Erleichterungen für die Gastronomie: Reduzierter Mehrwertsteuersatz auf Speisen ab 1. Januar 2026

Der Bundestag hat die dauerhafte Senkung der Mehrwertsteuer auf Speisen auf 7 % beschlossen, der Bundesrat hat dem am 19. Dezember 2025 zugestimmt. Damit gilt ab dem 1. Januar 2026 eine steuerliche Gleichstellung von Vor-Ort-Verzehr und Take-away.
Wichtig: Trotz der Kurzfristigkeit müssen Betriebe die Umstellung rechtzeitig vorbereiten.

1. Steuersätze ab 1. Januar 2026

  • Speisen (Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen): 7 % MwSt.
  • Getränke: weiterhin 19 % MwSt. (Ausnahme siehe Punkt 5)
  • Maßgeblich ist immer der Zeitpunkt der Leistungserbringung, nicht Rechnungsdatum oder Zahlungseingang.
  • Wichtig: Zum Stichtag müssen alle Speisekarten (auch Online-Speisekarten, QR-Menüs, Lieferplattformen) aktualisiert sein.

2. Sonderfall Silvesternacht

  • Bezogen auf die Silvesternacht gilt „vereinfachend“, dass für die gesamte Nacht noch der im Jahr 2025 geltende Steuersatz angewendet werden kann. Damit kann eine harte Umstellung im laufenden Betrieb der Silvesternacht um 0 Uhr vermieden werden. Für die Gastronomie ergibt sich daraus zwar kein wirtschaftlich attraktives Ergebnis.
  • Aus praktischen Erwägungen dürfte dies aber eine sinnvolle Vereinfachung sein, da Kassensysteme im laufen Betrieb kaum umgestellt werden können. Aufgrund der Vereinfachungsregelung ergibt sich bei unternehmerischen Kunden keine Gefahr für deren Vorsteuerabzug.

3. Gutscheine & Anzahlungen

Einzweckgutscheine
  • Verkauf 2025 mit 19 % MwSt. → Steuer entsteht bereits beim Verkauf
  • Einlösung 2026: → keine Korrektur der Umsatzsteuer
  • Zuzahlungen bei Einlösung: → Differenz wird mit dem 2026 gültigen Steuersatz (7 %) versteuert
Mehrzweckgutscheine
  • Steuer entsteht erst bei Einlösung
  • Einlösung ab 2026: → Besteuerung der Speisen mit 7 % MwSt.
Anzahlungen
  • Anzahlungen aus 2025 für Leistungen in 2026:
    - Endabrechnung erfolgt mit dem zum Leistungszeitpunkt gültigen Steuersatz (7 %)
    - Korrektur über die Schlussrechnung möglich

4. Unternehmerische Entscheidung: Preise oder Marge?

Die Mehrwertsteuersenkung eröffnet Spielräume:
  • Stabilisierung der eigenen Marge oder
  • Weitergabe an Gäste durch Preissenkungen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit
Eine einheitliche Pflicht zur Weitergabe besteht nicht – entscheidend sind Kalkulation, Wettbewerbssituation und Zielgruppe.

5. Reduzierter Mehrwertsteuersatz nur für Milchgetränke außer Haus

Im Restaurant gelten für alle Getränke 19 % Mehrwertsteuer. Beim Take-Away oder Lieferung gibt es nur eine Ausnahme: Milch und Milchmischgetränke mit mindestens 75 % Milchanteil werden mit 7 % besteuert – sofern kein Alkohol enthalten ist. Vor Ort gilt auch für diese Getränke immer der volle Satz von 19 %.