Satzung betreffend die Ausbildung der Gefahrgutfahrer/-innen

Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main hat am 27. September 2017 nachfolgende Satzung beschlossen:
Rechtgrundlage:
  • §§ 1 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 93 des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29. März 2017 (BGBl. S. 626),in der jeweiligen Fassung
  • § 14 Abs. 3 der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 30. März 2017 (BGBl. I S. 711), zuletzt geändert durch die Berichtigung vom 20. April 2017 (BGBl. I S. 711), in der jeweiligen Fassung

INHALTSÜBERSICHT
I.    Zuständigkeit
    §    1    Zuständigkeit
II.    Schulungssystem
    §    2    Schulungssystem
    §    3    Kurspläne
III.    Anerkennung der Schulungen 
    §    4    Anerkennungsvoraussetzungen
    §    5    Lehrpläne
    §    6    Zeitlicher und sachlicher Umfang
    §    7    Lehrkräfte
    §    8    Schulungsmethoden
    §    9    Schulungsstätten und Lehrmaterial
    §    10    Teilnehmerzahl
    §    11    Rechtswirkungen der Anerkennung
IV.    Durchführung der Schulungen
    §    12    Pflichten des Veranstalters
    §    13    Befugnisse der IHK
V.    Prüfungen
    §    14    Prüfungsarten, Prüfungsdauer und Bestehen der Prüfung
    §    15    Grundsätze für alle Prüfungen
    §    16    Zulassung
    §    17    Rücktritt und Ausschluss 
    §    18    Niederschrift
    §    19    Bescheid bei Nichtbestehen
    §    20    Wiederholungsprüfung
VI.    ADR-Schulungsbescheinigung
    §    21    Erteilung und Erweiterung
    §    22    Geltungsdauer
    §    23    Verlängerung der Geltungsdauer
VII.    Schlussvorschriften
    §    24    Inkrafttreten

I. Zuständigkeit
§ 1 Zuständigkeit
Die Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main - im folgenden IHK genannt - ist zuständig für
  • die Anerkennung und Überwachung von Schulungen, die Veranstalter in Schulungsstätten im Bezirk der IHK durchführen,
  • die Durchführung von Prüfungen für Teilnehmer/Teilnehmerinnen an von der IHK anerkannten Schulungen,
  • die Erteilung, Erweiterung und Verlängerung von ADR-Schulungsbescheinigungen für erfolgreiche Teilnehmer/Teilnehmerinnen an von der IHK durchgeführten Prüfungen und
  • die Umschreibung der ADR-Schulungsbescheinigungen des Bundesministeriums der Verteidigung und des Bundesministeriums des Innern.

II. Schulungssystem
§ 2 Schulungssystem
  1. Erstschulungen können aus folgenden Kursen bestehen:
    - Basiskurs
    - Aufbaukurs Tank
    - Aufbaukurs Klasse 1
    - Aufbaukurs Klasse 7
  2. Auffrischungsschulungen bestehen aus einem Kurs für alle schulungspflichtigen Fahrzeugführer/Fahrzeugführerinnen.
§ 3 Kurspläne
  1. Zur Sicherstellung der Schulungsinhalte erlässt die IHK die DIHK-Kurspläne für die Gefahrgutfahrerschulung als Verwaltungsvorschrift. Die Kurspläne beinhalten mindestens die Kenntnisbereiche aus Unterabschnitt 8.2.2.3 ADR. 
  2. Die IHK gibt den Erlass der Verwaltungsvorschrift in ihrem Mitteilungsblatt bekannt. Sie stellt den Veranstaltern die Kurspläne als Grundlage für die Schulungen zur Verfügung.

III. Anerkennung der Schulungen
§ 4 Anerkennungsvoraussetzungen
  1. Die Anerkennung wird auf schriftlichen Antrag des Veranstalters erteilt, wenn die vorgesehenen Schulungen den Anforderungen des ADR und den §§ 5 bis 10 dieser Satzung entsprechen.
  2. Der Veranstalter muss in der Lage sein, die Schulungen ordnungsgemäß durchzuführen. Hierzu hat er auf Verlangen der IHK geeignete Nachweise vorzulegen. Insbesondere kann die IHK ein „Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde“, die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister sowie die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts verlangen. Diese Nachweise sollen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 3 Monate sein.

§ 5 Lehrpläne
  1. Der Veranstalter hat der IHK Lehrpläne vorzulegen. Die IHK prüft, ob diese den Anforderungen der DIHK-Kurspläne gemäß § 3 entsprechen.  

§ 6 Sachlicher und zeitlicher Umfang
  1. Gegenstand der Schulungen sind die Lehrinhalte der für die einzelnen Kurse gemäß § 3 erlassenen DIHK-Kurspläne.
  2. Der Veranstalter muss nachweisen, dass er seinen Schulungen mindestens folgende Zeitansätze zugrunde legt:
  • bei Erstschulungen: 
Basiskurs    
18 Unterrichtseinheiten Theorie 
 1 Unterrichtseinheit praktische Übungen;
Aufbaukurs Tank
12 Unterrichtseinheiten Theorie
 1 Unterrichtseinheit praktische Übungen
Aufbaukurs Klasse 1 
8 Unterrichtseinheiten
Aufbaukurs Klasse 7
8 Unterrichtseinheiten
  • bei Auffrischungsschulungen:
Auffrischungsschulungen
8 Unterrichtseinheiten Theorie
4 Unterrichtseinheiten praktische Übungen
  3. Eine Unterrichtseinheit beträgt 45 Minuten. Schulungen dürfen nicht mehr als acht Unterrichtseinheiten pro Tag umfassen. Nach längstens drei Unterrichtseinheiten ist     
                eine Pause einzulegen.
  4. Der Unterricht darf in der Zeit von 07.00 h bis 22.00 h stattfinden. 

§ 7 Lehrkräfte
  1. Lehrkräfte müssen
    - über allgemeine Kenntnisse der Zusammenhänge der Gefahrgutvorschriften verfügen und
    - die zur Vermittlung des Lehrstoffs in ihrem Themensektor notwendigen besonderen Kenntnisse haben und
    - zur erwachsenengerechten Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse befähigt sein und
    - eine gültige ADR-Schulungsbescheinigung für alle Klassen in Tanks und anders als in Tanks und
    - einen gültigen Schulungsnachweis für Gefahrgutbeauftragte (Straßenverkehr) besitzen.
  2. Der Veranstalter hat der IHK aussagefähige Schulungs- und Tätigkeitsnachweise vorzulegen. Die IHK soll ein Beurteilungsgespräch führen; sie kann dazu Sachverständige hinzuziehen.

§ 8 Schulungsmethoden
  1. Die Schulungen sind in Form von Präsenzunterricht mit praktischen Lehrgangsteilen durchzuführen. In die Vermittlung der Kenntnisse können elektronische Lehrmethoden unter Anleitung und bei durchgehender Anwesenheit einer Lehrkraft gemäß § 7 einbezogen werden. Die praktischen Schulungsteile sind gemäß Kursplan durchzuführen. 
  2. Die Schulungen sind in deutscher Sprache durchzuführen.

§ 9 Schulungsstätten und Schulungsmaterial
  1. Der Veranstalter hat nachzuweisen, dass er über geeignete Räume und erforderliche Übungsplätze verfügt. Diese müssen so beschaffen und gelegen sein, dass die Schulungen sachgerecht, ohne Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und ohne Störung der Teilnehmer/der Teilnehmerinnen durchgeführt werden können.
  2.  Der Veranstalter hat nachzuweisen, dass für jeden Teilnehmer/jede Teilnehmerin ein ausreichender Arbeitsplatz vorhanden ist.
  3. Der Veranstalter hat nachzuweisen, dass geeignete visuelle Hilfsmittel vorhanden sind, die in den zu nutzenden Räumen sachgerecht einsetzbar sind.
  4. Der Veranstalter hat nachzuweisen, dass er über geeignetes, aktuelles Schulungsmaterial verfügt. In dieser Hinsicht kommen insbesondere die einschlägigen Vorschriftenwerke sowie Fachbücher oder Skripten in Betracht.
  5. Der Veranstalter hat nachzuweisen, dass er über geeignetes technisches Schulungsmaterial (Kraftfahrzeug, Ladungssicherungsmittel, Mittel zur Durchführung der Feuerlöschübung etc.) verfügt.

§ 10 Teilnehmerzahl
  1. Je Schulung sind höchstens 25 Teilnehmer/Teilnehmerinnen zulässig. Die IHK kann entsprechend der Beschaffenheit der für die Schulung genutzten Räume eine geringere Höchstzahl festsetzen.

§ 11 Rechtswirkungen der Anerkennung
  1. Die schriftlich erteilte Anerkennung berechtigt den Veranstalter, die in ihr bezeichneten Kurse und deren Kombinationen im Rahmen von Schulungen durchzuführen.
  2. Die erstmalige Anerkennung wird längstens auf 3 Jahre befristet, die erneute Anerkennung auf längstens 5 Jahre.

IV. Durchführung der Schulungen
§ 12 Pflichten des Veranstalters
  1. Die Schulungen müssen die Gewähr dafür bieten, dass die Teilnehmer/Teilnehmerinnen die vorgeschriebenen Kenntnisse erwerben können. Der Veranstalter hat bei jeder von ihm durchgeführten Schulung die Vorgaben des § 2 zum Schulungssystem und die Anforderungen der §§ 5 bis 10 einzuhalten.
  2. Der Veranstalter hat nachzuweisen, dass dem aktuellen Stand der Entwicklungen auf dem Gebiet des Straßengefahrguttransports Rechnung getragen wird und dass sich die eingesetzten Lehrkräfte entsprechend der aktuellen Rechtsentwicklung in ihren Schulungsbereichen weiterbilden.
  3. Der Veranstalter hat der IHK rechtzeitig vor Beginn der Schulung die Termine, den Unterrichtsplan mit der Schulungsstätte (Räume), den Namen der jeweiligen Lehrkräfte sowie die Anzahl der Teilnehmer/Teilnehmerinnen zu übermitteln.
  4. Der Veranstalter hat die Identität der Teilnehmer/Teilnehmerinnen mittels amtlichen Lichtbildausweises festzustellen und durch Führung von Anwesenheitslisten eine jeweils lückenlose Teilnahme zu belegen. Die Originale der Anwesenheitslisten sind der IHK auszuhändigen.
  5. Der Veranstalter hat der IHK die Teilnehmerdaten rechtzeitig zu übermitteln und dafür zu sorgen, dass spätestens am Tag der Prüfung für jeden Teilnehmer/jede Teilnehmerin ein Lichtbild in Passbildqualität gemäß Anlage 8 der Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV) vom 19. Oktober 2007, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Februar 2017 (BGBl. I S. 162), in der jeweiligen Fassung, vorliegt. 
  6. Will der Veranstalter nach Anerkennung einer Schulung Veränderungen hinsichtlich solcher Umstände vornehmen, die für die Anerkennung von Bedeutung waren, so hat er vorher die Zustimmung der IHK einzuholen; dies gilt insbesondere für die eingesetzten Lehrkräfte und die Schulungsstätten.

§ 13 Befugnisse der IHK
  1. Um die Erfüllung der Anforderungen nach §§ 4 bis 10 und Pflichten nach § 12 sicherzustellen, kann die IHK dem Veranstalter Auflagen erteilen, die mit der Anerkennung verbunden oder aufgrund eines in der Anerkennung enthaltenen Vorbehalts nachträglich angeordnet werden.
  2. Die IHK kann verlangen, dass der Veranstalter seine Schulungen nach Aufforderung entsprechend den jeweils geltenden Vorschriften modifiziert.
  3. Die IHK ist befugt, die ordnungsgemäße Durchführung der Schulungen auch durch die Entsendung von Beauftragten zu überprüfen.
  4. Die Anerkennung kann unbeschadet der Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Hessen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2010, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2015 (GVBl. S. 254), in der jeweiligen Fassung, über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten entzogen werden, wenn der Veranstalter den in dieser Satzung festgelegten Anforderungen nicht genügt oder sie von vornherein nicht erfüllte oder den Pflichten oder den ihm erteilten Auflagen zuwiderhandelt.

V. Prüfungen
§ 14 Prüfungsarten, Prüfungsdauer und Bestehen der Prüfung
  1. Die Tabelle enthält die Regelungen zu Prüfungsart, Prüfungsdauer und zum Bestehen der Prüfung

Prüfungsart    
Prüfungsdauer
in Minuten
 Anzahl der
Prüfungsfragen
Mindestzahl der richtig
zu beantwortenden
Fragen
Basiskurs    
45
 30 
25
Aufbaukurs
Tank  
45    
24    
20
Aufbaukurs
Klasse 1 
30    
15    
11
Aufbaukurs
Klasse 7 
30    
15    
11
Auffrischungs-
schulung
30    
15    
11

§ 15 Grundsätze für alle Prüfungen
  1. Die IHK setzt Ort und Zeitpunkt der Prüfung fest.
  2. Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt. Diese Prüfung kann entweder auf Papier oder in elektronischer Form durchgeführt werden. Die IHK bestimmt das Verfahren. Die Durchführung der Prüfung erfolgt gemäß 8.2.2.7 ADR.
  3. Die Prüfungssprache ist deutsch.
  4. Die Prüfung ist nicht öffentlich.
  5. Hilfsmittel sind nicht zugelassen.
  6. Vor Beginn der Prüfung wird die Identität der Teilnehmer/Teilnehmerinnen mittels amtlichen Lichtbildausweises festgestellt. Teilnehmer/Teilnehmerinnen, deren Identität nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, werden nicht zur Prüfung zugelassen. 
  7. Vor Beginn der Prüfung werden die Teilnehmer/Teilnehmerinnen über den Ablauf der Prüfung belehrt.
  8. Für die Prüfung werden die gemeinsamen Fragebogen der Industrie- und Handelskammern, herausgegeben von der DIHK-Gesellschaft für berufliche Bildung – Organisation zur Förderung der IHK-Weiterbildung mbH, verwendet.
  9.  Die Prüfungsfragen beziehen sich auf die in § 6 Abs. 1 benannten Lerninhalte. Es werden ausschließlich Multiple-Choice-Fragen gestellt. Jede Frage hat vier Antwortvorschläge, wovon nur eine Antwortvorgabe richtig ist.
  10. Nach Abschluss der Prüfung sind die Schulungs- und Prüfungsunterlagen sechs Jahre, die Prüfungsbögen selbst ein Jahr aufzubewahren.

§ 16 Zulassung
  1. Der Teilnehmer/die Teilnehmerin wird zur jeweiligen Prüfung nur zugelassen, wenn der er/sie ohne Fehlzeiten an der entsprechenden von der IHK anerkannten Schulung teilgenommen hat.
  2. Die Zulassung zur Prüfung für einen Aufbaukurs kann nur erfolgen, wenn der Teilnehmer/die Teilnehmerin die Anforderungen des Abs. 1 erfüllt und die Prüfung für den Basiskurs bestanden hat, bzw. eine gültige ADR-Bescheinigung vorlegt.
  3. Der Teilnehmer/die Teilnehmerin wird zur Auffrischungsprüfung nur zugelassen, wenn er/sie die Anforderungen des Abs. 1 erfüllt und eine gültige ADR-Schulungsbescheinigung vorlegt. 

§ 17 Rücktritt und Ausschluss
  1. Tritt ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin vor Beginn der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Das gleiche gilt, wenn ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin zu einer Prüfung nicht erscheint. 
  2. Tritt ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin im Verlauf der Prüfung zurück, so gilt diese grundsätzlich als nicht bestanden. Der Rücktritt ist unverzüglich unter Mitteilung der Rücktrittsgründe, zu erklären.
  3. Tritt ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin aus einem wichtigen Grund zurück, entscheidet die IHK über das Vorliegen eines solchen Grundes. Macht der Teilnehmer/die Teilnehmerin als wichtigen Grund geltend, dass er/sie wegen Krankheit die Prüfung nach Beginn abbrechen musste, so hat der Teilnehmer/die Teilnehmerin dies spätestens drei Tage nach dem Prüfungstermin durch Vorlage eines ärztlichen Attests, das nicht später als am Prüfungstag ausgestellt wurde, nachzuweisen. 
  4. Die IHK hat das Recht, in begründeten Einzelfällen ein amtsärztliches Zeugnis eines Gesundheitsamtes mit Aussagen zur Prüfungsfähigkeit einzufordern, damit entschieden werden kann, ob ein wichtiger Grund vorliegt. Liegt ein wichtiger Grund vor, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. 
  5. Unternimmt ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin Täuschungshandlungen oder stört er/sie den Prüfungsablauf erheblich, kann er/sie von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet die IHK. Bei Ausschluss gilt diese Prüfung als nicht bestanden.

§ 18 Niederschrift
  1. Für jeden Prüfungstermin ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese enthält folgende Angaben:
  • Art der Prüfung
  • Anzahl der Teilnehmer/Teilnehmerinnen
  • Ort, Datum, Beginn und Ende der Prüfung
  • Name der aufsichtführenden Person
  • Feststellung der Identität der Teilnehmer/Teilnehmerinnen
  • Name und Unterschrift des Prüfers
  • Erklärung über die erfolgte Belehrung der Teilnehmer/Teilnehmerinnen über den Ablauf der Prüfung

§ 19 Bescheid bei Nichtbestehen
  1. Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Teilnehmer/die Teilnehmerin einen schriftlichen Bescheid der IHK. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 20 Wiederholungsprüfung
  1. Die IHK lässt bei nicht bestandener Prüfung auf schriftlichen Antrag nach einer angemessenen Frist eine einmalige Wiederholung der Prüfung im Bezirk der IHK ohne nochmalige Schulung zu. Der schriftliche Antrag ist auch in elektronischer Form möglich.

VI. ADR-Schulungsbescheinigung
§ 21 Erteilung und Erweiterung
  1. Die IHK erteilt eine ADR-Schulungsbescheinigung, wenn die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 16 Abs. 1 erfüllt und die entsprechende Prüfung unter Einhaltung der Vorgaben der §§ 14 und 15 bestanden wurde.
  2. Die IHK erweitert die ADR-Schulungsbescheinigung, wenn die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 16 Abs. 2 erfüllt sind und die entsprechende Prüfung unter Einhaltung der Vorgaben der §§ 14 und 15 bestanden wurde.
  3. Die IHK schreibt die ADR-Schulungsbescheinigung gemäß § 1 um.

§ 22 Geltungsdauer
  1. Für die Geltungsdauer der ADR-Schulungsbescheinigung ist das Datum der Prüfung "Basiskurs" maßgebend.

§ 23 Verlängerung der Geltungsdauer
  1. Die IHK verlängert die ADR-Schulungsbescheinigung, wenn der Inhaber/die Inhaberin die Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 3 erfüllt. Hat der Inhaber/die Inhaberin innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten vor Ablauf der Geltungsdauer der ADR-Schulungsbescheinigung oder nach Ablauf (aufgrund einer Ausnahmegenehmigung) eine von der IHK anerkannte Auffrischungsschulung besucht sowie die entsprechende Prüfung unter Einhaltung der Vorgaben der §§ 14 und 15 bestanden, ist die ADR-Schulungsbescheinigung ab Ablauf ihrer Gültigkeit zu verlängern. Ansonsten ist das Datum der Prüfung "Auffrischungsschulung" maßgebend. 
  2. Die ADR-Schulungsbescheinigung darf auch verlängert werden, wenn statt der Auffrischungsschulung und der Auffrischungsprüfung eine von der IHK anerkannte Erstschulung besucht und die entsprechende Prüfung bestanden wurde. § 16 Abs. 1 und 2 ist anzuwenden. Hinsichtlich des Verlängerungsdatums gilt Absatz 1 entsprechend.

VII. Schlussvorschriften
§ 24 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt in Kraft (Oktober 2017).
Gleichzeitig tritt die Satzung betreffend die Ausbildung der Gefahrgutfahrer/-innen vom 5. Dezember 2012 außer Kraft.