FAQs

News und FAQs zum Thema Personenbeförderungsrecht

Hinweise zum Personenbeförderungsgesetz

Am 26. März 2021 hat der Bundesrat dem vom Bundestag beschlossenen Gesetzentwurf für ein neues Personenbeförderungsgesetz zugestimmt. Die ersten Bestandteile dieser Novelle sind bereits am Sonntag, 1. und Montag, 2. August in Kraft getreten.
Seit 2. August 2021 müssen alle Fahrerinnen und Fahrer, die einen Personenbeförderungsschein für Taxi, Mietwagen oder gebündelten Bedarfsverkehr erhalten wollen, ihre Fachkunde nachweisen. Da es bisher zu Art und Umfang der Erbringung eines solchen Nachweises keine Ausführungen gibt, hat das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen entschieden, die Notwendigkeit der Vorlage eines Fachkundenachweises vorläufig auszusetzen. Daher wird das Ordnungsamt Frankfurt bei der Neuerteilung von Fahrerlaubnissen für die Fahrgastbeförderung auf diesen Nachweis so lange verzichten, bis eine Konkretisierung hierzu erfolgt. Geplant ist, den Nachweis jedoch zu einem bestimmten Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Vorschriften zum Fachkundenachweis verbindlich nachzuliefern. Antragsstellerinnen und Antragssteller erhalten bei Neubeantragungen daher vom Ordnungsamt einen Bescheid, dass die Fachkunde nach Bekanntwerden der konkreten Ausgestaltung des Fachkundenachweises innerhalb eines Jahres nachzuweisen ist.
Die bisher für Taxifahrerinnen und Taxifahrer verbindlich vorgeschriebene Ortskenntnisprüfung entfällt zum 1. August 2021. In Taxen besteht künftig nur noch die Pflicht, ein dem Stand der Technik entsprechendes Navigationsgerät vorzuhalten. Dies kann beispielsweise auch ein Smartphone mit aktuellem Navigationsdienst sein.
  
Ebenfalls seit 1. August 2021 ist für Taxifahrten die Einführung von Festpreisen für bestimmte Wegstrecken sowie für Bestellfahrten möglich. Außerdem besteht die Möglichkeit, Regelungen zu Höchst- und Mindestpreisen bei Bestellfahrten festzusetzen. Innerhalb dieses Tarifkorridors wären Fahrpreise zwischen Kundinnen und Kunden sowie den Taxiunternehmen frei verhandelbar. Das Ordnungsamt Frankfurt am Main hat zu Festpreisen sowie hinsichtlich eines Tarifkorridors bisher noch keine Entscheidungen getroffen.
 
Der gebündelte Bedarfsverkehr ist eine neue Art des Gelegenheitsverkehrs, der von privaten Beförderungsunternehmen betrieben werden kann. Die Fahrgäste bestellen hierbei die Fahrten im Voraus. Mehrere Beförderungsaufträge werden dann entlang ähnlicher Wegstrecken gebündelt und abgefahren. Anträge hierzu können beim Ordnungsamt Frankfurt am Main eingereicht werden..
 
Seit dem 2. August 2021 besteht zudem die Pflicht für Mietwagen- und Beförderungsunternehmen im gebündelten Bedarfsverkehr, ihre Fahrzeuge mit Ordnungsnummern zu kennzeichnen. Dieses sind in der rechten unteren Ecke der Heckscheibe nach innen und außen sichtbar anzubringen (wie im Taxi). Die entsprechenden Ordnungsnummern werden durch das Ordnungsamt Frankfurt am Main auf Antrag vergeben. Derzeit ist seitens des Ordnungsamtes eine Zuteilung noch nicht möglich, da noch Festlegungen hinsichtlich der Gestaltungsregeln getroffen werden müssen. Bis dahin bleibt eine Personenbeförderung in diesen Beförderungsarten auch ohne Ordnungsnummer zulässig.
Alle Mietwagen, auch solche, die im Auftrag von Vermittlern von Personenbeförderungsdiensten unterwegs sind, müssen weiterhin nach jeder Fahrt zu ihrem Betriebssitz zurückkehren, wenn nicht zuvor ein neuer Beförderungsauftrag angenommen wurde. In Gemeinden mit großer Flächenausdehnung besteht die Möglichkeit, auch andere Abstellorte zuzulassen. Ob das Ordnungsamt Frankfurt am Main von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wird, ist zurzeit Gegenstand einer rechtlichen Prüfung. Mietwagenunternehmen wird ab 1. August 2021 die Möglichkeit gegeben, Beförderungsaufträge auch elektronisch, etwa mittels Apps, entgegenzunehmen.
 
Beim Verkehr mit Taxen und beim gebündelten Bedarfsverkehr sollen künftig die Belange mobil oder sensorisch eingeschränkter Menschen berücksichtigt werden. Hierfür ist ab einer Anzahl von 20 Fahrzeugen innerhalb der Flotte eines Beförderungsunternehmens ein barrierefreies Fahrzeug bereitzustellen. Die Stadt Frankfurt am Main übererfüllt diese Quote bereits jetzt schon.
 
Vorhandene Daten über die entgeltliche Beförderung von Personen werden künftig gesammelt. Statische und dynamische Mobilitätsdaten müssen seit dem 1. September 2021 durch die Beförderungsunternehmen, aber auch durch Vermittler von Personenbeförderungsdiensten, über einen nationalen Zugangspunkt bereitgestellt werden. Dieser ist bei der Bundesanstalt für Straßenwesen angesiedelt. Die Daten sollen zukünftig der Marktanalyse zur Bildung passender Angebote von ÖPNV und sonstigen Personenbeförderern dienen.


Taxi und Mietwagen-Unternehmer


a) Ist der gewerbliche Betrieb eines Taxi- oder Mietwagenunternehmens erlaubnispflichtig?
Ja, sowohl für Taxis als auch für Mietwagenunternehmen gilt eine Erlaubnispflicht.
b) Was ist der Unterschied zwischen Taxis und Mietwagen?
Der Betrieb eines Taxis unterliegt speziellen Ausübungspflichten, wie der Tarifpflicht, Beförderungspflicht und Betriebspflicht. Die Beförderungsbereitschaft kann im öffentlichen Straßenraum (sog. "Abwinken") und an besonders gekennzeichneten Warteplätzen (Taxihalteplätzen) angeboten werden. Das Fahrzeug unterliegt bestimmten Ausrüstungs- und Kennzeichnungspflichten gemäß der BOKraft.
Der Mietwagenbetrieb ist diesen Pflichten und sonstigen Einsatzvorgaben nicht unterworfen. Er darf allerdings nur vom jeweiligen Betriebssitz aus eingesetzt werden und darf nicht im öffentlichen Straßenraum bzw. an öffentlich gekennzeichneten Plätzen bereitgehalten werden. Der Mietwagen muss nach jeder Fahrt an den Betriebssitz zurückkehren, es sei denn, es liegen mehrere Aufträge vor, die nacheinander abgearbeitet werden können.
c) Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen, wenn man die Erlaubnis erhalten möchte?
Sowohl der angehende Taxi- als auch der Mietwagenunternehmer muss seine Zuverlässigkeit, seine finanzielle Leistungsfähigkeit und seine fachliche Eignung nachweisen.
d) Welche Behörde ist zuständig für die Belange der Taxi- bzw. Mietwagenunternehmer?
Die zuständige Behörde ist immer die untere Verkehrsbehörde. In der Regel die Stadt bzw. Gemeinde oder bei Gemeinden ohne eigene Straßenverkehrsämter (Gemeinden unter 7500 Einwohner) die Kreisverwaltung.
e) Wie kann die Fachkunde nachgewiesen werden?
Die fachliche Eignung wird durch das Bestehen einer Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer, in deren Zuständigkeitsbereich der Wohnsitz des Prüfungsteilnehmers liegt, nachgewiesen.
Alternativ kann die fachliche Eignung durch eine mindestens dreijährige leitende Tätigkeit nachgewiesen werden. Hierzu wird ein Antragsverfahren in Gang gesetzt, an dessen Ende die für das Unternehmen zuständige IHK eine Bescheinigung ausstellen kann, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.
Weitere Hinweise enthält das Merkblatt "Taxi- und Mietwagengewerbe"

Taxi- und Mietwagen-Fahrer:

f) Welche besondere Qualifikation benötigt ein Fahrer, der Personen mit Taxis- oder Mietwagen befördert?
Nach §48 Fahrerlaubnisverordnung ist eine besondere Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung erforderlich. Diese Erlaubnis ist bei der jeweiligen Ordnungsbehörde der Gemeinde des Betriebssitzes (Führerscheinstelle) zu beantragen.
g) Welches sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung?
Die Voraussetzungen im Einzelnen sind im §48 Fahrerlaubnisverordnung vorgegeben. Unter anderem muss das 21. Lebensjahr vollendet sein und geistige und körperliche Eignung sowie eine Fachkunde nachgewiesen werden.