EU-Lieferketten-Richtlinie – Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD)
Die EU-Richtlinie über unternehmerische Sorgfaltspflichten für nachhaltige Lieferketten (Corporate Sustainability Due Diligence Directive – CSDDD oder CS3D) soll Unternehmen verpflichten, ihren eigenen Geschäftsbereich sowie ihre Lieferketten auf zu schützende Umwelt- und Menschenrechtsbelange zu überprüfen.
Die CSDDD verpflichtet Unternehmen, ihren Sorgfaltspflichten in Bezug auf die gesamte Lieferkette nachzukommen und erweitern damit den Katalog der geschützten Rechtsgüter hinsichtlich der Einhaltung umwelt- und menschenrechtlicher Vorgaben des deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG).
Die CSDDD verpflichtet Unternehmen, ihren Sorgfaltspflichten in Bezug auf die gesamte Lieferkette nachzukommen und erweitern damit den Katalog der geschützten Rechtsgüter hinsichtlich der Einhaltung umwelt- und menschenrechtlicher Vorgaben des deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG).
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Anwendungsbereich und Zeitrahmen
Am 24. Mai 2024 hat der Rat der EU die CSDDD verabschiedet. Die Richtlinie wurde am 5. Juli 2024 im EU-Amtsblatt veröffentlicht und tritt 20 Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Die Frist für die Umsetzung in nationales Recht beträgt zwei Jahre.a.) Welche Unternehmen sind direkt betroffen?
Direkt betroffen sind Unternehmen mit Sitz in der EU mit mindestens 1.000 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von mindestens 450 Millionen Euro weltweit.
Um ein Level Playing Field mit ausländischen Unternehmen zu schaffen, sind auch Unternehmen mit Sitz in Drittstaaten von dem EU-Gesetz erfasst: Unternehmen mit entsprechenden Nettoumsätzen in der EU fallen ebenfalls unter die EU-Richtlinie.
Franchise-Unternehmen mit einem weltweiten Nettoumsatz von 80 Millionen Euro, wenn mehr als 22,5 Millionen Euro durch Lizenzgebühren erwirtschaftet werden, fallen nach fünf Jahren – also ab 2029 – ebenfalls unter das Gesetz.
b.) Welche Unternehmen sind indirekt betroffen?
Das Gesetz verpflichtet Unternehmen, Sorgfaltspflichten praktisch entlang der gesamten Aktivitätskette auszuüben. Unternehmen sollen so weit wie möglich sicherstellen, dass in ihren Aktivitätsketten keine Verletzungen von Menschenrechten oder Umweltpflichten stattfinden. Dabei müssen bei den vorgelagerten Tätigkeiten zur Herstellung des Produktes oder Erbringung der Dienstleitung sowohl direkte als auch indirekte Geschäftsbeziehungen in den Blick genommen und kontrolliert werden. Bei nachgelagerten Tätigkeiten beschränkt sich die Kontrolle auf Vertrieb, Transport und Lagerung im Auftrag des Unternehmens.
c.) ZeitrahmenJuli 2024 CSDDD tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die Veröffentlichung erfolgte am 05.07.2024. Juli 2026
(2 Jahre nach Inkrafttreten)EU-Mitgliedstaaten müssen die CSDDD in nationales Recht umsetzen, in Deutschland voraussichtlich durch Anpassung des LkSG. 2027
(3 Jahre nach Inkrafttreten)CSDDD anzuwenden für Unternehmen mit:-
mehr als 5.000 Beschäftigten,
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mehr als 1,5 Milliarden EUR weltweitem Nettojahresumsatz
2028
(4 Jahre nach Inkrafttreten)CSDDD anzuwenden für Unternehmen mit:-
mehr als 3.000 Beschäftigten,
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mehr als 900 Mio. EUR weltweitem Nettojahresumsatz
2029
(5 Jahre nach Inkrafttreten)CSDDD anzuwenden für Unternehmen mit:-
mehr als 1.000 Beschäftigten,
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mehr als 450 Mio. EUR weltweitem Nettojahresumsatz
Der Anwendungsbereich des CSDDD ist damit enger gefasst als der des LkSG. Das LkSG gilt seit 2024 für alle Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten, allerdings unabhängig vom jeweiligen Umsatz. Das bedeutet, dass weniger Unternehmen von der CSDDD betroffen sein werden als bisher angenommen. -
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Sorgfaltspflichten
Folgende Sorgfaltspflichten müssen CSDDD betroffene Unternehmen zur Identifizierung und Bewältigung negativer Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt erfüllen:-
Integration der Sorgfaltspflichten in die Unternehmenspolitik und die Managementsysteme (insbesondere Risikomanagement)
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Identifizierung und Bewertung nachteiliger Menschenrechts- und Umweltauswirkungen
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Verhinderung, Beendigung oder Minimierung tatsächlicher und potenzieller nachteiliger Menschenrechts- und Umweltauswirkungen
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Abhilfemaßnahmen
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Monitoring und Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahmen
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Einbeziehung von Betroffenen und anderen Stakeholdern
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Einrichtung eines Melde- und Beschwerdeverfahrens
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Öffentliche Kommunikation über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten
Die Sorgfaltspflichten sind grundsätzlich analog zum LkSG ausgestaltet. Gemäß CSDDD besteht jedoch zusätzlich die Verpflichtung zur Erstellung und Umsetzung von Plänen zur Erreichung des 1,5-Grad-Klimaziels angelehnt an das Pariser Abkommen. -
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Berichtspflichten
Die Richtlinie sieht keine zusätzlichen Berichtspflichten für Unternehmen vor, die in den Anwendungsbereich des Umsetzungsgesetzes der Corporate Sustainability Reporting Richtlinie (CSRD) fallen. Das bedeutet, die Berichtspflicht nach der CSDDD wird mit der Veröffentlichung eines Nachhaltigkeitsberichtes nach den Vorgaben der CSRD-Umsetzungsgesetzes erfüllt.
Alle anderen Unternehmen müssen jährlich, spätestens zwölf Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres über ihre Aktivitäten berichten und eine Erklärung auf ihrer Webseite veröffentlichen. -
Sanktionen und Zivilrechtliche Haftung
Die Vorschriften der CSDDD werden zum einen durch behördliche Kontrolle und zum anderen durch eine zivilrechtliche Haftung in den einzelnen Mitgliedstaaten durchgesetzt. Die mitgliedsstaatlichen Behörden sind befugt, Ermittlungen anzustellen, Inspektionen durchzuführen und bei Verstößen Bußgelder zu verhängen. Unternehmen, die die vorgeschriebenen Sorgfaltspflichten nicht einhalten, können mit Geldstrafen von bis zu 5 Prozent ihres weltweiten Nettoumsatzes rechnen. Im Gegensatz dazu schloss das LkSG bisher eine zivile Haftung aus und begrenzte die Bußgelder auf bis zu 800.000 Euro.
Wichtig zu wissen: Unternehmen haften nur für eigenes Verschulden und nur für vorhersehbare und vermeidbare Schäden. Wer sich im Rahmen seiner Möglichkeiten bemüht hat, haftet nicht. -
Vergleich LkSG und CSDDD
Im Vergleich zum LkSG erweitert die CSDDD den Katalog der geschützten Rechtsgüter hinsichtlich der Einhaltung umwelt- und menschenrechtlicher Vorgaben in den Lieferketten. Im Gegensatz zum LkSG, das stärker auf den Schutz der Menschenrechte ausgerichtet ist und sich bisher nur auf vereinzelte Umweltaspekte fokussiert hat, sieht die CSDDD eine Verschärfung des Umweltschutzes vor.
Im LkSG wurden 13 Risikobereiche zu Menschenrechten und Umwelt definiert. Durch die CSDDD findet eine Erweiterung des Umfangs hinsichtlich chemikalienbezogener Pflichten, dem Schutz der biologischen Vielfalt und gefährdeter Arten sowie der Meere statt.
Darüber hinaus verpflichtet die CSDDD Unternehmen zur Erstellung und Umsetzung eines Klimaübergangsplans, welcher sich am 1,5-Grad-Ziel des Pariser Klimaabkommens orientiert und im Einklang mit ESRS E1 stehen soll. Betroffene Unternehmen müssen demnach darlegen, wie sie im Rahmen ihres Geschäftsmodells und ihrer Unternehmensstrategie zur Erreichung des Klimaschutzziels beitragen.
Während das LkSG sich vorwiegend auf die unmittelbaren Lieferanten bezieht und nur ein Bezug zu mittelbaren Lieferanten bei Kenntnis über Missstände vorgenommen wird, bezieht sich die CSDDD auf die gesamte Lieferkette. Demnach müssen Unternehmen sowohl die vor- („upstream“) als auch die nachgelagerte („downstream“) Kette und damit direkte und indirekte Geschäftspartner in einer angemessenen Weise im Blick haben.
Sollten umwelt- und/oder menschenrechtliche Verstöße eines Zulieferers nicht verhindert oder beendet werden, kann dies ähnlich wie beim LkSG, zu einer Beendigung der Geschäftsbeziehung führen.
LkSG CSDDD Inhalt Das LkSG normiert menschenrechtliche und umweltbezogene geschützte Rechtsgüter sowie Sorgfaltspflichten entlang der Lieferkette. Im Rahmen der CSDDD werden insbesondere weitere umweltbezogene zu schützende Rechtsgüter erfasst, die vom LkSG bisher nicht abgedeckt sind (z. B. Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf die biologische Vielfalt). Anwendungsbereich und Zeitrahmen Große Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten; unabhängig von der Umsatzgröße
(seit Januar 2024)EU ansässige Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem Nettojahresumsatz von 450 Millionen Euro (global)undNicht-EU-Unternehmen mit einem Nettoumsatz von 450 Millionen Euro (innerhalb der EU)(ab 2029)Sorgfaltspflichten Sorgfaltspflichten zu Menschenrechten und Umwelt Ermittlung menschenrechtlicher und umweltbezogener RisikenundKlimaplanvorgabenundErmittlung, Bericht und Beseitigung potenzieller RisikenBerichtspflichten Jährliche Berichterstattung, um für Transparenz in der Lieferkette zu sorgen. Der LkSG-Bericht ist spätestens vier Monate nach Abschluss des jeweiligen Geschäftsjahres auf der eigenen Internetseite zu veröffentlichen und an die zuständige Behörde, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle („BAFA“), zu versenden. Sofern ein CSRD-Bericht veröffentlicht wird, ist kein separater CSDDD abzugeben.Alle anderen Unternehmen müssen jährlich, spätestens zwölf Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres über ihre Aktivitäten berichten und eine Erklärung auf ihrer Webseite veröffentlichen.Zuliefererbetriebe Unterscheidung in mittelbare und unmittelbare Zuliefererbetriebe Keine Unterscheidung, sondern Bezug zur gesamten Aktivitätenkette inklusive nachgelagerter Geschäftsbeziehungen Sanktionen Bußgelder (bis zu 2 Prozent vom Jahresumsatz)undAusschluss von öffentlichen AufträgenBußgelder (max. 5 Prozent vom Nettojahresumsatz)undzivilrechtliche HaftungZivilrechtliche Haftung Keine zivilrechtliche Haftung Zivilrechtliche Haftung für Schäden entlang der Lieferkette