Schlussabrechnung der Überbrückungshilfen

Sie haben für Ihr Unternehmen während der Corona-Pandemie Überbrückungshilfe I - IV oder November- und Dezemberhilfe erhalten? Dann stehen nun die Schlussabrechnungen an.

Die über einen prüfenden Dritten eingereichten Anträge auf Überbrückungshilfen sowie November- und Dezemberhilfen sind häufig auf Basis von Umsatzprognosen und prognostizierten Kosten bewilligt worden. Nach Vorliegen der realisierten Umsatzzahlen und Fixkostenabrechnungen sind alle Antragstellenden zur Einreichung einer Schlussabrechnung über einen prüfenden Dritten verpflichtet.
Die Schlussabrechnung erfolgt ausschließlich durch einen vom Antragsteller beauftragten prüfenden Dritten online über die Plattform vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Die Schlussabrechnung wird als Paket eingereicht.

Paket 1:

Überbrückungshilfe I, II, III sowie November- und Dezemberhilfe
Fristende für die Einreichung: 31. Oktober 2023 (verlängert)

Paket 2:

Überbrückungshilfe III Plus und IV
Fristende für die Einreichung: 31. Oktober 2023 (verlängert)

Sofern im Einzelfall eine weitere Verlängerung für die Einreichung der Schlussabrechnung erforderlich ist, kann eine Nachfrist bis 31. März 2024 (verlängert) im digitalen Antragsportal beantragt werden. 

Auf Basis der eingereichten Schlussabrechnung wird die Antragsberechtigung erneut geprüft und anhand der tatsächlich realisierten Umsatzeinbrüche und der tatsächlich entstandenen förderfähigen Fixkosten im jeweiligen Förderzeitraum die endgültige Höhe der Billigkeitsleistung berechnet. Zudem können in der Schlussabrechnung unbeabsichtigte Fehleingaben in den eingereichten Erst- bzw. Änderungsanträgen korrigiert werden.

Achtung: Wird die Schlussabrechnung nicht fristgerecht eingereicht, muss die gesamte Fördersumme zurückbezahlt werden.