BGB-Gesellschaft

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) (= BGB-Gesellschaft)

Einleitung

Eine BGB-Gesellschaft oder GbR liegt vor, wenn sich mehrere Personen zum Betrieb eines kleingewerblichen Unternehmens zusammenschließen. Die gesetzliche Grundlage findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Dort heißt es: "Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten". Gemeinsamer Zweck kann jede erlaubte Tätigkeit sein. Eine GbR kann auch nichtgewerbliche Zwecke verfolgen.

Zur Errichtung der Gesellschaft ist kein schriftlicher Vertrag erforderlich, es genügt eine mündliche Vereinbarung. Trotzdem ist es dringend zu empfehlen, die wesentlichen Punkte des Zusammenschlusses schriftlich niederzulegen, insbesondere für den Fall, dass zu einem späteren Zeitpunkt Unklarheiten oder Meinungsverschiedenheiten entstehen.

Für eine gewerbliche GbR ist eine Gewerbeanmeldung durch jeden Gesellschafter vorzunehmen.  Der Unternehmensname besteht aus den Vor- und Zunamen der Gesellschafter. Auf Geschäftsbriefen müssen die ausgeschriebenen Vor- und Zunamen der Gesellschafter sowie eine ladungsfähige Anschrift angegeben werden.

Die Gesellschafter haften grundsätzlich alle sowohl mit ihrem Geschäfts- als auch mit ihrem Privatvermögen. Gläubiger können Forderungen gegen die Gesellschaft, die Gesellschafter und beide zugleich gerichtlich geltend machen. Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) müssen nicht mehr sämtliche Gesellschafter einer GbR verklagt werden, wenn anschließend in das Gesellschaftsvermögen vollstreckt werden soll. Hierfür genügt ein Urteil gegen die Gesellschaft selbst. Zur Vollstreckung in das Privatvermögen eines Gesellschafters ist auch künftig ein Urteil gegen den Gesellschafter persönlich erforderlich.

Haftungsbeschränkungs-Modelle sind denkbar, sollten aber nicht ohne fundierte juristische Beratung gewählt werden. Ein formularmäßiger und einseitiger Haftungsausschluss durch die Gesellschaft, z.B. durch die Verwendung des Zusatzes GbRmbH, ist nicht zulässig. Erforderlich ist eine individuell getroffene Abrede der Parteien im Rahmen eines zwischen ihnen geschlossenen Vertrages.

Im Gesellschaftsrecht wird zwischen Geschäftsführung und Vertretung unterschieden. Aufgabe der Geschäftsführung ist das Management eines Unternehmens nach innen, beispielsweise Überwachung der Produktion, Buchführung, Erledigung von Korrespondenz usw.. Vertretung ist das Handeln nach außen, also das Eingehen konkreter Verpflichtungen.

Nach dem Gesetz steht den Gesellschaftern einer BGB-Gesellschaft die Geschäftsführungsbefugnis gemeinschaftlich zu. Damit ist eine gewisse Kontrolle möglich. Die Vertretung richtet sich nach der Geschäftsführungsbefugnis, es gilt der Grundsatz der Gesamtvertretung durch alle Gesellschafter gemeinsam. Im Gesellschaftsvertrag kann aber anderes vereinbart werden.

Die Rechtsform der BGB-Gesellschaft steht und fällt mit ihren Gesellschaftern. Das Ausscheiden einzelner hat grundsätzlich die Auflösung der Gesellschaft zur Folge. Diese Konsequenz kann in der Praxis zu äußerst unbefriedigenden Ergebnissen führen. Durch entsprechende Gesellschafterbeschlüsse können andere Regelungen vereinbart werden.

I. Begriffsbestimmungen und wesentliche Merkmale


I. A. Begriffsbestimmungen:


Ein Gewerbe liegt vor bei einer selbständigen, nach außen erkennbaren, legalen Tätigkeit, die auf Dauerhaftigkeit und Gewinnerzielung angelegt ist und kein freier Beruf (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, etc.) sowie keine Urproduktion (Landwirtschaft, etc.) ist.

In Deutschland herrscht Gewerbefreiheit. Jeder, der ein Gewerbe ausüben will, hat grundsätzlich dazu das Recht.

Die GbR ist eine auf einem Gesellschaftsvertrag beruhende Personenvereinigung ohne Rechtsfähigkeit zur Förderung eines von den Gesellschaftern gemeinsam verfolgten Zweckes. Die §§ 705-740 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) enthalten das Recht der GbR im Allgemeinen. In Deutschland kann eine GbR auch ein auf Gewinnerzielung ausgerichtetes Gewerbe betreiben.

Ein Unternehmen, das ein Gewerbe betreibt, kann auf zwei verschiedene Arten organisiert werden bzw. deren Rechtsverhältnisse können nach unterschiedlichen Gesetzen geregelt sein. Wie jedes Unternehmen, das ein Gewerbe betreibt, muss auch die GbR die Regelungen der Gewerbeordnung (GewO) beachten. Unternehmen ab einer gewissen Größenordnung und außerdem freiwillig ins Handelsregister eingetragene Unternehmen fallen zusätzlich unter die organisationsrechtlichen Regelungen des Handelsgesetzbuchs (HGB). Das HGB nennt sie Kaufmann unabhängig davon, ob sie ein Handelsgewerbe im engeren herkömmlichen Sinne betreiben.

Kaufleute sind verpflichtet, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen. Unternehmen, die nach Art und Umfang einen Geschäftsbetrieb betreiben, der nicht in kaufmännischer Weise eingerichtet sein muss, brauchen nicht ins Handelsregister eingetragen werden. Sie sind dagegen nur verpflichtet, beim zuständigen Gewerbeamt ein Gewerbe anzumelden. Zur Unterscheidung zum Kaufmann nennt man diese Unternehmen kleinerer Größenordnung Kleingewerbetreibende (KGT) oder auch nur Gewerbetreibende. Diese Unternehmen, die nach Art und Umfang einen Geschäftsbetrieb betreiben, der nicht in kaufmännischer Weise eingerichtet ist, können sich (freiwillig) in das Handelsregister eintragen lassen und gelten damit als Kaufmann mit allen Rechten und Pflichten. Aus einer GbR wird durch die Eintragung eine OHG.

Sind mehrere Personen Inhaber eines ein Kleingewerbe betreibenden Unternehmens, so bezeichnet man diese Unternehmensstruktur als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).

Die von mehreren Personen gebildete Gesellschaft von Kaufleuten dagegen heißt OHG.

Die folgenden Erläuterungen beziehen sich ausschließlich auf ein gewerbetreibendes Unternehmen, das sich in Form einer GbR organisiert hat.

Da für die GbR nur wenige zwingende gesetzliche Vorschriften existieren, bleibt ein sehr breiter Raum für eine Einzelfallgestaltung. Wegen dieser außerordentlichen Anpassungsfähigkeit und weil für ihre Errichtung keine besonderen Form- oder Prüfungsvorschriften zu erfüllen sind, ist ihr Anwendungsbereich sehr weit zu sehen. Der Hauptnachteil ist die unbeschränkte Haftung aller Gesellschafter.

I. B. Wesentliche Merkmale


Gesellschaftsform


Die GbR ist die Grundform aller Personengesellschaften. Sie ist eine Personengesellschaft einfachsten Typs. Zu ihr können sich mindestens zwei Kleingewerbetreibende zur gemeinsamen Ausübung des Gewerbes zusammenschließen.


Kapital


Das Gesellschaftsvermögen steht den einzelnen Gesellschaftern nur gemeinschaftlich (zur gesamten Hand) zu, das heißt über Forderungen des Gesellschaftsvermögens kann der einzelne Gesellschafter grundsätzlich weder ganz noch teilweise verfügen.


Verfassung, Organe


Die GbR besitzt grundsätzlich keine Rechtspersönlichkeit. Sie ist also nicht selbst Trägerin von Rechten und Pflichten. Stattdessen treffen die einzelnen Gesellschafter persönlich die Rechte und Pflichten. Nach neuster Rechtsprechung des BGHs wird jedoch die Rechtspersönlichkeit teilweise angenommen. Dies soll laut BGH der Fall sein, wenn die GbR nach außen geschäftlich tätig geworden ist.
Insofern steht eine solche Außengesellschaft also den anderen Gesellschaftsformen des deutschen Rechts gleich, kann also selbst Rechtsinhaberin sein und verklagt werden.
Die Gesellschafter üben die Geschäftsführung gemeinschaftlich aus.
Bei der GbR gilt der Grundsatz der sog. Selbstorganschaft. Dies bedeutet, dass die Gesellschafter die Gesellschaft gemeinschaftlich nach außen vertreten, was darin begründet ist, dass für Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber Dritten nicht allein etwaiges Gesellschaftsvermögen, sondern vor allem die Gesellschafter selbst persönlich haften.


Rechtsverhältnisse der Gesellschafter, Haftung


Die Gesellschafter selbst sind keine Kaufleute. Für Gesellschaftsschulden haftet das Gesellschaftsvermögen, sowie alle Gesellschafter persönlich und unbeschränkt mit ihrem privaten Vermögen als Gesamtschuldner. Eine Haftungsbeschränkung ist möglich, gilt aber nur gegenüber informierten Dritten.

Die Mitglieder der GbR sind wie alle selbständig Tätigen in Deutschland normalerweise nicht sozialversicherungspflichtig (Rentenversicherung, Krankenversicherung, soziale Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung). Eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist für ehemalige Angestellte möglich. Außerdem besteht die Möglichkeit, eine Pflichtversicherung oder eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu beantragen. In einigen Branchen ist auch ein Unternehmer versicherungspflichtig in der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften), wenn er keine Arbeitnehmer beschäftigt.

II. Die Gründung einer GbR


II. A. Wichtigste Erfordernisse


Gesellschafter


Die GbR entsteht durch Gesellschaftsvertrag von mindestens zwei Gesellschaftern. Gesellschafter können natürliche und juristische Personen, auch ausländische, sein. Auch können sich Personenhandelsgesellschaften als Gesellschafter beteiligen.

Ein Wechsel der Gesellschafter ist nur mit Zustimmung aller Gesellschafter möglich, falls der Vertrag nichts anderes bestimmt.


Kapital


Ein Mindestkapital ist nicht erforderlich.


Gegenstand


Als gemeinsamer Zweck kommt jeder gesetzlich erlaubte in Betracht (z. B. auch Handwerk oder sonstige Dienstleistungen). Im Gegensatz zur oHG und KG betreibt die GbR kein kaufmännisches Unternehmen.

Die GbR betreibt dann nach Art und Umfang ein Gewerbe, das nicht kaufmännisch geführt werden muss, wenn ihr Geschäftsbetrieb nur eine geringe Größe erreicht hat. Dies ist der Fall, wenn die Gesellschafter allein oder mit wenigen Mitarbeitern oder nicht Vollzeit tätig sind, der Umsatz oder die Kreditaufnahme gering ist, die Geschäftsvorgänge insgesamt keine besondere Dimension erreicht haben. Für die Beurteilung eines Unternehmens, ob es kaufmännisch geführt werden muss, ist im Einzelnen insbesondere auf den Jahresumsatz, Art und Umfang der Geschäftsvorgänge, Kreditaufnahme, Größe der Geschäftsräume, Beschäftigtenanzahl, Art der Buchführung, etc. abzustellen. Wird eine je nach Branche verschiedene Größenordnung überschritten, (z. B. infolge des mit den Jahren gestiegenen Geschäftsvolumens), so wird aus der GbR automatisch eine oHG, ohne dass es darauf ankommt, ob sie im Handelsregister eingetragen ist. Auf sie sind dann auch die organisationsrechtlichen Vorschriften des HGB anzuwenden. Sie ist verpflichtet, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen.


Name der Gesellschaft


Die GbR hat keinen Firmennamen. Auf den Geschäftsbriefen sollten die Familiennamen mit jeweils mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen der Gesellschafter sowie die ladungsfähige Anschrift (Postfach reicht nicht aus) angegeben werden. Zwar gibt es wegen des Wegfalls von § 15 b Gewerbeordnung (GewO) keine zentrale gewerberechtliche Vorschrift mehr, die diese Pflichtangaben fordert. Die Notwendigkeit, diese Angaben auf Geschäftsbriefen zu machen, kann sich jedoch – je nach Einzelfall - aus wettbewerbsrechtlichen (Irreführende geschäftliche Verhältnisse, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG) und firmenrechtlichen (§§ 18, 37 HGB) Vorschriften ergeben. Bei der Verwendung von Geschäftspapieren und Rechnungen folgt dies aus steuerlichen Vorschriften, § 14 Abs. 4 i.V.m. § 14a Abs. 5 UStG (Umsatzsteuergesetz).
Auch die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) vom 12. März 2010 sieht vor, dass ein Dienstleistungserbringer vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder Erbringung einer Dienstleistung seinen Vor- und Familiennamen in klarer und verständlicher Form zur Verfügung zu stellen hat. Weiterhin die Anschrift, Telefonnummer, (Fax), E-Mail.
Zusätze in Form eines Logos oder einer Etablissementbezeichnung sind zulässig, sofern sie nicht den Eindruck erwecken, es handele sich um eine im Handelsregister eingetragene Firma.

II. B. Form- und Publizitätsvorschriften


Gesellschaftsvertrag


Für den Abschluss des Gesellschaftervertrages ist keine Form vorgeschrieben. Selbst ein schriftlicher Vertrag muss nicht abgeschlossen werden. Dies ist allerdings aus Gründen der Rechtssicherheit zu empfehlen. Da keine Formvorschriften bestehen, entsteht die GbR nach außen spätestens durch öffentliches Auftreten (Beteiligung am Markt).

Im Gesellschaftsvertrag sollte geregelt werden: Gegenstand, Art und Umfang der Einlagen der Gesellschafter, Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis, Gewinn- und Verlustverteilung, Beendigung der Gesellschaft und Ausscheiden von Gesellschaftern.

Gesellschafterbeschlüsse sind einstimmig zu fassen, falls der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt.


Kapitalausstattung


Das Gesellschaftsvermögen bildet als Gesamthandsvermögen ein selbständiges Sondervermögen im Verhältnis zu dem Vermögen der einzelnen Gesellschafter.

Die Einlage eines Gesellschafters kann in Geld, Sachwerten oder in der Leistung von Diensten bestehen.


Bestellung der Organe


Besondere Geschäftsführungsorgane existieren neben den Gesellschaftern nicht.

Erfüllung der Publizitätsvorschriften

Die GbR kann nicht ins Handelsregister eingetragen werden.

III. Funktionsweise der GbR


III. A. Die Geschäftsleitung der GbR


Handelnde Organe


Geschäftsführung nach innen


Die Geschäftsführung wird gemeinsam ausgeführt (Prinzip der Selbstorganschaft). Es gilt Gesamtgeschäftsführungsbefugnis. Zu jedem Geschäft ist grundsätzlich die Zustimmung aller Gesellschafter notwendig. Außerdem ist es möglich, dass die Gesellschafter für den Einzelfall einen oder mehrere Gesellschafter mit der Ausführung bestimmter Geschäfte betrauen. Es können auch andere Vereinbarungen getroffen werden.


Vertretung nach außen


Die Vertretung nach außen gegenüber Dritten erfolgt durch die Gesellschafter. Der Umfang der Vertretungsmacht entspricht den getroffenen Vereinbarungen. Sie kann beliebig eingeschränkt werden. Mögliche Einschränkungen der Vertretungsmacht müssen für Dritte erkennbar sein. Falls nichts anderes bestimmt ist, besteht entsprechend der Gesamtgeschäftsführung auch Gesamtvertretungsmacht. Rechtsgeschäfte sind somit nur bindend, wenn sie von allen Gesellschaftern gemeinsam abgeschlossen wurden. Bestimmt der Gesellschaftsvertrag Einzelgeschäftsführung, so kann dies auch Einzelvertretungsmacht bedeuten.


III. B. Kontrolle und Jahresabschluss


Kontrolle durch die Gesellschafter


Auch nicht geschäftsführende Gesellschafter haben ein Recht auf persönliche Unterrichtung über die Angelegenheiten der Gesellschaft. Sie können zu diesem Zwecke Geschäftsbücher und Papiere einsehen.


Buchführung und Jahresabschluss


Als nicht kaufmännisches Unternehmen ist die GbR nicht verpflichtet, kaufmännische Bücher zu führen. Sie kann die Geschäftsvorgänge (insbesondere für das Finanzamt) auch in Form eines Kassenbuchs oder durch Einnahme/Überschussrechnung dokumentieren.

IV. Steuern


Die GbR ist eine Personengesellschaft. Personengesellschaften selbst unterliegen weder der Einkommensteuer noch der Körperschaftsteuer. Der Gewinn wird vielmehr einheitlich und gesondert festgestellt und unmittelbar den Gesellschaftern zugerechnet. Bei den Gesellschaftern unterliegen die Gewinnanteile der Einkommensteuer oder aber der Körperschaftsteuer, je nachdem welche Rechtsform sie haben.

V.  Reform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)


Zum 1. Januar 2024 tritt die Reform zum Recht der Personengesellschaften in Kraft. Neuregelungen betreffen insbesondere die GbR, welche sich in ein Gesellschaftsregister eintragen kann. 
Zurückzuführen ist die Reform auf das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG). Ab dem 1. Januar 2024 differenziert das Gesetz in § 705 Abs. 1 BGB zwischen rechtsfähiger und nicht rechtsfähiger GbR. Rechtsfähigkeit soll hiernach dann gegeben sein, wenn nach dem Willen der Gesellschafter die Gesellschaft am Rechtsverkehr teilnehmen soll. Sinnvoll dürfte es daher erscheinen, den Willen zukünftig ausdrücklich in den Gesellschaftsvertrag mit aufzunehmen.
Nach § 719 Abs. 1 BGB (neue Fassung) soll die rechtsfähige GbR erst entstehen, wenn die GbR mit Zustimmung aller Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt oder mit ihrer Eintragung in das neu eingeführte Gesellschaftsregister. Eine Eintragung ist grundsätzlich nicht verpflichtend, jedoch dann erforderlich, wenn die rechtsfähige GbR in andere Register eingetragen werden soll, wie zum Beispiel in eine Gesellschafterliste im Handelsregister oder in das Grundbuch. Mit Eintragung ist die GbR dazu verpflichtet den Zusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ zu tragen.
Mit Blick auf die Geschäftsführung und Vertretung soll die GbR auch nach neuer Rechtslage grundsätzlich gemeinschaftlich zur Geschäftsführung und Vertretung der GbR berechtigt sein, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes regelt.
Hinsichtlich der Haftung sieht das MoPeG weiterhin eine unbeschränkte Haftung der GbR-Gesellschafter vor.
Das Vermögen wird zukünftig der GbR als Rechtsträgerin und nicht mehr den Gesellschaftern gemeinschaftlich als Gesamthandsvermögen zugeordnet. Außerdem führen Tod oder Kündigung eines Gesellschafters nur zu dessen Ausscheiden nicht aber zur Auflösung der Gesellschaft.
Es erfolgt somit insbesondere für die GbR eine grundlegende Neukonzeption. Insbesondere die Einführung des Gesellschaftsregisters soll für die rechtsfähige Außen-GbR Publizität und Transparenz schaffen.