Freistellung

Freigestellte Verkehrsteilnehmer: Den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes und damit der Genehmigungspflicht unterliegen u.a. nicht:
  • Unentgeltliche Beförderungen mit Pkw, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als sechs Personen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind.
  • Beförderungen…
    • mit Kfz außerhalb öffentlicher Straßen und Plätze im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes,
    • von Berufstätigen mit Kfz zu und von ihrer Eigenart nach wechselnden Arbeitsstellen, insbesondere Baustellen, sofern nicht ein solcher Verkehr zwischen gleichbleibenden Ausgangs- und Endpunkten länger als ein Jahr betrieben wird,
    • von Berufstätigen mit Kfz zu und von Arbeitsstellen in der Land- und Forstwirtschaft,
    • mit Kfz durch oder für Kirchen oder sonstige Religionsgesellschaften zu und von Gottesdiensten,
    • mit Kfz durch oder für Schulträger zum und vom Unterricht,
    • von Kranken aus Gründen der Beschäftigungstherapie oder zu sonstigen Behandlungszwecken durch Krankenhäuser oder Heilanstalten mit eigenen Kfz,
    • von Berufstätigen mit Pkw von und zu ihren Arbeitsstellen,
    • von körperlich, geistig oder seelisch behinderten Personen mit Kfz zu und von Einrichtungen, die der Betreuung dieses Personenkreises dienen,
    • von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber zu betrieblichen Zwecken zwischen Arbeitsstätten desselben Betriebes,
    • mit Kfz durch oder für Kindergartenträger zwischen Wohnung und Kindergarten,
    • ...es sei denn, dass von den Beförderten ein Entgelt zu entrichten ist.
  • Die Mitnahme von…
    • umziehenden Personen in besonders für die Möbelbeförderung eingerichteten Fahrzeugen
    • Personen in Kfz, die zur Leichenbeförderung bestimmt sind.