OHG


Einleitung

Gesetzliche Grundlage der offenen Handelsgesellschaft (oHG) ist das Handelsgesetzbuch. Besondere Merkmale der oHG sind die Verwendung eines gemeinschaftlichen Firmennamens und die unbeschränkte Haftung aller Gesellschafter. Anstelle einer gewerblichen Betätigung kann bei dieser Rechtsform auch die Verwaltung eigenen Vermögens stehen.

Erreicht ein bislang in Form einer GbR betriebenes Unternehmen eine kaufmännische Betriebsgröße so ist zusätzlich zur Gewerbeanmeldung die Eintragung in das Handelsregister vornehmen. Die GbR wird dadurch zur oHG. Die Anmeldung zum Handelsregister wird durch einen Notar protokolliert.

Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander richtet sich zuerst nach dem Gesellschaftsvertrag. Die gesetzlichen Vorschriften sind nur dann anzuwenden, wenn durch den Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist. Der Gesellschaftsvertrag bedarf nicht zwingend der Schriftform. Aufgrund seiner erheblichen Bedeutung sollte er aber zu Beweiszwecken entsprechend festgehalten werden. Bei der Vertragsgestaltung ist es sinnvoll, sich durch einen Notar oder Rechtsanwalt beraten zu lassen.

In der Regel erzielen die Gesellschafter ihren Unterhalt durch die persönliche Betätigung im Unternehmen. Abgesehen von der Gewinnverteilung sollte deshalb beispielsweise die Zulässigkeit bzw. die Voraussetzungen regelmäßiger Entnahmen geregelt werden.

Die interne Geschäftsführung steht bei der oHG jedem Gesellschafter allein zu. Diese Befugnis kann nicht einfach entzogen werden. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes muss daher auf Entzug der Geschäftsführungsbefugnis  geklagt werden. Auch hier kann der Gesellschaftsvertrag aber anderes vorsehen. Für den Abschluss ungewöhnlicher Geschäfte bedarf es nach dem Gesetz eines einstimmigen Beschlusses, der Vertrag kann hier Mehrheitsbeschlüsse zulassen.

Die Gesellschaft tritt nach außen als geschlossene Einheit auf, sie führt einen selbständigen Firmennamen. Die oHG kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.

Vertreten wird die oHG durch die Gesellschafter, wobei jeder nach dem Gesetz alleinvertretungsberechtigt ist. Die Gesellschafter sind aber frei, die Vertretungsregelungen ihren individuellen Bedürfnissen anzupassen. Üblich sind interne Beschränkungen der Vertretungsbefugnis, die z.B. dazu führen, dass bei wichtigen Geschäften Rücksprache zu halten ist. Diese Auflage hat allerdings keine Außenwirkung. Ein Verstoß dagegen kann nur im Innenverhältnis eine Schadensersatzpflicht begründen.
Ein Gläubiger kann sowohl die Gesellschaft mit ihrem Vermögen als auch die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen in Anspruch nehmen, jeweils für die volle Forderung. Ein ggf. erforderlicher Ausgleich muss intern erfolgen.
Wenn ein Gesellschafter aus dem Unternehmen ausscheidet, haftet er noch fünf Jahre lang für die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Verbindlichkeiten. Das Ausscheiden sollte auf jeden Fall durch den Gesellschaftsvertrag im Einzelnen geregelt werden. Kündigungsfristen, Abfindungssummen und Nachfolgeregelungen sollten im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden. 
Für die OHG gilt Gestaltungsfreiheit, § 108 HGB. Die Gesellschafter einer OHG können den Gesellschaftsvertrag somit grundsätzlich frei gestalten, sofern sie die gesetzlichen Rahmenbedingungen einhalten. § 108 Gestaltungsfreiheit

I. Allgemeine Informationen


Die oHG ist eine Gesellschaftsform, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist und bei der alle Gesellschafter den Gläubigern unbeschränkt haften. Sie ist besonders für kleine und mittelständische Unternehmen geeignet.

Als Handelsgewerbe gelten nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) Unternehmen, die die typischen Handelstätigkeiten (früher: Grundhandelsgewerbe) ausüben:
z. B. der Groß- und Einzelhandel, das produzierende Gewerbe, Bank- und Versicherungsgewerbe, Transportgewerbe, Handelsvertreter etc., Aber auch Personen, die ein handwerkliches oder sonstiges gewerbliches Unternehmen betreiben, gelten als Kaufleute.

Das Recht der oHG ist in den §§ 105-160 HGB geregelt. Ergänzend finden die Vorschriften über die Grundform jeder Gesellschaft, der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) (§§ 705-740 BGB) Anwendung. Von der Gesellschaftsform her gesehen kann man die OHG auch als eine besondere Ausgestaltung der GbR für ein Handelsgewerbe mit kaufmännischem Geschäftsumfang auffassen.

Die oHG ist eine Personenhandelsgesellschaft. Anders als bei einer Kapitalgesellschaft steht nicht die Einbringung des Kapitals im Vordergrund, sondern der persönliche Einsatz der Gesellschafter. Diese setzen in der Regel ihre eigene Arbeitskraft ein, woraus sich eine gewisse persönliche Verbundenheit zu dem Unternehmen ergibt. Die Gründung der Personengesellschaft ist nicht von einem bestimmten Mindestkapital abhängig.


Verfassung, Organe


Die oHG besitzt keine eigene, von den Gesellschaftern selbst unterschiedene Rechtspersönlichkeit. Trotzdem ist sie einer juristischen Person insoweit ähnlich, als sie vor Gericht klagen und verklagt werden kann. Sie kann Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben. Jeder Gesellschafter hat Alleingeschäftsführungsbefugnis und Alleinvertretungsmacht. Es kann aber auch Abweichendes vereinbart werden.


Rechtsverhältnisse der Gesellschafter, Haftung


Die Gesellschafter selbst sind Vollkaufleute. Für Gesellschaftsschulden haftet die oHG mit dem Gesellschaftsvermögen (Gesamthandsvermögen). Daneben haften alle Gesellschafter persönlich, d.h. auch mit ihrem Privatvermögen. Die Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen ist nicht möglich. Jeder Gesellschafter haftet Dritten gegenüber in voller Höhe. Er kann aber nach Inanspruchnahme durch Dritte Ausgleichsansprüche gegen die anderen Gesellschafter entsprechend des Gesellschaftsvertrages geltend machen.

Die Gesellschafter einer oHG sind als Selbständige normalerweise nicht sozialversicherungspflichtig (Rentenversicherung, Krankenversicherung und Arbeitslosenversicherung). Eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist für ehemalige Angestellte möglich. Außerdem besteht die Möglichkeit, eine Pflichtversicherung oder eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu beantragen. In einigen Branchen ist auch ein Unternehmer versicherungspflichtig in der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften), wenn er keine Arbeitnehmer beschäftigt.

Beteiligungsverhältnisse

Die Beteiligung des Gesellschafters an der Gesellschaft bestimmt seinen Anteil am Gewinn und Verlust sowie seine Stimmkraft. Es ist zu empfehlen, die Beteiligungsverhältnisse im Gesellschaftsvertrag zu regeln, da dies vorrangig zur Bestimmung der Beteiligung herangezogen wird.
Fehlt eine solche Vereinbarung, wird die Stimmkraft und Verteilung von Gewinn und Verlust hilfsweise nach dem Verhältnis der vereinbarten Werte der Beiträge und höchsthilfsweise nach Köpfen bemisst.

II. Die Gründung einer oHG


Gesellschafter


Die oHG entsteht durch Gesellschaftsvertrag von mindestens zwei Gesellschaftern. Gesellschafter einer oHG können in- und ausländische natürliche und juristische Personen (z. B. bei der GmbH & Co. oHG) sein. Außerdem können sich andere Personenhandelsgesellschaften als Gesellschafter beteiligen. Ein Wechsel der Gesellschafter ist nur mit Zustimmung aller Gesellschafter möglich, falls der Vertrag nichts anderes bestimmt.


Kapital


Die Höhe des Kapitals kann frei vereinbart werden. Ein Mindestkapital ist nicht erforderlich.


Gegenstand


Die oHG ist eine Handelsgesellschaft, d.h. nach der Definition des HGB ist ihr Geschäftszweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet. Außer einem typischen, traditionellen Handelsgewerbe (Großhandel, Einzelhandel) kann eine oHG wie jeder im Handelsregister eingetragene Kaufmann auch alle anderen in Form eines Gewerbes zulässigen Zwecke verfolgen (insbesondere auch Industrie, Handwerk und sonstige Dienstleistungen).



Firma


Die Firma ist der Name eines Unternehmens, mit dem es im Rechts- und Geschäftsverkehr auftritt. Die Firma der oHG kann den Familiennamen eines Gesellschafters, Phantasiezusätze oder Sachzusätze enthalten, solange sie Unterscheidungskraft und damit Namensfunktion besitzt. Sie kann auch als Kombination dieser Elemente gebildet werden. Die Rechtsform "offene Handelsgesellschaft" muss stets angegeben werden. Sie kann mit "oHG" abgekürzt werden.

Die Firmenbestandteile dürfen nicht geeignet sein, Täuschungen über die Art oder den Umfang des Geschäfts oder die Verhältnisse der Geschäftsinhaber herbeizuführen. Die Firma muss sich deutlich von anderen bereits im Handelsregister eingetragenen Firmen am selben Ort bzw. in der selben Gemeinde unterscheiden.

Nur das im Handelsregister eingetragene Unternehmen kann einen Firmennamen führen, der zusammen mit dem Geschäftsbetrieb verkauft, vererbt und verpachtet werden kann.

Sitz der Gesellschaft, §105 Abs. 3 HGB i.V.m. § 706 BGB


Es wird zwischen dem Verwaltungssitz (dem Ort, an dem die Geschäfte der OHG tatsächlich geführt werden) und dem Vertragssitz (ein im Gesellschaftsvertrag als Sitz vereinbarter, davon abweichender Ort im Inland) differenziert.
Die Gesellschafter einer OHG können ein Sitzwahlrecht ausüben und im Gesellschaftsvertrag – unabhängig vom Ort der Eintragung der Gesellschaft – einen Vertragssitz frei wählen und festlegen. Dies ermöglicht der OHG über einen formellen Vertragssitz in Deutschland und einen Verwaltungssitz im Ausland außer Landes geschäftlich tätig zu sein. Dies hat zur Folge, dass eine in Deutschland eingetragene OHG auch ausschließlich im Ausland tätig sein kann, dennoch weiterhin hier registriert sein und dem deutschen Recht unterliegen.

Voraussetzung ist lediglich, dass sich der gewählte Vertragssitz im Inland befindet und dass die Gesellschaft – im Falle eines Verwaltungssitzes im Ausland – im jeweiligen Staat als solche anerkannt wird. Dies ist in Staaten innerhalb der Europäischen Union grundsätzlich der Fall.

III. Form- und Publizitätsvorschriften


Gesellschaftsvertrag


Im Gesellschaftsvertrag sollte geregelt werden: Gegenstand, Firma,  Sitz, Art und Umfang der Einlagen der Gesellschafter, Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis, Gewinn- und Verlustverteilung, Beendigung der Gesellschaft und Ausscheiden von Gesellschaftern.

Für den Abschluss des Gesellschaftsvertrages existieren keine Formvorschriften. Es empfiehlt sich allerdings, einen schriftlichen Vertrag zu schließen. Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt das HGB.


Kapital


Das Gesellschaftsvermögen bildet als Vermögen der OHGselbst ein selbständiges Vermögen im Verhältnis zu dem Privatvermögen der einzelnen Gesellschafter. Das Vermögen wird der OHG als Rechtsträgerin zugeordnet. Das dem gemeinsamen Zweck gewidmete, wie auch das bei Zweckerfüllung erworbene Vermögen gehört somit nicht den Gesellschaftern gemeinschaftlich (zur gesamten Hand), sondern der Gesellschaft selbst.
Über das Gesellschaftsvermögen kann daher nur die Gesellschaft selbst über die vertretungsbefugten Gesellschafter oder bevollmächtigten Vertreter verfügen.

Die Einlage kann in Geld, Sachwerten oder in der Leistung von Diensten bestehen. Die Modalitäten der Einzahlung können frei vereinbart werden.


Bestellung der Organe


Besondere Organe, die die Geschäftsführung ausüben, bestehen neben den Gesellschaftern nicht.


Erfüllung der Publizitätsvorschriften


Die oHG ist zur Eintragung ins Handelsregister über einen Notar anzumelden. Der Gesellschaftervertrag muss dem Handelsregister nicht eingereicht werden.

Die Anmeldung zum Handelsregister ist von sämtlichen Gesellschaftern vorzunehmen. Sie muss den Namen, Vornamen, Beruf und Wohnort der Gesellschafter, die Firma der Gesellschaft und den Ort, an dem sie ihren Sitz hat, und den Zeitpunkt des Beginns enthalten. Die Anmeldung erfolgt in öffentlich beglaubigter Form elektronisch durch einen Notar. Die vertretungsberechtigten Gesellschafter müssen die Firma nebst Namensunterschrift zeichnen.

Dem Notar unbekannte Gründer müssen sich durch gültige Ausweispapiere legitimieren. Für den Fall, dass eine erschienene Person nicht im eigenen Namen, sondern für eine andere Person handelt: schriftliche Vollmacht bzw. nachträgliche Einwilligung in notariell beglaubigter Form. Falls die Unterschrift unter einer Vollmacht von einem ausländischen Notar beglaubigt wird, ist je nach Herkunftsland die Legalisation (oder die Apostille) erforderlich. Erstere kann durch einen Konsul der Bundesrepublik Deutschland erteilt werden.

Falls eine juristische Person zu den Gründern gehört, muss die Existenz der juristischen Person durch beglaubigten Handelsregisterauszug (bei ausländischen Unternehmen: dementsprechende amtliche Registrierungsunterlagen) nachgewiesen werden.

Die Eintragungen in das Handelsregister werden durch Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger bekanntgemacht.

Statuswechsel


Ein identitätswahrender Statuswechsel der OHG, in dessen Rahmen ein Wechsel zwischen Handelsregister und Gesellschafts- beziehungsweise Partnerschaftsregister in beide Richtungen ist möglich . Dies erfolgt gem. § 707c BGB durch Antrag auf „Umtragung“ vom Handelsregister ins Gesellschafts- oder Partnerschaftsregister oder umgekehrt.
Weitere Informationen über Statuswechsel finden Sie hier

IV. Funktionsweise der oHG


Die Geschäftsleitung der oHG


Geschäftsführung nach innen


Die Geschäftsführung wird gemeinsam ausgeübt (Prinzip der Selbstorganschaft). Es gilt Einzelgeschäftsführungsbefugnis. Der Gesellschaftervertrag kann aber auch andere Regelungen vorsehen und z. B. einzelne Gesellschafter von der Geschäftsführung ganz oder teilweise ausschließen. Den anderen geschäftsführungsbefugten Geschäftsführern steht im Innenverhältnis jedoch ein Widerspruchsrecht bezüglich der Vornahme des Geschäfts zu, mit der Folge, dass das Geschäft unterbleiben muss. § 116 HGB.

Die gesetzlich vorgesehene Einzelgeschäftsführungsbefugnis gilt nur für Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes dieser oHG mit sich bringen. Für ungewöhnliche Geschäfte ist ein Gesellschafterbeschluss erforderlich.

Gesellschafterbeschlüsse sind grundsätzlich einstimmig zu fassen. Das Verfahren ist formfrei.


Beschlussfassung


In Abgrenzung zur Geschäftsführung, erfolgt die gesellschaftsinterne Willensbildung und Entscheidungsfindung der OHG durch Beschlussfassung der Gesellschafter in Versammlungen. Das Verfahren ist weitestgehend formfrei. Erforderlich ist dahingehend nur, dass bei Einberufung der Versammlung der Zweck angekündigt wird, sowie die Einladung in angemessener Frist vor dem Versammlungszeitpunkt erfolgt. § 109 HGB
Grundsätzlich steht das Stimmrecht unabhängig vom Umfang seiner Kapitalbeteiligung jedem Gesellschafter zu. In einzelnen Fällen ist ein Stimmrechtsausschluss gesetzlich geregelt. Dies betrifft schwerwiegende Interessenkollisionen. 

Das Gesetz gibt als Regelfall einen einstimmigen Gesellschafterbeschluss vor § 109 HGB), im Gesellschaftsvertrag kann andere Mehrheiten vereinbart werden.


Vertretung nach außen


Die Vertretung nach außen gegenüber Dritten erfolgt durch die Gesellschafter selbst (organschaftliche Vertretung). Vertretungsberechtigt ist grundsätzlich jeder Gesellschafter in Einzelvertretungsmacht. Der Gesellschaftervertrag kann aber auch Abweichungen gem. § 124 Abs. 1, 2 HGB vorsehen. Insbesondere können einzelne Gesellschafter von der Vertretung ausgeschlossen werden oder Gesamtvertretungsmacht vereinbart werden. 
Der Umfang der Vertretungsmacht kann zwar im Innenverhältnis, nicht aber gegenüber Dritten beschränkt werden. Die Gesellschaft muss sich daher auch die Geschäfte mit Dritten, die ein Gesellschafter im Innenverhältnis ohne Vertretungsmacht für sie abgeschlossen hat, zurechnen lassen


Nichtgesellschaftern kann mit der Prokura eine Vertretungsbefugnis eingeräumt werden. Die Erteilung der Prokura muss ins Handelsregister eingetragen werden.


Geschäftsbriefe


Auf den Geschäftspapieren sind folgende Angaben zu machen: Firmennamen, Rechtsform, Ort der Niederlassung, Amtsgericht des Handelsregisters, Handelsregisternummer.

Bei einer Gesellschaft, bei der kein Gesellschafter eine natürliche Person ist, sind außerdem sämtliche gesetzlich vorgeschriebene Angaben der Gesellschafter zu machen.

V. Kontrolle und Jahresabschluss


Kontrolle und Informationsrecht der Gesellschafter


Jeder Gesellschafter kann sich persönlich unterrichten und Handelsbücher und Papiere einsehen sowie eine Bilanz und einen Jahresabschluss einsehen. Dies gilt selbst dann, wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist.


Buchführung und Jahresabschluss


Als kaufmännisches Unternehmen ist die Gesellschaft verpflichtet, Handelsbücher zu führen und in diesen ihre Handelsgeschäfte und ihre Vermögenslage nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung aufzuführen. Am Schluss eines jeden Geschäftsjahres ist eine Bilanz (Jahresbilanz) und eine Gewinn- und Verlustrechnung in deutscher Sprache und in Euro aufzustellen.
Die Prüfung des Jahresabschlusses und die Offenlegung oder Publizität des Jahresabschlusses sind ebenfalls nicht vorgesehen, außer bei Kreditinstituten oder Gesellschaften, die dem Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen unterfallen.


VI. Steuern


Die oHG ist eine Personengesellschaft. Personengesellschaften selbst unterliegen weder der Einkommensteuer noch der Körperschaftsteuer. Der Gewinn wird vielmehr einheitlich und gesondert festgestellt und unmittelbar den Gesellschaftern zugerechnet. Bei den Gesellschaftern unterliegen die Gewinnanteile der Einkommensteuer oder aber der Körperschaftsteuer, je nachdem welche Rechtsform sie haben.

Weiterführende Informationen finden Sie in unserer Broschüre Buchführung und Steuern – Hinweise für Existenzgründer.