Zweigniederlassung




Einführung


Viele Unternehmen wollen expandieren und gründen einen neuen Standort. Dies wirft die Frage auf, wie der neue Standort im Unternehmensgefüge rechtlich organisiert werden kann. Hierzu stehen drei Alternativen zur Verfügung:
    die Gründung einer Tochtergesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit,
    die Errichtung einer Zweigniederlassung (selbständige Niederlassung)
    die Errichtung einer Betriebsstätte (unselbständige Niederlassung)


1. Tochtergesellschaft


1.1. Gründung einer Tochtergesellschaft

Bei einer Tochtergesellschaft handelt es sich um ein rechtlich selbständiges Unternehmen, welches durch die bestehende Muttergesellschaft gegründet wird. Sie firmiert und bilanziert eigenständig. Die Gründung einer Tochtergesellschaft (Gründungsvorschriften, Gewerbeanmeldung, Handelsregistereintragung) unterliegt dem Recht des Gründungslandes der Tochtergesellschaft, selbst dann, wenn es sich um einen ausländischen Gründer handelt. Informationen zur Gründung eines Unternehmens in Deutschland finden Sie unter der Rubrik Recht und Steuern.

1.2. Gewerbeanmeldung und Handelsregistereintragung

Jede gewerbliche Betätigung einer Tochtergesellschaft muss beim Gewerbeamt der jeweiligen Gemeinde angemeldet werden. In Frankfurt am Main ist dies das Gewerberegister beim Ordnungsamt, Kleyerstraße 86, 60326 Frankfurt am Main.

Folgende Unterlagen sind in deutscher Sprache dem Gewerbeamt vorzulegen:

  •     ausgefülltes Formular zur Gewerbeanmeldung, welches beim Gewerbeamt bzw. im Internet (zum Beispiel beim Gewerbeamt Frankfurt) erhältlich ist,
  •     ggf. (privatschriftlicher) Nachweis der Bevollmächtigung zum Handeln für einen Dritten (natürliche oder juristische Person)
  •     bei Geschäftsführern, Vorstand und Prokurist: Handelsregisterauszug des Unternehmens
  •     Identitätsnachweis durch Personalausweis oder Reisepass,
  •     ggf. Erlaubnisse (z.B. Handwerkskarte, Maklererlaubnis, siehe oben) und Nachweise (z.B. polizeiliches Führungszeugnis, Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes),
  •     einen Handelsregisterauszug bei im Handelsregister eingetragenen Unternehmen; bei Eintragungsunterlagen aus einem ausländischen Handelsregister ist zusätzlich eine deutsche Übersetzung vorzulegen. Bei einem ausländischen Unternehmen wird eine Inlandsbevollmächtigung sowie eine inländische Anschrift verlangt. Der Inlandsbevollmächtigte hat eine auf ihn lautende Vollmacht vorzulegen.
  •     eine Aufenthaltsgenehmigung bei ausländischen Staatsangehörigen, welche ihnen die gewerbliche Tätigkeit erlaubt. Diese Aufenthaltserlaubnis ist erforderlich, wenn die betreffende Person einen längerfristigen Aufenthalt in Deutschland plant (zum Aufenthalt eines ausländischen Geschäftsführers). Soll die Tätigkeit unter Beibehaltung des gewöhnlichen Wohnsitzes im Ausland durch gelegentliche Einreisen nach Deutschland durchgeführt werden, so ist die besondere Aufenthaltserlaubnis mit Erlaubnis der Erwerbstätigkeit nicht erforderlich. Für EU-Ausländer und Bürger von nicht zur EU aber zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehörenden Staaten gelten diese Erfordernisse nicht.

Für verschiedene Gewerbe ist es zudem erforderlich, vor Betriebsbeginn eine Erlaubnis bei der im Einzelfall zuständigen Behörde einzuholen (Beispielhafte Auflistung erlaubnispflichtiger Gewerbe). Insbesondere ist die Aufnahme jedes handwerklichen Betriebes erlaubnispflichtig.

Neben der Gewerbeanmeldung müssen Tochtergesellschaften im Handelsregister beim örtlich zuständigen Amtsgericht angemeldet werden. Die Anmeldung muss in notariell beglaubigter Form erfolgen.


2. Zweigniederlassung


2.1. Allgemeine Merkmale einer Zweigniederlassung

Die Zweigniederlassung ist ein auf Dauer von der Hauptniederlassung räumlich und organisatorisch getrennter, weitgehend verselbständigter Teil eines Unternehmens. Von ihr aus werden wesentliche Geschäfte selbständig erledigt.
Nur Kaufleute und Handelsgesellschaften können eine selbständige Zweigniederlassung errichten. Für nicht ins Handelsregister eingetragene Unternehmen (Kleingewerbetreibende und GbR-Unternehmen) kommt nur die Errichtung einer Betriebsstätte in Betracht (s. hierzu die Ausführungen unter Ziffer 3).

Die Zweigniederlassung ist keine eigene, vom Unternehmen der Hauptniederlassung getrennte juristische Person und grenzt sich so von der Tochtergesellschaft ab. Sie ist rechtlich ein Teil der Hauptniederlassung und ist lediglich in gewisser tatsächlicher Hinsicht verselbständigt. Träger der Rechte und Pflichten der Zweigniederlassung ist allein die Hauptniederlassung. Die Zweigniederlassung tritt aber im Geschäftsverkehr selbständig auf.


Die typischen Merkmale einer Zweigniederlassung in Abgrenzung zur unselbständigen Niederlassung (Betriebsstätte):

  •     Es muss eine räumliche Trennung zur Hauptniederlassung bestehen. Dies schließt allerdings nicht aus, dass sich die Zweigniederlassung in der selben Gemeinde oder dem gleichen Handelsregisterbezirk befindet.
  •     Die Errichtung einer Zweigniederlassung muss auf eine gewisse Dauer angelegt sein.
  •     Sie muss den Unternehmenszielen der Hauptniederlassung dienen, wobei sie aber durchaus größer und wichtiger als diese sein kann.
  •     Die Geschäftstätigkeit ist sachlich dieselbe wie die der Hauptniederlassung und darf sich nicht auf bloße Hilfs- oder Ausführungstätigkeiten beschränken.
  •     Die Zweigniederlassung muss eine gewisse Selbständigkeit in sachlicher und personeller Hinsicht besitzen. In sachlicher Hinsicht muss sie so organisiert sein, dass sie auch bei Wegfall der Hauptniederlassung als eigenes Unternehmen weitergeführt werden kann (i.d.R. Verfügung über eigene Betriebsmittel, gesonderte Buchführung, eigenes Bankkonto). In personeller Hinsicht bedeutet dies, dass sie über einen Leiter mit Handlungsvollmacht oder Prokura verfügen muss, der die mit der Zweigniederlassung verbundenen Geschäfte selbständig abschließen kann.

2.2. Firma und Angaben auf Geschäftsbriefen


Da die Zweigniederlassung kein eigenständiges Unternehmen, sondern Bestandteil des Gesamtunternehmens ist, ist der Name der Zweigniederlassung mit der Hauptniederlassung identisch. Der Name kann mit oder ohne Zweigniederlassungszusatz geführt werden. Somit kann zum Beispiel die "Schulz Autoteile GmbH" ihre Zweigniederlassung unter "Schulz Autoteile GmbH" oder unter "Schulz Autoteile GmbH Zweigniederlassung Frankfurt am Main" führen.
Die Zweigniederlassung kann jedoch auch eine von der Hauptniederlassung abweichende Firma führen, wobei dann der Hinweis auf die Zweigniederlassung zwingend erforderlich ist. In der Firma der Zweigniederlassung muss die Firma der Hauptniederlassung grundsätzlich unverändert einschließlich des Rechtsformzusatzes erscheinen. So kann etwa die "Schulz Autoteile GmbH" ihre Zweigniederlassung als "Mayer Fahrzeugteile als Zweigniederlassung der Schulz Autoteile GmbH" nennen. Eine von der Hauptniederlassung abweichende Firma der Zweigniederlassung ist in die Satzung bzw. den Gesellschaftsvertrag der Hauptniederlassung aufzunehmen.

Die Zweigniederlassung einer ausländischen Hauptniederlassung wird in fremder Sprache in das Handelsregister eingetragen; ist sie in nicht entzifferbaren Schriftzeichen gehalten (etwa in kyrillischen oder arabischen Buchstaben), ist sie in Deutschland lesbare Zeichen zu übertragen. Ausländische Rechtsformzusätze können, auch in abgekürzter Form, fortgeführt werden, sofern hierdurch nicht eine Verwechslungsgefahr verbunden ist. Bei Verwechslungsgefahr ist die Rechtsform mit Landesangabe zu nennen (z.B. GmbH nach österreichischem Recht).

Auf Geschäftsbriefen der Zweigniederlassung muss diese die vollständige Firma angeben. Weicht die Firma der Zweigniederlassung von der Firma der Hauptniederlassung ab, ist diese Firma anzugeben. Weiter ist das Register einschließlich der Registernummer anzugeben, in dem die Zweigniederlassung eingetragen ist. Daneben sind die weiteren für die jeweilige Rechtsform vorgeschriebenen Pflichtangaben der inländischen Hauptniederlassung anzugeben.

Auf den Geschäftsbriefen der Zweigniederlassung einer ausländischen Hauptniederlassung sind neben der vollständigen Firma der Zweigniederlassung und des zuständigen Registergerichts einschließlich der Registernummer weiter anzugeben:
  •     Die vollständige ausländische Firma nebst Rechtsformzusatz (sinnvoll ist daneben eine deutschsprachige Erläuterung, z. B. GmbH englischen Rechts).
  •     Der Sitz und das Register der ausländischen Gesellschaft.
  •     Die gesetzlichen Vertreter.

2.3. Gewerbeanmeldung und Handelsregistereintragung der Zweigniederlassung einer inländischen Gesellschaft


Die Errichtung und Aufhebung einer Zweigniederlassung setzt einen Beschluss der vertretungsberechtigten Organe der Hauptniederlassung voraus. Die Errichtung einer Zweigniederlassung einer inländischen Gesellschaft oder eines Einzelkaufmanns ist in notariell beglaubigter Form beim Registergericht des Sitzes der Gesellschaft/ des Einzelkaufmanns zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Besonderheiten ergeben sich bei Kapitalgesellschaften: Bei der GmbH ist weiter eine beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages und eine Gesellschafterliste sowie die Unterschriften aller Geschäftsführer und der für die Zweigniederlassung vertretungsbefugten Prokuristen beizufügen. Bei der AG muss eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Satzung in der z.Z. der Anmeldung gültigen Fassung eingereicht werden.

Zuständig sind für die Anmeldung:

  •     beim Einzelkaufmann dieser selbst oder der Prokurist mit einer öffentlich beglaubigten Vollmacht.
  •     bei den Personengesellschaften die vertretungsberechtigten Gesellschafter bzw. der Prokurist mit Vollmacht.
  •     bei der GmbH die Geschäftsführer.
  •     bei der Aktiengesellschaft die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder.
Für den Fall, dass eine erschienene Person nicht im eigenen Namen, sondern für eine andere Person handelt, ist eine schriftliche Vollmacht in notariell beglaubigter Form erforderlich. Falls die Unterschrift unter einer Vollmacht von einem ausländischen Notar beglaubigt wird, ist je nach Herkunftsland die Legalisation (oder Apostille) erforderlich. Erstere kann durch das Konsulat der Bundesrepublik Deutschland erteilt werden.
Neben der Handelsregistereintragung ist die gewerbliche Betätigung der Zweigniederlassung gewerberechtlich beim zuständigen Gewerbeamt anzumelden (vgl. hierzu die Ausführungen unter Ziffer 1.2.).

2.4. Gewerbeanmeldung und Handelsregistereintragung der Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft


Die Errichtung und Aufhebung einer Zweigniederlassung ausländischer Unternehmen erfolgt in notariell beglaubigter Form bei dem für den Sitz der Zweigniederlassung zuständigen Registergericht. Die Anmeldung kann durch den Niederlassungsleiter erfolgen. Sollen mehrere Zweigniederlassungen in Deutschland gegründet werden, so kann ein Handelsregister als Hauptregister für alle Zweigniederlassungen ausgewählt werden. Die Anmeldung hat in deutscher Sprache zu erfolgen. Dokumente sind in beglaubigter Übersetzung in deutscher Sprache einzureichen.

Die Anmeldung zum Handelsregister muss folgende Angaben enthalten:

Zur Muttergesellschaft:

  •     Das Register, bei dem die ausländische Gesellschaft geführt wird und die Registernummer.
  •     Die Rechtsform der ausländischen Gesellschaft.
  •     Wenn die Gesellschaft nicht dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt, das Recht des Staates, dem die Gesellschaft unterliegt.
  •     Die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer bzw. des Vorstandes und ihre Befugnisse.
  •     Die Firma und der Sitz der Gesellschaft.
  •     Der Unternehmensgegenstand der Zweigniederlassung.
  •     Die Höhe des Stammkapitals/ Grundkapitals der Gesellschaft.
  •     Der Tag des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages.
  •     Etwaige Bestimmungen über die Zeitdauer der Gesellschaft.

Zur Zweigniederlassung:

  •     Die Anschrift und der Gegenstand der Zweigniederlassung.
  •     Die Höhe des Geschäftskapitals.
  •     Der Tag des Errichtungsbeschlusses.
  •     Die Personen, die befugt sind, als ständige Vertreter der Zweigniederlassung die Gesellschaft zu vertreten und ihre Befugnisse.
  •     Eine eventuelle Befristung der Gesellschaft.

Anlagen:

  •     Ein Nachweis über das Bestehen der Muttergesellschaft, z.B. durch einen Handelsregisterauszug des Heimatregisters in öffentlich beglaubigter Form nebst deutscher Übersetzung.
  •     Eine öffentlich beglaubigte und übersetzte Kopie des Gesellschaftsvertrages.
  •     Soweit deutsches Recht eine Genehmigung für den Betrieb bzw. den Gegenstand der Gesellschaft vorsieht, ist ein Nachweis über das Vorliegen der Genehmigung beizufügen.
  •     ggf. Nachweis der Bevollmächtigung zum Handeln für Dritte (natürliche und juristische Personen) in öffentlich beglaubigter Form nebst deutscher Übersetzung; bei Geschäftsführern, Vorstand oder Prokurist genügt der Handelsregisterauszug zum Nachweis der Vertretungsmacht.

Darüber hinaus ist die gewerbliche Tätigkeit der Zweigniederlassung ausländischer Unternehmen beim zuständigen Gewerbeamt anzumelden (vgl. hierzu die Ausführungen unter Ziffer 1.2.).


3. Unselbständige Niederlassung (Betriebsstätte)


3.1. Errichtung

Die unselbständige Niederlassung (auch Betriebsstätte oder Filiale genannt) ist in jeder Beziehung von der Hauptniederlassung des Unternehmens abhängig. Sie weist keine Eigenständigkeit im Verhältnis zur Hauptniederlassung auf. Da hier ein einheitlicher Geschäftsbetrieb an lediglich räumlich verschiedenen Stellen vorliegt, dürfen unselbständige Niederlassungen keine von der Hauptniederlassung abweichende eigene Firma führen. Rechnungen werden im Namen der Hauptniederlassung ausgestellt.

3.2. Gewerbeanmeldung und Handelsregistereintragung

Unselbständige Niederlassungen sind nicht ins Handelsregister einzutragen. Hier reicht eine Gewerbeanmeldung (vgl. hierzu die Ausführungen unter Ziffer 1.2).

3.3. Firma und Angaben auf Geschäftsbriefen

Auf Geschäftsbriefen der unselbständigen Niederlassung muss neben der Firma das Registergericht der Hauptniederlassung mit Handelsregisternummer angegeben werden. Es kann neben der Firma der Zusatz "Zweigstelle Frankfurt" geführt werden. Bei nicht im deutschen Handelsregister eingetragenen Hauptniederlassungen sind die Registerangaben für die ausländische Hauptniederlassung anzugeben.

3.4. Besteuerung der Zweigniederlassung/ Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens

Betreibt ein ausländisches Unternehmen in Deutschland eine Zweigniederlassung/ Betriebsstätte, so müssen deren Gewinne in Deutschland versteuert werden. Die Steuern, die dabei anfallen, hängen von der Rechtsform der ausländischen Hauptniederlassung ab. Sie entsprechen den Steuern, die ein Unternehmen mit der entsprechenden deutschen Rechtsform zahlen müsste. (Einen kurzen Überblick zur Besteuerung der Rechtsformen in Deutschland finden Sie in unserer Broschüre "Buchführung und Steuern für Existenzgründer" unter 2.5  "Rechtsformabhängige Steuern").

Der Gewinn der Zweigniederlassung/ Betriebsstätte, der in Deutschland versteuert wird, ist in dem anderen Staat entweder von der Besteuerung ausgenommen oder er unterliegt dort der Besteuerung, wobei in diesem Fall der in Deutschland gezahlte Steuerbetrag auf die entsprechende Steuer des anderen Staates angerechnet wird. Einzelheiten ergeben sich aus dem jeweiligen  Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA), das Deutschland mit dem anderen Staat geschlossen hat (s. bei den jeweiligen DBA's  bei Artikel 5 (Definition Betriebsstätte), 7 (Unternehmensgewinne), 24 (Vermeidung der Doppelbesteuerung)).

Es fallen insbesondere Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag, Lohnsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer an.

Weitergehende Informationen kann Ihnen das Bundeszentralamt für Steuern geben, welches auch eine eigene Internetseite für ausländische Investoren betreibt (www.bzst.de -ausländische Investoren - www.germantaxes.info - insbes. Merkblatt "Betriebsstättenbesteuerung").


4. Repräsentanz

Den Begriff einer "Repräsentanz" kennt das deutsche Gewerbe- bzw. Handelsrecht nicht. Entweder wird das Büro des betreffenden Unternehmens in Deutschland als Bestandteil der eigenen Organisation selbst gewerblich tätig, dann handelt es sich rechtlich um eine unselbständige Niederlassung (Betriebsstätte) (s. hierzu Ziffer 2). Diese ist gewerblich anzumelden. Oder es wird ein Büro eröffnet, das von einem externen und entsprechend beauftragten selbständigen Gewerbetreibenden (z.B. Handelsvertreter) geleitet wird. Eine eigene gewerbliche Betätigung des ausländischen Unternehmens erfolgt in diesem Falle in Deutschland nicht.