Rückmeldeverfahren zu den Corona-Soforthilfen

Das Regierungspräsidium Kassel (RP Kassel) fordert derzeit alle Unternehmen, die im Frühjahr 2020 Corona-Soforthilfe erhalten haben, zu einer Rückmeldung über den tatsächlichen Liquiditätsengpass auf. Ziel des Rückmeldeverfahrens ist es, zu prüfen, ob die seinerzeit ausgezahlten Soforthilfen dem tatsächlichen Liquiditätsbedarf entsprachen.

Pressemeldung vom 30.09.2025: Rückmeldeverfahren zu Corona-Soforthilfen in Hessen vorerst gestoppt!

Das Hessische Wirtschaftsministerium hat das laufende Rückmeldeverfahren zu den Corona-Soforthilfen mit sofortiger Wirkung ausgesetzt. Ein Moratorium sorgt dafür, dass die laufende Bearbeitung ruht, bis die strittigsten Punkte einer erneuten Prüfung unterzogen wurden.

Im Fokus der erneuten Überprüfung stehen unter anderem: die fehlende Berücksichtigung negativer Kontostände, die Problematik einer möglichen „doppelten“ Rückzahlungsverpflichtung im Juni 2020 (bei gleichzeitiger Sofort- und Überbrückungshilfe), die Anrechnung von Eigenmitteln sowie die fehlende Deckungsgleichheit zwischen Betrachtungszeitraum und tatsächlichen Schließzeiten.

Für Unternehmen bedeutet das Moratorium: Es drohen aktuell keine Fristversäumnisse. Bei allen Verfahren gilt zudem der Gleichheitsgrundsatz: Sollte es eine Änderung des Verfahrens geben, werden alle auch bisher erfolgten Bescheide noch einmal entsprechend überprüft.

Pressemeldung des Hessischen Wirtschaftsministerium vom 30.09.2025: “Mansoori pausiert Bescheiderstellung im Corona Rückmeldeverfahren”.

Das Hessische Wirtschaftsministerium hat die obigen Pressemeldung ergänzt:

Was passiert, wenn ich bereits eine Rückzahlung überwiesen habe?

Für diejenigen, die bereits zurückgezahlt haben ändert sich zunächst nichts. Sollte es eine Änderung des Verfahrens geben, werden auch die bisher erlassenen Bescheide dahingehend überprüft, ob diese einer Anpassung bedürfen. Über das Ergebnis der Überprüfung und auch die Folgen werden wir informieren, sobald die Prüfung abgeschlossen ist. Wir haben den Grundsatz der Gleichbehandlung zugesagt auch für erteilte Bescheide. Das heißt, dass wir freiwillig auch bestandskräftige Bescheide anpassen, wenn sich die Praxis nachträglich ändern sollte.

Gilt die Fristaufhebung auch für Klagefristen?

Während des Moratoriums sind nur Fristen im Rückmeldefahren ausgesetzt. Das Moratorium hat aber keine Auswirkung auf eine Klagefrist. Die Frist zur Erhebung einer Klage ist eine gesetzliche Frist und kann deshalb nicht durch ein Ministerium verlängert oder ausgesetzt werden.

Muss ich Klage einreichen oder kann ich mit der Zahlung nun erstmal abwarten?

Das Moratorium hat auf den Ablauf einer gesetzlichen Klagefrist keine Auswirkung. Wenn Sie von der Unrichtigkeit des Bescheids ausgehen und gegen diesen Bescheid rechtlich vorgehen möchten, muss die Klagefrist eingehalten werden. Nach Ablauf der Klagefrist wird der Bescheid bestandskräftig. Während des Moratoriums werden keine Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet.

Hintergrund

Zu Beginn der Pandemie konnten Unternehmen, Solo-Selbstständige und Freiberufler sehr kurzfristig und unbürokratisch finanzielle Unterstützung beantragen, um Liquiditätsengpässe auszugleichen. Um Betriebe schnell zu stabilisieren, erfolgte die Bewilligung damals meist ohne umfangreiche Prüfung. Nachträglich ist das Land Hessen gesetzlich verpflichtet zu prüfen, ob die ausgezahlten Mittel dem tatsächlichen Liquiditätsbedarf entsprachen und keine Überkompensation vorliegt. Hierzu versendet das Regierungspräsidium Kassel Schreiben an sämtliche Empfänger der Corona-Soforthilfe Hessen. Darin wird um eine detaillierte Rückmeldung zu den damaligen Einnahmen, Ausgaben und dem tatsächlichen Liquiditätsengpass gebeten.

Was ist zu tun?

Damit Sie fristgerecht und vollständig auf das Schreiben des Regierungspräsidiums Kassel reagieren können, empfiehlt sich folgendes Vorgehen:
  • Prüfen Sie das Anschreiben sorgfältig. Beachten Sie die genannte Rückmeldefrist.
  • Stellen Sie einen Antrag auf Fristverlängerung, falls Ihnen ein fristgemäßes Ausfüllen nicht möglich ist. Eine Fristverlängerung kann telefonisch über die Hotline: 0561 106-4750 oder dem Kontaktformular erfolgen.
  • Ermitteln Sie den tatsächlichen Liquiditätsengpass für den relevanten Förderzeitraum. Sammeln Sie dafür Kontoauszüge, Einnahmen- und Ausgabenübersichten.
  • Ziehen Sie frühzeitig eine Steuerberatung oder eine fachkundige Rechtsberatung hinzu. Diese können prüfen, welche Kosten anrechenbar sind und ob Ihr damaliger Bedarf korrekt ermittelt wurde.

FAQ zu den Soforthilfen

Das Regierungspräsidium Kassel hat zum Rückmeldeverfahren eine Übersicht häufig gestellter Fragen veröffentlicht. In dieser Übersicht werden neben allgemeinen Informationen auch die Prozessschritte zur Berechnung sowie die Bearbeitung im Online-Portal beschrieben. Sie gelangen hier direkt zu den FAQ

Was mache ich, wenn der Rückforderungsbescheid vorliegt?

In Hessen kann gegen den Rückforderungsbescheid grundsätzlich kein Widerspruch eingelegt werden. Hier muss direkt Klage erhoben werden. Sie finden die entsprechenden Informationen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids. Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden. Ist die Frist abgelaufen, wird der Bescheid rechtskräftig. Die Kosten für ein Gerichtsverfahren setzen sich aus Gerichtsgebühren und Anwaltskosten zusammen. Einen Überblick über die Kosten eines Gerichtsverfahrens erhalten Sie hier.
Zudem sind viele rechtliche Fragen - insbesondere zur Auslegung der Förderbedingungen und zur Förderpraxis - bislang nicht höchstrichterlich geklärt. Wir empfehlen daher vor der Rückzahlung rechtlichen Rat einzuholen. Prüfen Sie, ob Ihre Rechtsschutzversicherung greift.

Was macht die IHK-Organisation?

Die hessischen Industrie- und Handelskammern stehen gemeinsam mit den Vertretern der Handwerkskammern und Wirtschaftsverbänden im Dialog mit dem Wirtschaftsministerium Hessen und dem Regierungspräsidium Kassel. Im Rahmen dieser Gespräche konnten Erleichterungen für die Unternehmen erzielt werden. Diese sind:
  • Fristverlängerung: Über die Hotline (0561 106-4750) oder das Kontaktformular (https://rp-kassel.hessen.de/rmv/kontakt) kann eine Fristverlängerung beantragt werden.
  • Ratenzahlung: Unverzinsliche Ratenzahlungen sind möglich, damit Belastungen auf einen längeren Zeitraum verteilt werden können.
  • Stundung: die betroffenen Unternehmen können eine Stundung beantragen, wenn die Rückzahlung für sie aktuell eine erhebliche finanzielle Härte bedeutet. Das bedeutet, sie bekommen mehr Zeit, um das Geld zurückzuzahlen. Dafür reicht in der Regel ein formloser Antrag mit einer kurzen Begründung und Nachweisen zur aktuellen Situation.
  • Erlass: In besonderen Ausnahmefällen kann die Rückzahlung dauerhaft erlassen werden. Dafür müssen sehr triftige, außergewöhnliche Gründe vorliegen, insbesondere wenn das Unternehmen in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage ist und die Rückzahlung zu einer Existenzgefährdung führen würde. Auch hier reicht ein formloser Antrag mit einer nachvollziehbaren Begründung und aussagekräftigen Nachweisen.
  • Erhöhung der Bagatellgrenze: Ergibt Ihre Rückmeldung, dass 1.000 Euro oder weniger zurückgezahlt werden müssen, wird von der Rückforderung abgesehen. Die Grenze betrug zuvor 500 Euro.
In einer gemeinsamen Pressemeldung nehmen der Hessische Industrie- und Handelskammertag (HIHK e.V.) und die Arbeitsgemeinschaft der Hessischen Handwerkskammern Stellung. Sie finden die gemeinsame Pressemeldung unter “Weitere Informationen” im rechten Bereich dieser Webseite.
Des Weiteren bot die Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main am 15.09.2025 ein Rechts-Webinar für alle Unternehmen an, das weiterhin online abrufbar ist. Darin erläutert ein Rechtsberater, welche Pflichten gelten, worauf bei einem Bescheid zu achten ist und welche Handlungsmöglichkeiten bestehen. Hier gelangen Sie zum Webinar: Soforthilfe zurückzahlen - Das gilt jetzt
Die hessischen IHKs begleiten gemeinsam mit den Handwerkskammern und Wirtschaftsverbänden die Umsetzung des Verfahrens weiterhin eng und setzen den Dialog mit Verwaltung und Politik fort. So führten diese Gespräche u.a. zu der aktuellen Aussetzung des Rückmeldeverfahrens (siehe oben). Ziel bleibt es, die rechtlichen Vorgaben umzusetzen, ohne die Betriebe stärker zu belasten als unbedingt nötig. Über Anpassungen informieren wir auf dieser Internetseite sowie mit dem IHK-Newsletter.

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Hinweis: Diese Information stellt keine Rechtsberatung dar. Bitte wenden Sie sich zur Klärung individueller Fragen an Ihre Steuerberatung oder Rechtsberatung.