung ihrer Aufgaben unterliegen Gefahrgutbeauftragte unmittelbar dem Strafrecht. Wegen des Haftungsrisikos sollten Gefahrgutbeauftragte bzw. Unternehmen entsprechend abgesichert werden.


Wer kann Gefahrgutbeauftragter werden?

    Mitarbeiter des Unternehmens, die in eigener Verantwortung Tätigkeiten durchführen und nach der GbV geschult wurden
    externe Personen, die die gleiche Qualifikation haben wie ein Betriebsangehöriger


Wie wird ein Gefahrgutbeauftragter bestellt?

Die Anzahl der Gefahrgutbeauftragten zu bestimmen, liegt in der Eigenverantwortlichkeit des Unternehmers und ist abhängig von der Größe des Betriebes und Zahl/Menge der zu befördernden Güter.
Die Bestellung des Gefahrgutbeauftragten hat schriftlich zu erfolgen.
Der Bereich der Aufgaben und Zuständigkeiten des Gefahrgutbeauftragten ist genau festzulegen.
Es besteht auch die Möglichkeit, einen externen Gefahrgutbeauftragten (Gb) schriftlich zu bestellen.
Der Gefahrgutbeauftragte muss eine von der IHK anerkannte Schulung für Gefahrgutbeauftragte besuchen und danach eine Prüfung bestehen. Nach bestandener Prüfung erhält er einen Schulungsnachweis, der fünf Jahre gültig ist.


Wie ist das Schulungssystem aufgebaut?

Die Grundlehrgänge zum Erwerb der Sachkunde für Gefahrgutbeauftragte werden von Lehrgangsveranstaltern angeboten, die über eine Anerkennung der zuständigen IHK verfügen müssen. 
     
Das Lehrgangssystem besteht aus Schulungen für die einzelnen Verkehrsträger, die im Unternehmen benötigt werden, z. B. im Straßen- oder Schienen- oder Binnenschiffs- oder Seeschiffsverkehr. Jede Konstellation ist möglich.
Der Zeitansatz einer Grundschulung für den ersten Verkehrsträger beträgt 22 Std. und 30 min. Dies entspricht 30 Unterrichtseinheiten.
     
Für jeden weiteren Verkehrsträger sind in der Grundschulung 7 Std. und 30 min vorzusehen (entspricht 10 UE*).
     
Pro Tag dürfen nicht mehr als 10 UE´s unterrichtet werden. 
 *UE = Unterrichtseinheit (1 UE = 45 min.).
     
Die Grundschulung schließt mit einer Prüfung ab.
     
Eine Schulung zur Verlängerung des Schulungsnachweises ist nicht zwingend vorgeschrieben, sollte aber zur Auffrischung des vorhandenen Wissen durchaus genutzt werden. Veranstalter die Grundschulungen anbieten, bieten in der Regel auch Schulungen zur Verlängerung des Schulungsnachweises an; hierfür bedarf es aber keiner Anerkennung durch die IHK.


Wer führt Gefahrgutbeauftragtenschulungen in der Region durch?

Die Gefahrgutbeauftragtenschulungen werden von Lehrgangsveranstaltern durchgeführt, die von der IHK dafür anerkannt sind.

Wie erhalte ich die Schulungsbescheinigung für Gefahrgutbeauftragte?

Zur Erlangung der Schulungsbescheinigung im Grundlehrgang ist die Teilnahme an dem entsprechenden Lehrgang sowie eine Prüfung vor einer IHK erforderlich (Prüfungstermine).
Die Verlängerung des Schulungsnachweises ist nur durch eine erfolgreich bestandene Verlängerungsprüfung möglich. (Ein vorausgehender Lehrgang ist sinnvoll, aber nicht zwingend vorgeschrieben).
Die Verlängerungsprüfung muss innerhalb der Gültigkeit des Schulungsnachweises abgelegt und bestanden werden. Innerhalb von 12 Monaten vor Ablauf der Bescheinigung kann eine Verlängerungsprüfung abgelegt werden. 
Die Schulungsbescheinigung wird um fünf Jahre verlängert, zuzüglich des evtl. Zeitguthabens (Zeitraum zwischen bestandener Prüfung und Ablauf der Bescheinigung).


Wie ist die Prüfung aufgebaut?

Die Prüfung erfolgt vor der IHK in schriftlicher Form mit bundeseinheitlichen Fragebögen, die von der DIHK-Bildungs-GmbH den IHKs zu Verfügung stellt. Die Prüfung besteht aus Fragen zum jeweiligen Verkehrsträger, wobei Kombinationen aus den verschiedenen Verkehrsträgern möglich sind. 
Die Prüfung kann unabhängig vom Wohnort/Schulungsstätte vor einer beliebigen IHK abgelegt werden. Die Prüfung sieht Fragen vor, die selbstständiges Arbeiten mit den betreffenden Gefahrgutvorschriften erfordern. Als Hilfsmittel sind die einschlägigen Vorschriften, Richtlinien für die jeweiligen Verkehrsträger sowie Taschenrechner zugelassen.
Die Verlängerungsprüfung umfasst die Hälfte der Höchstpunktzahl und die Hälfte des Zeitansatzes der entsprechenden Grundprüfung. Die Verlängerungsprüfung darf mehrmals wiederholt werden, jedoch nur bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer des Schulungsnachweises.
Erweiterungen des jeweiligen Gültigkeitsbereiches können, bei bestehenden Gb-Schulungsnachweisen innerhalb der Gültigkeit des Nachweises jederzeit vorgenommen werden. Dazu muss der Bewerber zunächst einen Ergänzungslehrgang für den  "neuen" Verkehrsträger besuchen und im Anschluss eine Ergänzungsprüfung ablegen. Auch hier sind Kombinationen mehrerer zu ergänzender Verkehrsträger möglich.
Prüfungsart                    Zeit in min.     Zeit in min.     Punkte     Punkte
                                             1 VT            weitere VTs      1 VT      weitere VTs
Grundprüfung                     100                 +50                  60              +30
Verlängerungsprüfung       50                  +25                  30              +15
Ergänzungsprüfung            50                  +50                  30              +30

Rechtsgrundlagen:
1) Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten und die Schulung der beauftragten Personen in Unternehmen und Betrieben (Gefahrgutbeauftragtenverordnung - GbV)
2) Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), Kapitel 1.8.3 Sicherheitsberater
3) Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)
4) Richtlinien zur Durchführung der GGVSEB und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen (RSEB), Abschnitt II A