Schlussabrechnung der Überbrückungshilfen
Schlussabrechnungen für Überbrückungshilfe I - IV, November- und Dezemberhilfe
Die über einen prüfenden Dritten eingereichten Anträge auf Überbrückungshilfen sowie November- und Dezemberhilfen sind häufig auf Basis von Umsatzprognosen und prognostizierten Kosten bewilligt worden. Nach Vorliegen der realisierten Umsatzzahlen und Fixkostenabrechnungen sind alle Antragstellenden zur Einreichung einer Schlussabrechnung über einen prüfenden Dritten verpflichtet.
Die Schlussabrechnung erfolgt ausschließlich durch einen vom Antragsteller beauftragten prüfenden Dritten online über die Plattform vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Die Schlussabrechnung wird als Paket eingereicht.
Paket 1:
Überbrückungshilfe I, II, III sowie November- und Dezemberhilfe
Fristende für die Einreichung: 31. Oktober 2023 (Nachfrist bis 31. Januar 2024)
Fristende für die Einreichung: 31. Oktober 2023 (Nachfrist bis 31. Januar 2024)
Paket 2:
Überbrückungshilfe III Plus und IV
Fristende für die Einreichung: 31. Oktober 2023 (Nachfrist bis 31. Januar 2024)
Fristende für die Einreichung: 31. Oktober 2023 (Nachfrist bis 31. Januar 2024)
Auf Basis der eingereichten Schlussabrechnung wird die Antragsberechtigung erneut geprüft und anhand der tatsächlich realisierten Umsatzeinbrüche und der tatsächlich entstandenen förderfähigen Fixkosten im jeweiligen Förderzeitraum die endgültige Höhe der Billigkeitsleistung berechnet. Zudem können in der Schlussabrechnung unbeabsichtigte Fehleingaben in den eingereichten Erst- bzw. Änderungsanträgen korrigiert werden. Mit dem Schlussbescheid wird die endgültige Förderhöhe der Corona-Wirtschaftshilfe festgesetzt. Dies kann zu Rück- und Nachzahlungen oder zur Bestätigung der erhaltenen Fördersumme führen.
Sofern eine Verlängerung für die Einreichung der Schlussabrechnung fristgerecht beantragt wurde, konnten die Abschlussunterlagen bis zum 30. September 2024 im digitalen Antragsportal eingereicht werden. Eine Einreichung wird über das nach wie vor gültige Fristende hinaus bis einschließlich 15. Oktober 2024 möglich sein. Hierbei handelt es sich um eine “technische Übergangsfrist". Ist bis zum 15. Oktober 2024 keine Schlussabrechung eingereicht, ergehen Mahn- und Anhörungsschreiben an die prüfenden Dritten. Sie haben Gelegenheit zur Stellungnahme und Abgabe der Schlussabrechnung bis einschließlich 30. November 2024.
Erfolgte keine Schlussabrechnung wird der vorläufig bewilligte Antrag durch einen Schlussbescheid mit Rückforderung abgeschlossen. In diesem Fall wird die beantragte Corona-Wirtschaftshilfe in voller Höhe zurückgefordert. Bei einer solchen Rückforderung werden zusätzlich Erstattungszinsen für den zurückzuzahlenden Betrag ab dem Zeitpunkt der Auszahlung erhoben.