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Die Einigungsstelle soll einen gütlichen Ausgleich zwischen Kaufleuten aufgrund einer Aussprache vor einer unabhängigen und sachkundigen Stelle herbeiführen.
Rabatte z.B. als Barzahlungsnachlass, Gutschein, Mengennachlass, Preisnachlass, Sondernachlass sowie Zugaben sind grundsätzlich zulässig.
Sonderveranstaltungen sind zulässig, sofern sie nicht irreführend sind, nicht in übertriebener Weise anlocken oder sonst unlauter i.S.v. §§ 3,4a UWG sind.
Informationen zum Verhältnis Händler zum Kunden, insbesondere wann Ansprüche auf Umtausch, Rücktritt, Reklamation oder Garantie bestehen.
Verkaufsfördermaßnahmen sind alle Maßnahmen und Aktionen, die dem schnelleren Waren- oder Dienstleistungsabsatz dienen. Alle Sonderveranstaltungen, Preisnachlässe/Rabatte, Zugaben oder (Werbe-)Geschenke fallen hierunter.