Pflegeeinrichtungen

Einführung

Wenn Sie eine Pflegeeinrichtung (Pflegedienst oder Pflegeheim) gründen wollen, müssen Sie die Bestimmungen des Pflegeversicherungsgesetzes (PflegeVG) beachten. Dieses Gesetz dient der sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit. Die Vorschriften zur ambulanten Pflege sind am 1. April 1995 und die Vorschriften zur stationären Pflege am 1. Juli 1996 in Kraft getreten. Das Pflegegesetz regelt unter anderem, welche Unternehmen Pflegeleistungen bereit stellen dürfen und durch wen diese Leistungen finanziert werden. Durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) wird im Einzelfall festgestellt, welche Personen berechtigt sind, Pflegeleistungen in welcher Höhe in Anspruch zu nehmen. Dabei erfolgt eine Einordnung in die Pflegestufen 1 bis 3. Der Pflegebedürftige muss zunächst einen Antrag bei seiner Pflegekasse stellen. Im Falle der sozialen Bedürftigkeit muss außerdem ein Antrag auf Sozialhilfe bei dem zuständigen Sozialamt gestellt werden. Folgende Leistungen können bei der Pflegekasse beantragt werden:
  • häusliche Pflege,
  • teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege,
  • vollstationäre Pflege und
  • Leistungen an die pflegenden Personen.
Diese Leistungen können entweder durch eine private häusliche Pflege durch Angehörige oder Freunde der Pflegebedürftigen erfolgen oder durch Pflegeinrichtungen erbracht werden.

Was das Pflegegesetz als Pflegeeinrichtung definiert

Das PflegeVG unterscheidet zwischen ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen:
  • Ambulante Pflegedienste sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter fachlicher Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige im eigenen oder fremden Haushalt geplant pflegen und hauswirtschaftlich versorgen.
  • Stationäre Pflege erfolgt hingegen in selbständig wirtschaftenden Pflegeeinrichtungen, in denen Pflegebedürftige unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft voll- oder teilstationär untergebracht, verpflegt und gepflegt werden. In der Regel sind dies Pflegeheime.
Nach dem sogenannten Sicherstellungsauftrag (§ 12 Sozialgesetzbuch XI) müssen die Pflegekassen im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung gewährleisten, dass die Versicherten bedarfsgerecht und gleichmäßig pflegerisch versorgt werden. Deshalb schließen die Pflegekassen mit Ihnen als Pflegeeinrichtung einen Versorgungsvertrag und eine Vergütungsvereinbarung ab. Dabei hängt die Höhe der Vergütung u. a. davon ab, ob Sie ambulante oder stationäre Leistungen anbieten.

Anforderungen an Pflegedienste

Ihr Pflegedienst versorgt Pflegebedürftige mit häuslicher Pflege als Sachleistung. Dabei muss Ihr Unternehmen in der Lage sein, die folgenden Anforderungen zu erfüllen:
  1. Sie müssen dauerhaft in der Lage sein, eine ausreichende und gleichmäßige pflegerische Versorgung der Pflegebedürftigen zu gewährleisten.
  2. Ihre Pflege und hauswirtschaftliche Versorgung müssen der nach dem Pflegegesetz gebotenen Qualität entsprechen.
  3. Ihr Pflegedienst muss wirtschaftlich arbeiten. Die Pflegekasse lässt durch den MDK prüfen, ob Ihr Pflegedienst diese Anforderungen erfüllt. Nur wenn das der Fall ist, darf die Pflegekasse mit Ihnen einen Versorgungsvertrag schließen.
Achtung: Diese Prüfung ist auch gegen Ihren Willen möglich. Ergibt die Prüfung, dass Ihr Pflegedienst Leistungen unwirtschaftlich erbringt, kann dies zu einer Änderung oder gar zu einer Kündigung des Versorgungsvertrages führen.

Wer als Pflegekraft arbeiten darf

Ihr Pflegedienst muss unter der fachlichen Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft stehen. In den Gemeinsamen Grundsätzen zur ambulanten Pflege haben die Spitzenverbände der Pflegekassen, die Träger der Sozialhilfe und weitere Vereinigungen und Träger von Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene festgelegt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um als verantwortliche Pflegekraft zu arbeiten.
  1. Dementsprechend muss eine verantwortliche Pflegekraft die Erlaubnis besitzen, eine der folgenden Berufsbezeichnungen zu führen:
    - Krankenschwester/Krankenpfleger oder Kinderkrankenschwester/Kinderkrankenpfleger - entsprechend der jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmung,
    - Altenpfleger/in mit staatlicher Anerkennung - aufgrund einer landesrechtlichen Regelung,
    - staatlich anerkannte Heilerzieherin/staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger, soweit die Leistungen des Pflegedienstes für pflegebedürftige Behinderte erbracht werden.
  2. Sie muss innerhalb der vergangenen fünf Jahre, mindestens zwei Jahre einen der vorgenannten Berufe hauptberuflich ausgeübt haben, davon in der Regel mindestens ein Jahr im ambulanten Bereich.
  3. Schließlich ist der Nachweis einer mindestens 460-stündigen Weiterbildungsmaßnahme für leitende Funktionen notwendig.
Tipp: Sofern Ihre verantwortliche Pflegefachkraft über die notwendige Weiterbildung nicht verfügt, kann diese Qualifikation innerhalb einer Übergangsfrist von sieben Jahren nach Abschluss der Vereinbarung nachgeholt werden. Darüber hinaus kann es Zulassungsausnahmen geben, die im Einzelfall beantragt werden müssen.
Als Inhaber eines Pflegedienstes können Sie auch selbst als verantwortliche Pflegekraft gelten, wenn Sie die oben genannten Voraussetzungen erfüllen. Weiterhin müssen Sie sicherstellen, dass die verantwortliche Pflegekraft bei Ausfall (Krankheit, Urlaub) durch eine entsprechende Pflegefachkraft vertreten wird, die die Voraussetzung nach Punkt 1. erfüllt.
Hinweis: Dieses Vertretungserfordernis bedeutet, dass das Pflegeteam über mindestens zwei verantwortliche Pflegefachkräfte im Sinne des Gesetzes verfügen muss. Wenn Sie neben den ambulanten Pflegeleistungen auch Leistungen der häuslichen Krankenpflege erbringen wollen, müssen Sie mindestens 4 Pflegefachkräfte beschäftigen. Leistungen der häuslichen Krankenpflege werden im übrigen mit der zuständigen Krankenkasse abgerechnet.
Zudem sollte Ihr Pflegedienst geeignete Arbeitskräfte als weitere Mitarbeiter beschäftigen. Dazu gehören nach den Gemeinsamen Grundsätzen zur ambulanten Pflege beispielsweise:
  • staatlich anerkannte Familienpfleger/innen,
  • Krankenpflegehelfer/innen,
  • Haus- und Familienpflegehelfer/innen,
  • Hauswirtschafter/innen.
Achtung: Sie dürfen Hilfskräfte und angelernte Kräfte nur unter der fachlichen Anleitung einer Pflegefachkraft arbeiten lassen. Dabei darf der Anteil von 450,-€-Kräften insgesamt 20 Prozent der Beschäftigten nicht überschreiten.

Wie Ihr Pflegedienst strukturiert sein muss

Der Sicherstellungsauftrag der Pflegekassen bestimmt, wie der Pflegedienst organisiert ist und welche Aufgaben er erfüllen muss:

Organisation

  • Ihr Pflegedienst muss die Versorgung eines wechselnden Kreises von Pflegebedürftigen in Ihrem Einsatzgebiet gewährleisten.
  • Entsprechend dem individuellen Pflegebedarf müssen Sie Pflegeleistungen bei Tag und Nacht - einschließlich an Sonn- und Feiertagen - erbringen können.
  • Ihr Pflegedienst muss über eigene Geschäftsräume verfügen und ständig erreichbar sein. Privatwohnungen sind in aller Regel zur Errichtung eines Pflegedienstes nicht geeignet.
  • Sie müssen ein Pflegeteam von mindestens vier Mitarbeitern beschäftigen.
Tipp: Ein Pflegeteam kann auch durch Kooperation mit anderen Pflegediensten gebildet werden. Die Bildung kompetenter, personell stabiler Pflegeteams stellt die geforderte größtmögliche Kontinuität der Betreuungsleistungen sicher.
Außerdem müssen Sie den Vertragsabteilungen der Pflegekassen eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung nachweisen.

Verantwortung des Personals

Ihre Pflege muss unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft stehen. Das bedeutet
  • die fachliche Planung der Pflegeprozesse,
  • die fachgerechte Führung der Pflegedokumentation,
  • die an dem individuellen Pflegebedarf orientierte Einsatzplanung der Pflegekräfte,
  • die fachliche Leitung der Dienstbesprechungen innerhalb des Pflegedienstes.

Leistungsangebot Ihres Pflegedienstes

Ihr Leistungsangebot müssen Sie den Vertragsabteilungen der Pflegekassen zur Abstimmung und Genehmigung schriftlich vorlegen. Dabei sollten Sie der Pflegekasse die folgenden Informationen zur Verfügung stellen:
  • Ihr vorgehaltenes Leistungsangebot,
  • die Art und Weise der Leistungserbringung,
  • Ihr Pflegekonzept,
  • die personelle Ausstattung Ihres Pflegedienstes,
  • die Verfügbarkeit bzw. Erreichbarkeit Ihres Pflegedienstes,
  • Art und Form der Kooperation mit anderen Diensten,
  • Ihre Wahrnehmung von Beratungsfunktionen,
  • Ihre Beteiligung an Qualitätssicherungsmaßnahmen.
Über zusätzliche Maßnahmen der Sicherstellung von Leistungsqualität - wie z. B. Anamnese, Pflegeplanung, Pflegeziele und Ergebnisanalyse etc. - unterrichtet Sie die Pflegekasse.

Abweichende Regeln für Pflegeheime

Die Zulassungsvoraussetzungen für Pflegeheime entsprechen im wesentlichen denen für ambulante Pflegedienste. Allerdings ergeben sich durch das Heimgesetz umfangreiche Zusatzbestimmungen. Diese beziehen sich hauptsächlich auf geeignete Geschäfts- und Pflegeräume sowie Praxis- und Betriebseinrichtungen. Für die Leistungen und Leistungsvergütungen gelten analoge Vereinbarungen und Grundsätze. Für ein Pflegeheim können jedoch weitere Zusatzleistungen angeboten werden. Deren Abrechnung sollten Sie jedoch vorher mit der Pflegekasse klären.

Zulassung für Pflegeeinrichtungen beantragen

Nach dem sogenannten Sicherstellungsauftrag müssen die Pflegekassen gewährleisten, dass die Versicherten bedarfsgerecht und gleichmäßig pflegerisch versorgt werden. Deshalb schließen die Landesverbände der Pflegekassen mit der Pflegeeinrichtung einen Versorgungsvertrag und eine Vergütungsvereinbarung ab. Die Art und Höhe der Vergütung hängt unter anderem davon ab, ob Sie ambulante oder stationäre Leistungen anbieten.
Verfahrensablauf: Für die Zulassung Ihres Pflegedienstes wenden Sie sich an die Landesverbände der Pflegekassen. Die Pflegekassen dürfen Pflege nach dem Sozialgesetzbuch XI nur durch Pflegeeinrichtungen gewähren, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht. Wenn Ihr Pflegedienst die Voraussetzungen erfüllt, schließen die Landesverbände der Pflegekassen mit Ihnen einen Versorgungsvertrag ab.
Unabhängig vom Zulassungsantrag bei den Landesverbänden der Pflegekassen müssen Sie Ihr Gewerbe bei der Gemeinde Ihrer zukünftigen Betriebsstätte anmelden.

Wichtige Gesetze zu Pflegedienstleistungen

  • Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI) vom 26.05.1994
  • Landespflegegesetzverordnung (LPGVO), vom 25.06.1996
  • Gemeinsame Grundsätze und Maßstäbe zur Qualität und Qualitätssicherung einschl. des Verfahrens zur Durchführung von Qualitätsprüfungen nach § 80 SGB XI in der ambulanten Pflege vom 10.07.1995
  • Heimgesetz, Kunz, Ruf, Wiedemann, 1995
  • Pflegebuchführungsverordnung vom 22.11.1995