Besondere Rechtsformen

Sonderformen bei der Firmengründung


Die Partnerschaftsgesellschaft (PartG)


Die Rechtsform der Partnerschaft kann nur von Freiberuflern, z. B. Ärzten oder Rechtsanwälten, gewählt werden. Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften den Gläubigern gegenüber neben dem Vermögen der Partnerschaft die Gesellschafter persönlich. Diese können ihre Haftung allerdings für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung (auch unter Verwendung von AGBs) auf denjenigen von ihnen beschränken, der innerhalb der Partnerschaft die berufliche Leistung zu erbringen oder verantwortlich zu leiten und zu überwachen hat.

Das Recht der Partnerschaften ist im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz nur sehr knapp geregelt. Durch die Möglichkeit der GmbH-Gründung für einige Freiberufler ist das Interesse an dieser Rechtsform zurückgegangen. Partnerschaftsgesellschaften sind in das Partnerschaftsregister beim Amtsgericht einzutragen.


Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB oder PartmbB)​


Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung wurde mit dem am 19. Juli 2013 in Kraft getretenen Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer eingeführt. Hiermit ist im deutschen Recht eine Personengesellschaft als Alternative zur englischen Limited Liability Partnership (LLP) geschaffen, indem sie für die Freien Berufe eine generelle Beschränkung der Berufshaftung mit dem Privatvermögen ermöglicht, ohne dass hierzu eine Kapitalgesellschaft erforderlich ist.

Die beschränkte Berufshaftung setzt eine besondere Haftpflichtversicherung voraus. Das PartGG verweist hierzu auf die berufsrechtlichen Regelungen der einzelnen Freien Berufe. Spezielle Regelungen finden sich bislang nur in den Berufsrechten der Beratenden Ingenieure, Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Diese Berufen steht die PartGmbB zur Verfügung. Weitere Freie Berufe könnten folgen, sofern ihr Berufsrecht eine Regelung für eine besondere Haftpflichtversicherung trifft.

PartGmbB sind in ebenfalls das Partnerschaftsregister beim Amtsgericht einzutragen.

Die stille Gesellschaft


Stille Gesellschaften sind Personengesellschaften, bei denen sich jemand am Handelsgewerbe eines anderen mit einer Vermögenseinlage, die an diesen übertragen wird, gegen einen Anteil am Gewinn beteiligt, §§ 230 ff. Handelsgesetzbuch (HGB). Stille Gesellschaften sind nach außen nicht erkennbar, der stille Gesellschafter nimmt keine Gewerbeanmeldung vor.

Aus den mit Dritten geschlossenen Handelsgeschäften wird nur der Geschäftsinhaber und nicht der stille Gesellschafter berechtigt und verpflichtet. Dem stillen Gesellschafter stehen eingeschränkte Kontrollrechte zu, grundsätzlich kann er lediglich die schriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses verlangen und zur Überprüfung von deren Richtigkeit Bücher und Papiere einsehen.

Der stille Gesellschafter ist an Gewinn und Verlust beteiligt. Im Gegensatz zur Gewinnbeteiligung, die zwingend ist, kann die Verlustbeteiligung ausgeschlossen werden. Nach Auflösung der Gesellschaft hat der stille Gesellschafter einen Anspruch auf Auszahlung seines Guthabens. Ein Passivsaldo verpflichtet grundsätzlich nicht zur Nachzahlung, sondern wird gegenstandslos. Wird von der gesetzlichen (typischen) Regelung abgewichen, liegt eine atypische stille Gesellschaft vor, z.B. wenn dem stillen Gesellschafter mehr Kontrollrechte eingeräumt werden oder er an der Geschäftsführung beteiligt wird u.a..

Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)


Die EWIV ist eine gemeinsame Gesellschaftsform europäischen Rechts. Sie soll die grenzüberschreitende Zusammenarbeit erleichtern und den Binnenmarkt fördern. Die EWIV muss sich aus mindestens zwei Teilnehmern zusammensetzen und mindestens zwei ihrer Mitglieder müssen ihre Hauptverwaltung bzw. ihren Hauptsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben.
Die EWIV darf selbst keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgen und Gewinne für sich selbst erzielen. Sie ist darauf beschränkt, die wirtschaftlichen Zwecke der Mitglieder zu fördern, was diese Rechtsform oft uninteressant macht.

Der Gründungsvertrag ist formlos gültig. Da er aber beim Handelsregister zu hinterlegen ist und nach der EWIV-Verordnung bestimmte Angaben enthalten muss, ist faktisch die Schriftform erforderlich. Weitere Gründungsvoraussetzung in Deutschland ist die Eintragung der EWIV in das Handelsregister.

Die Mitglieder einer EWIV haften unbeschränkt und gesamtschuldnerisch für deren Verbindlichkeiten. Anders als bei der oHG ist die Haftung der Mitglieder jedoch subsidiär. Die Gläubiger können erst dann die Mitglieder in Anspruch nehmen, wenn sie die Gesellschaft zur Zahlung aufgefordert haben und diese nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt ist.