Die EU-Bescheinigung über ausgeübte Tätigkeiten
Wer sich als Unternehmer in einem anderen europäischen Land (EU-Land) selbstständig machen oder eine Dienstleistung erbringen möchte, muss unter Umständen einen Befähigungsnachweis für seine unternehmerische oder berufliche Tätigkeit vorlegen. Dies kann über die Bescheinigung über ausgeübte Tätigkeiten nach der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen erfolgen.
1. Was ist die EU-Bescheinigung?
Die EU-Bescheinigung dient als Nachweis der beruflichen Qualifikation und der ausgeübten Tätigkeiten einer Person in der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten der EU. Die EU-Bescheinigung nach Artikel 16 bis 19 der Richtlinie 2005/36/EG (früher Artikel 8 der Richtlinie 1999/42) ist eine personenbezogene Bescheinigung, in der pro Dokument für eine Person die der IHK nachgewiesenen beruflichen Tätigkeiten bescheinigt werden. EU-Bescheinigungen werden nur von ausländischen Behörden verlangt, nicht jedoch von Unternehmen.
2. Inhalt der Bescheinigung
Da die EU-Bescheinigung immer für eine bestimmte Person, nämlich den jeweiligen Dienstleister, ausgestellt wird, sind zunächst persönliche Angaben des Antragstellers erforderlich.
In den Abschnitten I.1. bis I.5. geht es um die konkrete Tätigkeit, die bescheinigt werden soll, und ihre Dauer. Hier können Sie ausfüllen, ob Sie als Arbeitnehmer, in leitender Stellung und/oder als Selbstständiger und/oder Geschäftsführer in diesem Bereich tätig sind.
| Abschnitt | Funktion / Tätigkeit |
|---|---|
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I.1 - Selbständiger
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Kleingewerbetreibende, eingetragene Kaufleute, Gesellschafter von Gesellschaft GbR und OHG, Komplementäre einer KG
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I.2 - Leiter eines Unternehmens / einer Zweigniederlassung
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Hauptgeschäftsführer, Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder
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I.3 - als Stellvertreter des Leiters / der Leiterin
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Stellvertretender Hauptgeschäftsführer, stellvertretender Geschäftsführer oder Vorstand
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I.4 - in leitender Stellung
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Prokurist, leitende Angestellte
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I.5 - als Unselbständiger / Arbeitnehmer
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Arbeitnehmer ohne leitende Funktion
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3. Welche Dokumente müssen Sie der IHK vorlegen?
Die IHK kann nur Tätigkeiten und Zeiträume bestätigen, die aus Ihren Unterlagen ersichtlich sind. Folgende Unterlagen sind vorzulegen:
Daher benötigen wir folgende Unterlagen von Ihnen:
| Abschnitt | Art der Nachweise |
|---|---|
| Allgemein |
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| I.1 - I.3 |
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| I.4 - I.5 |
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| II |
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Hinweise:
Tätigkeiten, die in anderen EU-Mitgliedstaaten ausgeübt werden, können nicht von uns bescheinigt werden. Bitte wenden Sie sich dafür an die entsprechende Stelle im jeweiligen EU-Mitgliedsstaat.
Die IHK behält sich das Recht vor, weitere Nachweise und Unterlagen von Ihnen anzufordern.
Tätigkeiten, die in anderen EU-Mitgliedstaaten ausgeübt werden, können nicht von uns bescheinigt werden. Bitte wenden Sie sich dafür an die entsprechende Stelle im jeweiligen EU-Mitgliedsstaat.
Die IHK behält sich das Recht vor, weitere Nachweise und Unterlagen von Ihnen anzufordern.
